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Urteil des Gerichts vom 21. März 2014 – Yusef/Kommission

(Rechtssache T-306/10)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen – Verordnung [EG] Nr. 881/2002 – Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einer Person im Anschluss an ihre Aufnahme in eine von einer Einrichtung der Vereinten Nationen erstellte Liste – Sanktionsausschuss – Anschließende Aufnahme in Anhang I der Verordnung Nr. 881/2002 – Weigerung der Kommission, diese Aufnahme zu streichen –Untätigkeitsklage – Grundrechte – Recht auf rechtliches Gehör, Recht auf effektive gerichtliche Kontrolle und Recht auf Achtung des Eigentums)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Hani El Sayyed Elsebai Yusef (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst E. Grieves, Barrister, und H. Miller, Solicitor, dann E. Grieves, H. Miller und P. Moser, QC, und R. Graham, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Paasivirta, M. Konstantinidis und T. Scharf)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst E. Finnegan und R. Szostak, dann E. Finnegan)

Gegenstand

Untätigkeitsklage nach Art. 265 AEUV, gerichtet auf die Feststellung, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen habe, den Namen des Klägers aus der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen zu streichen, für die die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (ABl. L 139, S. 9), gilt

Tenor

Die Europäischen Kommission hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem AEU-Vertrag und der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates verstoßen, dass sie es unterlassen hat, den Verfahrensfehlern und sachlichen Unregelmäßigkeiten abzuhelfen, die das Einfrieren der Geldern von Herrn Hani El Sayyed Elsebai Yusef betreffen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten von Herrn Yusef sowie die von der Kasse des Gerichts als Prozesskostenhilfe vorgestreckten Beträge.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.

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1     ABl. C 260 vom 25.9.2010.