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Klage, eingereicht am 10. Februar 2014 – British Aggregates/ Kommission

(Rechtssache T-101/14)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: British Aggregates Association (Lanark, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt L. Van den Hende und L. Geary, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschlusses der Kommission vom 31. Juli 2013 C(2013) 4901 final, veröffentlicht am 28. November 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union in der Sache SA.34775 (exN863/2001) – Granulatabgabe – nach Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären;

der Beklagten die der Klägerin in diesem Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägeriin drei Klagegründe geltend.

Die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie entschieden habe, dass drei Befreiungen nach dem Finance Act 2001 zu keiner Selektivität und somit nicht zu einer staatlichen Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV führten.

Die Kommission habe die angefochtene Entscheidung nicht wie von Art. 296 AEUV gefordert begründet, da sie nicht erklärt habe, weshalb die ungleiche Behandlung ähnlicher Situationen keine staatliche Beihilfe darstelle. Weiterhin sei die Argumentation der Kommission in Hinblick auf die angefochtenen Entscheidung widersprüchlich.

Die Kommission habe ihre Pflicht zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV verletzt, da kein Fall vorliege, in dem sie ohne eingehende Prüfung der Gesichtspunkte zu der Überzeugung gelangen könne, dass eine Maßnahme nicht zu einer Beihilfe führe.