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Klage, eingereicht am 6. Dezember 2011 - Royal Scandinavian Casino Århus/Kommission

(Rechtssache T-615/11)

Verfahrenssprache: Dänisch

Parteien

Klägerin: Royal Scandinavian Casino Århus I/S (Århus, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Jacobi)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 20. September 2011 über die Maßnahme Nr. C 35/2010 (ex N 302/2020), die Dänemark in Form einer Steuer auf Online-Glücksspiele im dänischen Gesetz über die Glücksspielsteuer durchzuführen beabsichtigt, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Gründe geltend.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe die Beihilfe zu Unrecht gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV genehmigt, da

Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV keine Möglichkeit für die Genehmigung einer staatlichen Beihilfe für einen Teil eines Wirtschaftszweigs eröffne;

die Beihilfe die in Art. 107 Abs. 3 Buchst. c genannte Voraussetzung der Förderung der Entwicklung eines Wirtschaftszweiges nicht erfülle;

die Beihilfe die Handelsbedingungen in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise ändere und da

die Beihilfe keinem nachgewiesenen Zweck des Gemeinschaftsinteresses diene.

Die Klägerin macht ferner geltend, dass die Ausnahme in Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV eng auszulegen sei und dass die Bestimmung keine Möglichkeit eröffne, eine staatliche Beihilfe unter Berufung auf fiskalische Gesichtspunkte zu gewähren.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe die Beihilfe unter Verstoß gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Betriebsbeihilfen genehmigt. Die fragliche Beihilfe, die als Dauerbeihilfe in Form einer Steuerermäßigung gewährt werde, stelle eine Betriebsbeihilfe dar, die nach ständiger Rechtsprechung in Fällen wie dem vorliegenden nicht genehmigt werden könne.

Dritter Klagegrund: Die Kommission habe den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, da die der dänischen Regelung zugrunde liegenden Ziele ohne die Gewährung staatlicher Beihilfen erreicht werden könnten.

Vierter Klagegrund: Die Kommission habe einen offensichtlichen Ermessensfehler begangen, da sie die Beihilfe fälschlicherweise für erforderlich gehalten habe, um die Anbieter von Online-Spielen dazu zu veranlassen, eine dänische Lizenz zu erwerben.

Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe einen Ermessensmissbrauch begangen, indem sie auf eine Vertragsbestimmung Bezug genommen habe, die Rechtsgrundlage für die Genehmigung von Beihilfen sei, die der Förderung der Entwicklung eines Wirtschaftszweigs dienten, während aus der Entscheidung hervorgehe, dass der wirkliche Grund für die Genehmigung der Beihilfe der Wunsch sei, eine angemessene Anzahl von Personen dazu zu verlocken, eine dänische Lizenz für Online-Spiele zu beantragen. Ferner liege ein Ermessensmissbrauch darin, dass die Kommission als Begründung für die Genehmigung auf das Ziel der Liberalisierung und der Förderung der Entwicklung eines Wirtschaftszweigs verweise, während der dänische Staat selbst darauf hinweise, dass das übergeordnete Ziel die Erzielung eines größtmöglichen Steuerertrags sei.

Sechster Klagegrund: Die Kommission sei dem Erfordernis einer angemessenen Begründung nicht nachgekommen, da die Begründung

generell unschlüssig und in bestimmten Punkten widersprüchlich sei,

nicht hinreichend zeige, inwieweit die Liberalisierung im Glücksspielbereich ein rechtmäßiges Ziel darstelle, das durch eine Genehmigung nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV zu verfolgen sei,

keine hinreichenden Gründe für die Auslegung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV durch die Kommission biete,

nicht die Notwendigkeit einer staatlichen Beihilfe aufzeige und nicht hinreichend die steuerliche Situation in anderen Mitgliedstaaten darstelle,

die mit dem dänischen Gesetz über die Glückspielsteuer verfolgten Ziele nicht klar wiedergebe,

die dänische Regelung für andere Glücksspielformen nicht einbeziehe und

keine Untersuchung und Darstellung der Auswirkungen der Beihilfe auf herkömmliche Glücksspielbetriebe enthalte.

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