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Klage, eingereicht am 14. Dezember 2010 - Global Steel Wire/Kommission

(Rechtssache T-578/10)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Global Steel Wire, SA (Cerdanyola del Vallés, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt F. González Díaz und Rechtsanwältin A. Tresandi Blanco)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 30. September 2010 zur Änderung des Beschlusses vom 30. Juni 2010 (K[2010]4387 endg. in der Sache COMP/38344 - Spannstahl) nach Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für nichtig zu erklären;

hilfsweise, Art. 2 des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 30. September 2010 zur Änderung des Beschlusses vom 30. Juni 2010 (K[2010]4387 endg. in der Sache COMP/38344 - Spannstahl) nach Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für nichtig zu erklären, soweit dieser gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstößt, indem er die Gewährung einer zusätzlichen Frist für die Zahlung der Geldbuße nicht auf GSW erstreckt, und mit einem Begründungsmangel behaftet ist;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Es werden dieselben Klagegründe und wesentlichen Argumente wie in der Rechtssache T-575/10, Moreda-Riviere Trefilerías/Kommission, geltend gemacht.

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