Urteil des Gerichts vom 21. Januar 2014 – Klein/Kommission
(Rechtssache T-309/10)1
(Außervertragliche Haftung – Medizinprodukte – Art. 8 und 18 der Richtlinie 93/42/EWG – Untätigkeit der Kommission, nachdem ihr eine Entscheidung über die Untersagung des Inverkehrbringens mitgeteilt worden war – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Christoph Klein (Großgmain, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Schneider-Addae-Mensah)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Sipos und G. von Rintelen als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt C. Winkler)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: zunächst T. Henze und N. Graf Vitzthum, dann T. Henze und J. Möller)
Gegenstand
Klage auf Ersatz des Schadens, gestützt auf Art. 268 AEUV in Verbindung mit Art. 340 Abs. 2 AEUV, der dem Kläger dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission die ihr nach Art. 8 der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169, S. 1) obliegenden Pflichten verletzt habe
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Herr Christoph Klein trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.
Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.
____________1 ABl. C 347 vom 26.11.2011.