Language of document : ECLI:EU:F:2007:163

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)

20. September 2007

Rechtssache F-111/06

Nikos Giannopoulos

gegen

Rat der Europäischen Union

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Einstellung – Ernennung in der Besoldungsgruppe – Antrag auf Neueinstufung – Gleichbehandlung – Berufserfahrung – Begründungspflicht – Neue Tatsache – Zulässigkeit“

Gegenstand: Klage nach Art. 236 EG und Art. 152 EA u. a. auf Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde des Rates vom 29. November 2005, mit der der Antrag des Klägers nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts auf Neueinstufung in die Besoldungsgruppe abgelehnt wurde, sowie auf Schadensersatz

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Fristen –Ausschlusswirkung – Neubeginn – Voraussetzung

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

2.      Beamte – Einstellung – Ernennung in der Besoldungsgruppe – Ernennung in der höheren Besoldungsgruppe der Laufbahn

(Beamtenstatut, Art. 31 Abs. 2)

3.      Beamte – Einstellung – Ernennung in der Besoldungsgruppe – Ernennung in der höheren Besoldungsgruppe der Laufbahn

(Beamtenstatut, Art. 5 und 31 Abs. 2)

4.      Beamte – Einstellung – Entscheidung über die Einstufung in die Besoldungsgruppe – Begründungspflicht – Umfang

(Beamtenstatut, Art. 25 Abs. 2 und Art. 31)

5.      Beamte – Einstellung – Ernennung in der Besoldungsgruppe – Ernennung in der höheren Besoldungsgruppe der Laufbahn

(Beamtenstatut, Art. 1d Abs. 1 und Art. 31 Abs. 2)

1.      Zwar kann jeder Beamte nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts einen Antrag auf Erlass einer ihn betreffenden Entscheidung an die Anstellungsbehörde richten, doch erlaubt diese Möglichkeit dem Beamten nicht, die in den Art. 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Fristen für die Einreichung einer Beschwerde und einer Klage dadurch zu umgehen, dass er eine frühere Entscheidung, die er nicht fristgerecht angefochten hat, im Wege eines Antrags mittelbar in Frage stellt. Nur das Vorliegen neuer wesentlicher Tatsachen kann die Einreichung eines Antrags auf Überprüfung einer solchen Entscheidung rechtfertigen.

Dies ist bei dem Antrag eines Beamten auf Überprüfung der bei seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erfolgten Einstufung der Fall, wenn die Verwaltung vor Stellung des Antrags seine Akte zusammen mit den Akten weiterer Beamter, deren Einstufung ebenfalls bestandskräftig geworden war, im Hinblick auf ihre Neueinstufung überprüft hat, ohne dass sie dies jedoch dem Betroffenen mitgeteilt hat. Gemäß dem Grundsatz des gerichtlichen Rechtsschutzes rechtfertigt es dieser Umstand nämlich, dass das Gericht überprüfen kann, ob die Weigerung, den Kläger neu einzustufen, berechtigt ist.

(vgl. Randnrn. 28 und 31)

2.      Die außergewöhnlichen Qualifikationen, die die Anwendung von Art. 31 Abs. 2 des Statuts gestatten, sind nicht im Hinblick auf die Bevölkerung insgesamt zu beurteilen, sondern am durchschnittlichen Profil der erfolgreichen Bewerber von Auswahlverfahren zu messen, bei denen es sich bereits um eine nach Maßgabe der Anforderungen von Art. 27 des Statuts sehr streng ausgewählte Bevölkerungsgruppe handelt.

