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Amtsblattmitteilung

 

Urteil des Gerichts erster Instanz

vom 24. Juni 2004

in der Rechtsache T-190/02: Anita Jannice Österholm gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften1

(Beamte - Auf den Jahresurlaub angerechnete Abwesenheit- Fristen - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Unzulässigkeit)

(Verfahrenssprache: Französisch)

In der Rechtssache T-190/02, Anita Jannice Österholm, wohnhaft in Stockholm (Schweden), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. R. Iturriagagoitia Bassas, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. Currall und V. Joris im Beistand von A. Dal Ferro, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission, die Abwesenheit der Klägerin vom 8. bis zum 31. Juli 2000 auf ihren Jahresurlaub anzurechnen, hat das Gericht (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi sowie der Richter M. Jaeger und F. Dehousse - Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat - am 24. Juni 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.    Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.    Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 202 vom 24.8.2002.