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Rechtsmittel, eingelegt am 24. November 2022 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Sechste erweiterte Kammer) vom 14. September 2022 in den verbundenen Rechtssachen T-371/20 und T-554/20 Pollinis France/Kommission

(Rechtssache C-726/22 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (vertreten durch S. Delaude, C. Ehrbar und G. Gattinara als Bevollmächtigte)

Andere Partei des Verfahrens: Pollinis France

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

der Klägerin die Kosten der Verfahren T-371/20 und T-554/20 sowie des vorliegenden Rechtsmittels aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Europäische Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe.

Das Gericht habe den Begriff „Angelegenheit, in der das Organ noch keinen Beschluss gefasst hat“ in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 falsch ausgelegt.

Das Gericht habe den Begriff „Angelegenheit, in der das Organ noch keinen Beschluss gefasst hat“ falsch angewandt, indem es die Anwendung von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 auf Angelegenheiten beschränkt habe, die zur Beratung innerhalb des Organs oder unmittelbar zur Beratung vorgelegt worden seien.

Das Gericht habe bei der Beurteilung der Wendung „wenn eine Verbreitung des Dokuments den Entscheidungsprozess des Organs ernstlich beeinträchtigen würde“ im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 einen Rechtsfehler begangen. Der zweite Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen.

Erstens habe das Gericht seine eigene Auslegung an die Stelle der angefochtenen Beschlüsse gesetzt, und seine Begründung sei widersprüchlich.

Zweitens habe das Gericht die Relevanz der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, sowie der Standardgeschäftsordnung für Ausschüsse im Hinblick auf die Beurteilung der Wendung „wenn eine Verbreitung des Dokuments den Entscheidungsprozess des Organs ernstlich beeinträchtigen würde“ fehlerhafterweise verworfen. Darüber hinaus habe es für die Beurteilung relevanter Faktoren nicht den richtigen rechtlichen Maßstab verwendet und habe die relevanten Faktoren nicht als Teil eines Bündels übereinstimmender Indizien beurteilt.

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