Language of document : ECLI:EU:F:2015:27

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

(Erste Kammer)

25. März 2015

Rechtssache F‑143/14

Simplice Gervais Singou

gegen

Rat der Europäischen Union

„Öffentlicher Dienst – Vertragsbediensteter – Zurückweisung einer Beschwerde über Mobbing – Nichtverlängerung des Vertrags – Keine Beschwerde – Offensichtliche Unzulässigkeit“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, im Wesentlichen auf Aufhebung der Entscheidungen des Rates der Europäischen Union, seine Beschwerde über Mobbing zurückzuweisen und seinen Vertrag als befristet beschäftigter Vertragsbediensteter nicht zu verlängern, sowie auf Verurteilung des Rates auf Ersatz des angeblich entstandenen Schadens

Entscheidung:      Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Herr Singou trägt seine eigenen Kosten.

Leitsätze

Beamtenklage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Fehlen – Unzulässigkeit

(Beamtenstatut, Art. 90 Abs. 2 und 91 Abs. 2; Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 117)

Nach den Art. 90 und 91 des Statuts, die gemäß Art. 117 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten entsprechend für die Vertragsbediensteten gelten, ist die Klage eines Beamten oder ehemaligen Beamten gegen das Organ, dem er angehört oder angehörte, nur zulässig, wenn das in diesen Artikeln vorgesehene vorherige Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß abgelaufen ist.

Insbesondere ist gemäß Art. 91 Abs. 2 des Statuts eine Klage gegen eine beschwerende Maßnahme nur zulässig, wenn bei der Anstellungsbehörde zuvor eine Beschwerde im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts in der dort genannten Frist eingereicht und diese Beschwerde ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt worden ist.

(vgl. Rn. 10 und 11)