Language of document : ECLI:EU:T:2015:836

Rechtssache T‑544/13

Dyson Ltd

gegen

Europäische Kommission

„Richtlinie 2010/30/EU – Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen – Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 – Zuständigkeit der Kommission – Gleichbehandlung – Begründungspflicht“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 11. November 2015

1.      Energie – Angabe des Verbrauchs an Energie durch energieverbrauchsrelevante Produkte – Richtlinie 2010/30 – Ermessen der Unionsorgane – Reichweite – Gerichtliche Überprüfung – Über den Energieverbrauch von Staubsaugern nicht irregeführte Verbraucher

(Richtlinie 2010/30 des Europäischen Parlaments und des Rates)

2.      Energie – Angabe des Verbrauchs an Energie durch energieverbrauchsrelevante Produkte – Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern – Verordnung Nr. 665/2013 – Verpflichtung der Hersteller zur Verbesserung der Energieeffizienz

(Verordnung Nr. 665/2013 der Kommission)

3.      Energie – Angabe des Verbrauchs an Energie durch energieverbrauchsrelevante Produkte – Richtlinie 2010/30 und Verordnung Nr. 665/2013 – Methoden zur Messung der Energieeffizienz – Zuständigkeit der Kommission – Staubsauger mit Staubbeutel und beutellose Staubsauger – Aus objektiven Gründen gerechtfertigte Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte – Gleichbehandlung – Verstoß – Fehlen

(Verordnung Nr. 665/2013 der Kommission; Richtlinie 2010/30 des Europäischen Parlaments und des Rates)

4.      Energie – Angabe des Verbrauchs an Energie durch energieverbrauchsrelevante Produkte – Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern – Verordnung Nr. 665/2013 – Rechtsakt mit Verordnungscharakter und allgemeiner Geltung – Begründung – Verpflichtung – Reichweite – Zulässigkeit einer Begründung, die sich auf die Angabe der zur Erlassung des Rechtsakts führenden Gesamtsituation und der durch diesen verfolgten allgemeinen Ziele beschränkt

(Verordnung Nr. 665/2013 der Kommission)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 38, 39, 47, 53)

2.      Nach Art. 7 der Verordnung Nr. 665/2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30 im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern überprüft die Kommission diese Verordnung spätestens fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten im Licht des technischen Fortschritts und ist Gegenstand dieser Überprüfung insbesondere die Möglichkeit, Messmethoden mit einem teilweise gefüllten Behälter anstelle eines leeren Behälters anzuwenden. Somit werden die Hersteller von Staubsaugern mit Staubbeutel nach dieser Bestimmung künftige Entwicklungen zu berücksichtigen haben. Demnach kann nicht gesagt werden, dass diese Verordnung die Hersteller von Staubsaugern nicht dazu anhält, die beste konzeptionelle Entscheidung im Sinne einer Verbesserung der Energieeffizienz zu treffen.

(vgl. Rn. 62-64)

3.      Die Kommission muss bei der Ausübung ihres Ermessens zum Zweck des Erlasses der Verordnung Nr. 665/2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30 im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern ihre Entscheidung über die Wahl der Methoden zur Messung der Energieeffizienz auf objektive Kriterien gemäß den mit der Richtlinie 2010/30 verfolgten Zielen stützen, die darin bestehen, den Verbrauchern zuverlässige und einheitliche Angaben zur Verfügung zu stellen, damit sie effizientere Produkte wählen können. Die in der genannten Verordnung vorgesehene Anwendung einer – wie auch immer ausgestalteten – einheitlichen Methode zur Messung der Reinigungsleistung von Staubsaugern mit Staubbeutel, ohne Staubbeutel und mit „Zyklon“-Technologie verletzt den Grundsatz der Gleichbehandlung nicht, sofern andere als die von der Kommission durchgeführten Tests, die von Herstellern von Staubsaugern ohne Staubbeutel befürwortet werden, nicht selbst Gegenstand von Rundtests verschiedener Labors waren und daher nicht gleichzeitig die Kriterien der Zuverlässigkeit, der Genauigkeit und der Reproduzierbarkeit erfüllen. Ein solcher Umstand stellt nämlich einen objektiven Grund dar, der eine einheitliche Behandlung von Staubsaugern mit unterschiedlicher Technologie rechtfertigt, wie es bei Staubsaugern mit Staubbeutel und beutellosen Staubsaugern der Fall ist.

(vgl. Rn. 86, 93, 94, 102, 103, 108-110)

4.      Wenn es sich um einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter handelt, kann sich die Begründung darauf beschränken, die Gesamtlage anzugeben, die zu seinem Erlass geführt hat, und die allgemeinen Ziele zu bezeichnen, die mit ihm erreicht werden sollen. Geht aus einem Rechtsakt mit allgemeiner Geltung das von dem Unionsorgan verfolgte Ziel in seinen wesentlichen Zügen hervor, wäre es zudem übertrieben, eine besondere Begründung für die verschiedenen technischen Entscheidungen, die das Organ getroffen hat, zu verlangen.

Unter diesen Bedingungen hat die Kommission die Verordnung Nr. 665/2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30 im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern in Bezug auf ihre Wahl der Messverfahren, die darin festgelegt sind, ausreichend begründet. Art. 7 in Verbindung mit Art. 5, dem vierten Erwägungsgrund und Anhang VI Nr. 1 dieser Verordnung könnte sich nämlich entnehmen lassen, dass die Kommission Messverfahren festgelegt hat, die auf mit leerem Behälter durchgeführten Tests und nicht auf Tests mit gefülltem Behälter beruhen, weil es beim gegenwärtigen Stand der technischen Kenntnisse keine zuverlässigen, genauen und reproduzierbaren Messverfahren gab, die unter Verwendung von Messmethoden, die dem anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen, Messungen erlaubten, die auf mit gefülltem Behälter durchgeführten Tests beruhten, ohne dass sie allerdings insoweit ausdrücklich einen bestimmten Test anstelle eines anderen vorgeschrieben hat. Aus denselben Gründen ist die Kommission nicht verpflichtet, ausführlicher zu erläutern, weshalb sie wegen des Stands der Technik in Art. 7 der angefochtenen Verordnung die Überprüfung der Tests der Energieeffizienz und der Reinigungsleistung von Staubsaugern mit gefülltem Behälter um fünf Jahre verschoben hat.

Daher erlaubt die Begründung der besagten Verordnung den Betroffenen, die Überlegungen der Kommission nachzuvollziehen und ihnen die Gründe für die erlassene Maßnahme zu entnehmen, und dem Gericht, seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen.

(vgl. Rn. 122, 123, 127-130)