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Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. Oktober 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Murcia - Spanien) - María Julia Zurita García (C-261/08), Aurelio Choque Cabrera (C-348/08)/Delegado del Gobierno en la Región de Murcia

(Verbundene Rechtssachen C-261/08 und C-348/08)1

(Visa, Asyl und Einwanderung - Maßnahmen bezüglich des Überschreitens der Außengrenzen - Art. 62 Nrn. 1 und 2 Buchst. a EG - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art. 6b und 23 - Verordnung [EG] Nr. 562/2006 - Art. 5, 11 und 13 - Annahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer - Drittstaatsangehörige, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats illegal aufhalten - Nationale Regelung, nach der als Strafe je nach den Umständen entweder eine Geldstrafe oder eine Ausweisung verhängt werden kann)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de Murcia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: María Julia Zurita García (C-261/08), Aurelio Choque Cabrera (C-348/08)

Beklagter: Delegado del Gobierno en la Región de Murcia

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen - Tribunal Superior de Justicia de Murcia - Auslegung von Art. 62 Nrn. 1 und 2 Buchst. a EG sowie der Art. 5, 11 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105, S. 1) - Nationale Regelung, nach der als Strafe statt einer Ausweisung eine Geldbuße verhängt werden kann

Tenor

Die Art. 6b und 23 des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2133/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verpflichtung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum systematischen Abstempeln der Reisedokumente von Drittausländern beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur diesbezüglichen Änderung der Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens und des Gemeinsamen Handbuchs geänderten Fassung sowie Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) sind dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich ein Drittstaatsangehöriger illegal aufhält, weil er nicht oder nicht mehr die in diesem Staat geltenden Voraussetzungen für die Aufenthaltsdauer erfüllt, nicht verpflichtet ist, gegen diesen Drittstaatsangehörigen eine Ausweisungsentscheidung zu erlassen.

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1 - ABl. C 209 vom 15.8.2008. ABl. C 260 vom 11.10.2008.