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Rechtsmittel, eingelegt am 28. November 2011 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 8. September 2011 in der Rechtssache F-69/10, Marcuccio/Kommission

(Rechtssache T-616/11 P)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

in erster Linie, sämtlichen von ihm im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben;

der Kommission die ihm im ersten Rechtszug entstandenen Kosten aufzuerlegen;

hilfsweise, die Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs in anderer Besetzung zu neuer Entscheidung in der Sache über sämtliche vorstehend genannten Anträge zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen den Beschluss vom 8. September 2011 in der Rechtssache F-69/10, mit dem die Klage des Rechtsmittelführers auf Aufhebung der Entscheidung, mit der die Kommission seinen Antrag auf Ersatz des Schadens, der ihm durch die Übersendung eines Schreibens betreffend die Zahlung der Kosten des Verfahrens in der Rechtssache T-18/04, Marcuccio/Kommission, an seinen Prozessbevollmächtigten in dieser mit dem Urteil des Gerichts vom 10. Juni 2008 abgeschlossenen Rechtssache entstanden sein soll, abgelehnt hat, und auf Verurteilung der Kommission zum Ersatz des Schadens als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist.

Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer zwei Rechtsmittelgründe geltend.

Erster Rechtsmittelgrund: Völliges Fehlen einer Begründung der Ausführungen zum "Antrag auf Schadensersatz" (zwischen Randnrn. 21 und 22 des angefochtenen Beschlusses), auch offensichtliche Unschlüssigkeit, Paradoxie, unterbliebene Aufklärung sowie Verfälschung und Unterstellung von Tatsachen, apodiktische Ausführungen, fehlende Logik, Unangebrachtheit und Unangemessenheit, ferner irrige, fehlerhafte, falsche und unangemessene Auslegung und Anwendung der Bestimmungen über die Begründung der außervertraglichen Haftung der Organe der Europäischen Union, des Begriffs der sämtlichen Organen der Europäischen Union und dem Richter der Europäischen Union obliegenden Begründungspflicht, des Begriffs der Analogie und des Begriffs des rechtswidrigen Verhaltens eines Organs der Europäischen Union.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtswidrigkeit der Ausführungen des Gerichts des ersten Rechtszugs "zu den Verfahrenskosten" (zwischen Randnrn. 28 und 29 des angefochtenen Beschlusses).

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