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Klage, eingereicht am 17. Februar 2014 – Frucona Košice/Kommission

(Rechtssache T-103/14)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Frucona Košice a. s. (Košice, Slowakei) (Prozessbevollmächtigte: K. Lasok, QC, B. Hartnett und J. Holmes, Barristers, sowie Rechtsanwalt O. Geiss)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die an die Slowakische Republik gerichtete Entscheidung K(2013) 6261 der Kommission vom 16. Oktober 2013 über die staatliche Beihilfe Nr. SA.18211 (C 25/2005) (ex NN 21/2005) für nichtig zu erklären und

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Die angefochtene Entscheidung sei unter Verstoß gegen die Verteidigungsrechte erlassen worden.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe im 83. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung einen Rechtsfehler begangen.

Dritter Klagegrund: Die Kommission habe mit ihrer Schlussfolgerung, dass es für die slowakische Steuerverwaltung günstiger gewesen wäre, ein Insolvenzverfahren einzuleiten (Erwägungsgründe 88 bis 119 der angefochtenen Entscheidung), einen tatsächlichen und rechtlichen Fehler begangen.

Vierter Klagegrund: Die Kommission habe mit ihrer Schlussfolgerung, dass das Steuereinziehungsverfahren zu einem höheren Erlös als dem im Vergleichsverfahren erzielten geführt hätte, einen Rechtsfehler begangen.