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Klage, eingereicht am 29. September 2011 - Evonik Industries/HABM - Impulso Industrial Alternativo (Impulso creador)

(Rechtssache T-529/11)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Evonik Industries AG (Essen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Albrecht)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Impulso Industrial Alternativo, SA (Madrid, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 20. Juni 2011 in der Sache R 1101/2010-2 aufzuheben;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "Impulso creador" für verschiedene Waren und Dienstleistungen, darunter Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 37 und 42 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6 146 187.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Spanische Bildmarke "IMPULSO" (Nr. 2 633 891) für Dienstleistungen der Klassen 35 und 42, Gemeinschaftsbildmarke "IMPULSO" (Nr. 4 438 206) für Dienstleistungen der Klassen 35 und 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer den Gesamteindruck der kollidierenden Marken nicht zutreffend gewürdigt habe.

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