Language of document : ECLI:EU:T:2013:145

Rechtssache T‑571/11

El Corte Inglés, SA

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsmarke CLUB GOURMET – Ältere nationale Bildmarke CLUB DEL GOURMET, EN…. El Corte Inglés – Relatives Eintragungshindernis – Keine Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Erstmals vor dem Gericht vorgetragene Argumente und Beweise“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 20. März 2013

1.      Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage vor den Unionsgerichten – Befugnisse des Gerichts – Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der Beschwerdekammern – Berücksichtigung rechtlicher und tatsächlicher Gründe durch das Gericht, die den Stellen des Amtes zuvor nicht vorgetragen worden sind – Ausschluss

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 65)

2.      Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen – Widerspruchsverfahren – Auf das Vorbringen beschränkte Prüfung – Obliegenheit der Beteiligten, die ihr Vorbringen stützenden Tatsachen und Beweismittel beizubringen – Vorschriften des nationalen Rechts – Einbeziehung

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 76)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 25)

2.      Die Feststellung und die Auslegung der Vorschriften des nationalen Rechts gehören für die Einrichtungen der Union, soweit sie für ihre Tätigkeit unerlässlich sind, grundsätzlich zur Feststellung des Sachverhalts und nicht zur Rechtsanwendung. Letztere betrifft nämlich nur die Anwendung des Unionsrechts. Auch wenn Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke dahin zu verstehen ist, dass die Rechtsvorschriften, deren Verletzung Gegenstand einer Klage vor dem Gericht sein kann, sowohl zum nationalen Recht als auch zum Gemeinschaftsrecht gehören können, gehört doch nur das Gemeinschaftsrecht zu dem Rechtsbereich, in dem der Grundsatz iura novit curia gilt, während das nationale Recht auf der Ebene der Darlegungs‑ und Beweislast des Tatsachenvortrags angesiedelt und sein Gehalt gegebenenfalls durch Beweisantritt zu belegen ist. Folglich obliegt es in einem Verfahren vor den Einrichtungen der Union grundsätzlich dem Beteiligten, der sich auf das nationale Recht beruft, darzutun, dass dieses sein Begehren stützt.

Zwar hat das Gericht diesen Grundsatz durch seine Feststellung relativiert, dass das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) sich von Amts wegen mit den ihm hierzu zweckdienlich erscheinenden Mitteln über das nationale Recht des betreffenden Mitgliedstaats informieren muss, soweit entsprechende Kenntnisse für die Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen des fraglichen Eintragungshindernisses und vor allem für die Würdigung der vorgetragenen Tatsachen oder der Beweiskraft der vorgelegten Unterlagen erforderlich sind. Jedoch ist das Amt nur dann verpflichtet, sich von Amts wegen über das nationale Recht zu informieren, wenn es bereits über Angaben zum nationalen Recht verfügt, sei es in Form eines Vorbringens zu dessen Inhalt oder in Form von Unterlagen, die in die Erörterung eingebracht worden sind und deren Beweiskraft geltend gemacht wurde.

(vgl. Randnrn. 35, 38, 39, 41)