Bei der Frage nach der Dauer der Berufserfahrung eines neu eingestellten Beamten verleiht der Umstand als solcher, dass eine Person auf eine langjährige Berufserfahrung verweisen kann, dieser noch keinen Anspruch auf Ernennung in der höheren Besoldungsgruppe der Laufbahn. Die Tatsache allein, dass diese Erfahrung die Mindestdauer überstiegen hat, die für die Teilnahme an dem Auswahlverfahren verlangt wurde, aus dem der Beamte als erfolgreicher Bewerber hervorgegangen ist, reicht nicht aus, um den außergewöhnlichen Charakter der Dauer der Berufserfahrung nachzuweisen; diese ist an der Dauer der Berufserfahrung anderer Bewerber zu messen, die aus Auswahlverfahren mit vergleichbaren Auslesemethoden erfolgreich hervorgegangen sind. Selbst wenn die Dauer der Berufserfahrung des Beamten als außergewöhnlich anzusehen gewesen wäre, würde ihm diese Beurteilung aber jedenfalls keinen Anspruch auf Einstufung in die höhere Besoldungsgruppe seiner Laufbahn verleihen. Auch wenn nämlich bei einem neu eingestellten Beamten die Anwendungsvoraussetzungen des Art. 31 Abs. 2 des Statuts für eine Einstufung in die höhere Besoldungsgruppe seiner Laufbahn erfüllt sind, hat er deswegen noch kein subjektives Recht auf eine solche Einstufung. Dies gilt erst recht für einen Beamten, der nicht alle Kriterien erfüllt, die die Anstellungsbehörde im Rahmen ihrer Beurteilung der Frage, ob möglicherweise außergewöhnliche Qualifikationen vorliegen, geprüft hat.

Die Qualität der Berufserfahrung ist nicht abstrakt, sondern allein im Hinblick auf die Erfordernisse des dem Betroffenen bei Dienstantritt zugewiesenen Dienstpostens zu beurteilen.

(vgl. Randnrn. 57, 60 und 62 bis 64)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 29. Juni 1994, Klinke/Gerichtshof, C‑298/93 P, Slg. 1994, I‑3009, Randnr. 30

Gericht erster Instanz: 5. November 1997, Barnett/Kommission, T‑12/97, Slg. ÖD 1997, I‑A‑313 und II‑863, Randnr. 50; 6. Juli 1999, Forvass/Kommission, T‑203/97, Slg. ÖD 1999, I‑A‑129 und II‑705, Randnr. 49; 11. Juli 2002, Wasmeier/Kommission, T‑381/00, Slg. ÖD 2002, I‑A‑125 und II‑677, Randnrn. 56, 57, 65 und 125; 3. Oktober 2002, Platte/Kommission, T‑6/02, Slg. ÖD 2002, I‑A‑189 und II‑973, Randnr. 38; 17. Dezember 2003, Chawdhry/Kommission, T‑133/02, Slg. ÖD 2003, I‑A‑329 und II‑1617, Randnr. 102; 15. November 2005, Righini/Kommission, T‑145/04, Slg. ÖD 2005, I‑A‑349 und II‑1547, Randnr. 92; 15. März 2006, Herbillon/Kommission, T‑411/03, Slg. ÖD 2006, I-A-2-45 und II-A-2-193, Randnr. 62; 15. März 2006, Valero Jordana/Kommission, T‑429/03, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑51 und II-A-2-217, Randnrn. 89 und 91; 10. Mai 2006, R/Kommission, T‑331/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 72 und 74

Gericht für den öffentlichen Dienst: 26. April 2006, Falcione/Kommission, F‑16/05, Slg. ÖD 2006, I‑A‑1‑3 und II‑A‑1‑7, Randnrn. 55 und 56

3.      Die Möglichkeit, einen besonders qualifizierten Bewerber für den europäischen öffentlichen Dienst aufgrund des besonderen dienstlichen Bedarfs in der höheren Besoldungsgruppe der Laufbahn einzustufen, soll das betreffende Organ in die Lage versetzen, sich als Dienstherr der Dienste einer Person zu versichern, die sich auf dem Arbeitsmarkt möglicherweise zahlreichen Angeboten anderer potenzieller Arbeitgeber gegenübersieht und ihm damit verloren gehen könnte. In jedem Fall verlangt Art. 31 Abs. 2 des Statuts einen Vergleich der Qualifikationen des Betroffenen mit den Erfordernissen des Dienstpostens, in den er bei seiner Einstellung als Beamter eingewiesen wurde.

