Language of document : ECLI:EU:C:2013:611





Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 26. September 2013 – Kommission/Portugal

(Rechtssache C‑450/11)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Steuerwesen – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 306 bis 310 – Sonderregelung für Reisebüros – Unterschiede zwischen Sprachfassungen – Nationales Recht, das die Anwendung der Sonderregelung auf Personen vorsieht, die keine Reisenden sind – Begriffe Reisender und Kunde“

1.                     Recht der Europäischen Union – Auslegung – Vorschriften in mehreren Sprachen – Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen – Berücksichtigung der allgemeinen Systematik und des Zwecks der betroffenen Regelung (vgl. Randnrn. 47, 48)

2.                     Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Sonderregelung für Reiseagenturen – Zweck – Auf den Kunden abstellender Ansatz – Keine Vertragsverletzung – Auf den Reisenden abstellender Ansatz – Nichtübereinstimmung mit der Sonderregelung für Reisebüros (Richtlinien des Rates 77/388, Art. 26 Abs. 2 bis 4 und 2006/112 Art. 306 bis 310) (vgl. Randnrn. 50-52, 60)

3.                     Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Sonderregelung für Reiseagenturen – Nationale Regelung, die die Anwendung der Sonderregelung auf Personen vorsieht, die keine Reisenden sind – Reisebüros, die als Vermittler diese Regelung anwenden (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 306 Abs. 1 Unterabs. 2) (vgl. Randnr. 59)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen die Art. 306 bis 310 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) – Nationales Recht, das die Anwendung der Sonderregelung für die Besteuerung von Reisebüros auf deren Umsätze mit Personen vorsieht, die keine Reisenden sind

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten der Portugiesischen Republik.

3.

Die Tschechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Polen und die Republik Finnland tragen ihre eigenen Kosten.