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Urteil des Gerichts vom 16. März 2016 – Frucona Košice/Kommission

(Rechtssache T-103/14)1

(Staatliche Beihilfen – Verbrauchsteuer – Teilweiser Steuererlass im Rahmen eines Vergleichs – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Verteidigungsrechte – Verfahrensrechte der Beteiligten – Kriterium des privaten Gläubigers – Beweislast)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Frucona Košice a.s. (Košice, Slowakei) (Prozessbevollmächtigte: K. Lasok, QC, B. Hartnett, Barrister, Rechtsanwalt O. Geiss und J. Holmes, Barrister)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Armati, P.-J. Loewenthal und K. Walkerová)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/342/EU der Kommission vom 16. Oktober 2013 über die staatliche Beihilfe SA.18211 (C 25/05) (ex NN 21/05), gewährt durch die Slowakische Republik zugunsten von Frucona Košice a.s. (ABl. L 176, S. 38).

Tenor

Der Beschluss 2014/342/EU der Kommission vom 16. Oktober 2013 über die staatliche Beihilfe SA.18211 (C 25/05) (ex NN 21/05), gewährt durch die Slowakische Republik zugunsten von Frucona Košice a.s., wird für nichtig erklärt.

Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten von Frucona Košice einschließlich der durch die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

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1     ABl. C 112 vom 14.4.2014.