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Rechtsmittel, eingelegt am 28. Februar 2012 von Willem Stols gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 13. Dezember 2011 in der Rechtssache F-51/08 RENV, Stols/Rat

(Rechtssache T-95/12 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Willem Stols (Halsteren, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues, A. Blot und C. Bernard-Glanz)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das vorliegende Rechtsmittel für zulässig zu erklären;

das Urteil der Ersten Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 13. Dezember 2011 in der Rechtssache F-51/08 RENV aufzuheben;

den von ihm im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben;

dem Rat die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer folgende Rechtsmittelgründe geltend.

1.    Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe bei der Prüfung des ersten im ersten Rechtszug geltend gemachten Klagegrundes eines Verstoßes gegen Art. 45 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union und eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers gegen Unionsrecht verstoßen

-    durch Heranziehung eines in Art. 45 Abs. 1 des Statuts nicht vorgesehenen Kriteriums (ad Randnrn. 46 und 47 des angefochtenen Urteils),

-    durch unzureichende Begründung seines Urteils und Infragestellung der in Art. 5 des Statuts vorgesehenen Zuordnung zu zwei Funktionsgruppen (ad Randnrn. 52 bis 54 des angefochtenen Urteils) und

-    durch eine materiell unrichtige Begründung und ein fehlerhaftes Verständnis des in Art. 45 Abs. 1 des Statuts genannten Kriteriums der Sprachen (ad Randnrn. 50 und 51 des angefochtenen Urteils).

2.    Das Gericht für den öffentlichen Dienst sei bei der Prüfung des zweiten Klagegrundes eines Verstoßes gegen Art. 59 Abs. 1 des Statuts und der Verkennung des Diskriminierungsverbots zu einer zwangsläufig rechtsfehlerhaften Schlussfolgerung gelangt, da es den zweiten Klagegrund als ins Leere gehend zurückgewiesen habe, weil der erste Klagegrund nicht durchgreife, obwohl es mehrere Rechtsfehler begangen habe, als es zu dem Ergebnis gekommen sei, dass der erste Klagegrund nicht durchgreife (ad Randnrn. 59 und 60 des angefochtenen Urteils).

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