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Rechtsmittel, eingelegt am 30. November 2023 von ZF CV Systems Europe, vormals Wabco Europe, gegen das Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 20. September 2023 in der Rechtssache T-637/16, ZF CV Systems Europe/Kommission

(Rechtssache C-736/23 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: ZF CV Systems Europe, vormals Wabco Europe (vertreten durch Rechtsanwältin E. Righini sowie Rechtsanwälte S. Völcker und K. Beikos-Paschalis)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

den Beschluss (EU) 2016/1699 der Kommission vom 11. Januar 2016 über die Beihilferegelung Belgiens SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN)1 für nichtig zu erklären;

der Kommission ihre eigenen Kosten und die der Rechtsmittelführerin im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf drei Rechtsmittelgründe:

Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler in Bezug auf den im angefochtenen Urteil angewandten Prüfungsmaßstab. Das Gericht habe sich im angefochtenen Urteil für die Feststellung einer offensichtlichen Abweichung vom Bezugssystem nicht auf eine Plausibilitätsprüfung beschränkt und somit nicht den richtigen Prüfungsmaßstab für die Beurteilung von Steuermaßnahmen anhand von Art. 107 AEUV angewandt.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Ermittlung des Bezugssystems. Insbesondere habe das Gericht im angefochtenen Urteil Bestandteile des Bezugssystems außer Acht gelassen, Art. 185 Abs. 2 Buchst. b des belgischen Einkommensteuergesetzes 1992 falsch ausgelegt, den Inhalt dieser Bestimmung verfälscht und eine falsche Schlussfolgerung aus dem mit der Bestimmung verfolgten Ziel gezogen.

Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe im angefochtenen Urteil die Selektivität der Regelung rechtsfehlerhaft beurteilt und die Feststellung, dass die Regelung zwischen Wirtschaftsteilnehmern differenziere, die sich in einer vergleichbaren Situation befänden, nicht begründet.

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1 ABl. 2016, L 260, S. 61.