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Klage, eingereicht am 3. Oktober 2011 - Igcar Chemicals/ECHA

(Rechtssache T-526/11)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Igcar Chemicals (Rubí, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Fernández Vaissieres)

Beklagte: ECHA

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für begründet und zulässig zu erklären;

den angefochtenen Beschluss insoweit teilweise für nichtig zu erklären, als er die Ausstellung einer Rechnung über Verwaltungsgebühren betrifft, und diese Rechnung für nichtig zu erklären;

der ECHA die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen den Beschluss der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) Nr. SME (2011) 0572 vom 3. August 2011 sowie gegen die entsprechende Rechnung über Verwaltungsgebühren (Rechnung Nr. 10028302 vom 5. August 2011).

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das klagende Unternehmen seinerzeit verschiedene Substanzen vorregistriert habe, die es habe registrieren wollen. Vor diesen Registrierungen sei die Klägerin fälschlicherweise als kleines Unternehmen angemeldet worden.

Im Juni 2011 habe die Agentur die Klägerin gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (im Folgenden: Gebührenverordnung) aufgefordert, nachzuweisen, dass sie Anspruch auf die auf sie angewendete ermäßigte Registrierungsgebühr habe. Die Klägerin habe darauf geantwortet, dass ihre Größe der eines mittleren Unternehmens entspreche und dass sie diesen Umstand im System REACH-IT freiwillig und vor Erhalt der genannten Aufforderung durch die ECHA berichtigt habe.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Fehlende Befugnis der Europäischen Kommission, die Erhebung einer Verwaltungsgebühr an die ECHA zu delegieren, und fehlende Befugnis der ECHA zum Erlass des Beschlusses MB/29/2010 ihres Verwaltungsrats vom 12. November 2010 ("on the classification of services for which charges are levied").

Die Klägerin macht diesbezüglich geltend, dass die Kommission dadurch, dass sie in Art. 13 Abs. 4 der Gebührenverordnung festlege, dass die ECHA eine Verwaltungsgebühr erhebe, die sich von der Registrierungsgebühr unterscheide, die die einzige nach den Gründungsbestimmungen der ECHA zulässig Gebühr sei, über das nach diesen Bestimmungen Erlaubte hinausgehe und dass in diesem Zusammenhang Art. 114 AEUV nicht ausreiche, um eine Befugnis der Kommission oder der ECHA zu begründen.

Zweiter Klagegrund: Rechtswidrigkeit der in Art. 13 Abs. 4 der Gebührenverordnung enthaltenen Befugnisübertragung.

Die Klägerin macht diesbezüglich geltend, dass die angeführte Bestimmung die Einführung einer Verwaltungsgebühr in das Ermessen der ECHA stelle, ohne die Zwecke, den Inhalt, die Reichweite und die Dauer einer solchen Gebühr zu bestimmen, so dass Art. 2 des Beschlusses MB/29/2010 und insbesondere Tabelle 1 seines Anhangs rechtswidrig seien.

Dritter Klagegrund: Sanktionscharakter des Beschlusses MB/29/2010.

Die Klägerin macht diesbezüglich geltend, dass die Agentur zwar gemäß Art. 74 Abs. 1 der Grundverordnung der ECHA befugt sei, die von ihr erbrachten Dienstleistungen zu berechnen, und gemäß Art. 74 Abs. 3 dieser Verordnung die Gebühren so angesetzt würden, dass die aus ihnen erzielten Einnahmen in Verbindung mit anderen Einnahmequellen der Agentur ausreichten, um die Kosten für die erbrachten Dienstleistungen zu decken. Jedoch könne eine Verwaltungsgebühr in Höhe eines Festbetrags von 14 500 Euro nicht mit der Überprüfungsarbeit der ECHA gerechtfertigt werden, da dieser Betrag im Verhältnis zu den erbrachten Dienstleistungen unverhältnismäßig hoch sei. Andererseits hätten diese Verwaltungsgebühren in Wirklichkeit Sanktionscharakter.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.

Das System REACH-IT liefere den Unternehmen keine hinreichenden Angaben, um von den drohenden Sanktionen im Zusammenhang mit der ihnen obliegenden Pflicht, ihre eigene Größe zu überprüfen, Kenntnis nehmen zu können. Andererseits habe die Agentur weder die fehlende Absicht der Klägerin berücksichtigt noch die freiwillige Berichtigung des begangenen Fehlers.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Festsetzung der in Rede stehenden Verwaltungsgebühren.

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