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Klage, eingereicht am 25. März 2022 – Europäische Kommission/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-220/22)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch I. Melo Sampaio und M. Noll-Ehlers als Bevollmächtigte)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Europäische Kommission beantragt,

festzustellen, dass Portugal dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XI Teil B der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa1 verstoßen hat, dass seit dem 1. Januar 2010 in den Gebieten PT-3001 Lisboa Norte, PT-1004 Porto Litoral und PT-1009 Entre Douro e Minho (vormals PT-1001 Braga) der Jahresgrenzwert für NO2 systematisch und anhaltend überschritten wird;

festzustellen, dass Portugal in Bezug auf alle genannten Gebiete gegen seine Verpflichtungen aus Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50/EG, allein und in Verbindung mit Anhang XV Teil A dieser Richtlinie, und insbesondere gegen die Verpflichtung aus Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 verstoßen hat, wonach geeignete Maßnahmen zu treffen sind, damit der Zeitraum der Nichteinhaltung so kurz wie möglich gehalten werden kann;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die von Portugal übermittelten Daten zeigen, dass dieser Mitgliedstaat seit dem 1. Januar 2010 in den Gebieten Porto Litoral (PT-1004), Entre Douro e Minho (PT-1009) und Lisboa Norte (PT-3001) gegen seine Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XI Teil B der Richtlinie 2008/50 verstößt.

Außerdem haben die portugiesischen Behörden es unterlassen, alle angemessenen und erforderlichen Maßnahmen zu treffen und umzusetzen, um in den Gebieten Lisboa Norte (PT-3001), Porto Litoral (PT-1004) und Entre Douro e Minho (PT-1009) den Zeitraum der Überschreitung des durch Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XI Teil B der Richtlinie 2008/50 festgelegten Jahresgrenzwerts für NO2 so kurz wie möglich zu halten, wie von Art. 23 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgeschrieben.

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1 ABl. 2008, L 152, S. 1.