Unter diesen Umständen kann ein neu eingestellter Beamter nur dann nachweisen, dass das Organ, dem er angehört, einen besonderen dienstlichen Bedarf falsch eingeschätzt hat, wenn die Bekanntgabe des von ihm erfolgreich absolvierten Auswahlverfahrens, die Stellenausschreibung seines ersten Dienstpostens oder die Art der Tätigkeiten, die er auf diesem Dienstposten tatsächlich ausgeübt hat, Anhaltspunkte für seine Einstufung in die höhere Besoldungsgruppe der Laufbahn aufwiesen.

In diesem Zusammenhang lässt der Umstand, dass bei dem Organ, dem der neu eingestellte Beamte angehört, zu einem bestimmten Zeitpunkt ein erhöhter Bedarf an Beamten mit Spezialkenntnissen in dem Aufgabengebiet dieses Beamten bestanden hat, für sich allein nicht den Schluss zu, dass das Organ Schwierigkeiten gehabt hätte, zur Wahrnehmung der fraglichen Aufgaben geeignete Mitarbeiter einzustellen.

(vgl. Randnrn. 67 bis 69 und 71)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 26. Oktober 2004, Brendel/Kommission, T‑55/03, Slg. ÖD 2004, I‑A‑311 und II‑1437, Randnr. 112; R/Kommission, Randnrn. 36 und 39

4.      Auch wenn es unter dem Gesichtspunkt der Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung bedauerlich ist, dass die Verwaltung es nicht für erforderlich gehalten hat, einem Beamten mitzuteilen, dass seine Einstufung in die Besoldungsgruppe im Hinblick auf eine etwaige Neueinstufung in die höhere Besoldungsgruppe der Laufbahn von den zuständigen Dienststellen überprüft worden ist, liegt darin kein Verstoß gegen die Pflicht zur Begründung der Entscheidung der Anstellungsbehörde, mit der die von dem Betroffenen beantragte Überprüfung abgelehnt wird, sofern in dieser Entscheidung die Kriterien und Indizien klar angegeben sind, auf die die Anstellungsbehörde ihre Beurteilung des außergewöhnlichen Charakters der Ausbildung und der Berufserfahrung des Klägers gestützt hat. Unter Berücksichtigung des weiten Ermessens der Anstellungsbehörde ist eine solche Begründung geeignet, es dem Kläger zu ermöglichen, den maßgebenden individuellen Grund in Erfahrung zu bringen, auf den die Anstellungsbehörde bei der Ablehnung seiner Einstufung in die höhere Besoldungsgruppe abgestellt hat. Um der Begründungspflicht zu genügen, ist nicht erforderlich, dass die Anstellungsbehörde darüber hinaus die Art der Ausbildung und die Dauer der Berufserfahrung angibt, die für die Gewährung der vom Kläger begehrten höheren Besoldungsgruppe erforderlich sind, da jeder Fall einzeln geprüft wird.

(vgl. Randnr. 84)

5.      Die zum Zweck der Einstufung eines Beamten in die Besoldungsgruppe erfolgende Beurteilung seiner außergewöhnlichen Qualifikationen ist nicht abstrakt, sondern im Hinblick auf den Dienstposten vorzunehmen, für den er eingestellt wird. Der Gemeinschaftsrichter kann einen Klagegrund, mit dem eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung gerügt wird, nicht in der Weise prüfen, dass er in eine detaillierte Beurteilung der Qualifikationen vergleichbarer Bewerber eintritt, was dazu führen könnte, dass er sich an die Stelle der Anstellungsbehörde setzt und damit das weite Ermessen, über das diese verfügt, missachtet. Zudem ist es mit dem Wesen der Beurteilung nach Art. 31 Abs. 2 des Statuts, die im Einzelfall vorgenommen wird, grundsätzlich unvereinbar, dass sich ein Beamter erfolgreich auf eine Verletzung dieses Grundsatzes berufen kann.

(vgl. Randnrn. 94 und 95)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: Chawdhry/Kommission, Randnr. 102; Brendel/Kommission, Randnr. 129; R/Kommission, Randnr. 104