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Urteil des Gerichts vom 21. Januar 2014 – Klein/Kommission

(Rechtssache T-309/10)1

(Außervertragliche Haftung – Medizinprodukte – Art. 8 und 18 der Richtlinie 93/42/EWG – Untätigkeit der Kommission, nachdem ihr eine Entscheidung über die Untersagung des Inverkehrbringens mitgeteilt worden war – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Christoph Klein (Großgmain, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Schneider-Addae-Mensah)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Sipos und G. von Rintelen als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt C. Winkler)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: zunächst T. Henze und N. Graf Vitzthum, dann T. Henze und J. Möller)

Gegenstand

Klage auf Ersatz des Schadens, gestützt auf Art. 268 AEUV in Verbindung mit Art. 340 Abs. 2 AEUV, der dem Kläger dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission die ihr nach Art. 8 der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169, S. 1) obliegenden Pflichten verletzt habe

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Herr Christoph Klein trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 347 vom 26.11.2011.