Language of document :

Klage, eingereicht am 1. Februar 2021 – Europäische Kommission/Königreich Belgien

(Rechtssache C-60/21)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Roels und V. Uher)

Beklagter: Königreich Belgien

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Art. 28 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verstoßen hat, dass es Rechtsvorschriften beibehalten hat, wonach Unterhaltsverpflichtete, die nicht in Belgien wohnen und dort weniger als 75 % ihrer Berufseinkünfte beziehen, Unterhaltsleistungen bzw. Kapitalien, die solche Unterhaltsleistungen ersetzen, sowie ergänzende Unterhaltsleistungen nicht von ihrem steuerpflichtigen Einkommen abziehen können, einen solchen Abzug aber auch nicht im Mitgliedstaat ihres Wohnsitzes vornehmen können, weil ihre steuerpflichtigen Einkünfte dort zu niedrig sind;

dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission stützt ihre Klage auf einen einzigen Grund, mit dem sie rügt, die fraglichen Rechtsvorschriften drohten gebietsfremde Steuerpflichtige davon abzuhalten, ihre durch die Verträge garantierten Grundfreiheiten auszuüben, insbesondere die in Art. 45 AEUV und Art. 28 des EWR-Abkommens vorgesehene Freizügigkeit der Arbeitnehmer.

Einem gebietsfremden Steuerpflichtigen, der in Belgien nicht mindestens 75 % seiner steuerpflichtigen Berufseinkünfte beziehe und seine Unterhaltsleistungen mangels hinreichender steuerpflichtiger Einkünfte auch nicht im Mitgliedstaat seines Wohnsitzes von der Steuer abziehen könne, werde nämlich durch die belgischen Rechtsvorschriften jeglicher Abzug dieser Leistungen verwehrt. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus dem Urteil vom 10. Mai 2012, Kommission/Estland (C-39/10, EU:C:2012:282), folge jedoch, dass der Staat des Arbeitsortes in einem solchen Fall die persönliche und familiäre Situation des gebietsfremden Steuerpflichtigen berücksichtigen müsse.

____________