Language of document : ECLI:EU:T:2017:58

Vorläufige Fassung

BESCHLUSS DES GERICHTS (Achte Kammer)

1. Februar 2017(*)

„Verfahren – Urteilsberichtigung“

In der Rechtssache T-309/10 RENV-REC

Christoph Klein, wohnhaft in Großgmain (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.‑J. Ahlt,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch A. Sipos und G. von Rintelen als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt C. Winkler,

Beklagte,

unterstützt durch

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch T. Henze und J. Möller als Bevollmächtigte,

Streithelferin,



betreffend einen Antrag auf Berichtigung des Urteils vom 28. September 2016, Klein/Kommission (T‑309/10 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:570),

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias, der Richterin M. Kancheva (Berichterstatterin) und des Richters E. Buttigieg,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Am 28. September 2016 hat das Gericht das Urteil Klein/Kommission (T‑309/10 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:570, im Folgenden: in Rede stehendes Urteil) erlassen.

2        Mit Schreiben, das am 12. Oktober 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger eine Berichtigung der die Vorgeschichte des Rechtsstreits betreffenden Rn. 25 des in Rede stehenden Urteils beantragt. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs vom 22. April 2015, Klein/Kommission (C‑120/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:252), beantragt er, den Satz

„Insbesondere habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Kommission, nachdem sie das Schreiben vom 7. Januar 1998 erhalten habe, nicht zur Einleitung eines Schutzklauselverfahrens nach Art. 8 der Richtlinie 93/42 verpflichtet gewesen sei.“

durch folgenden Satz zu ersetzen:

„Insbesondere habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Kommission, nachdem sie das Schreiben vom 7. Januar 1998 erhalten habe, nicht zur Durchführung eines Schutzklauselverfahrens und zu einer Entscheidung nach Art. 8 der Richtlinie 93/42 verpflichtet gewesen sei.“



3        Gemäß Art. 164 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung können Schreib- oder Rechenfehler und offenbare Unrichtigkeiten vom Gericht von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei, der innerhalb von zwei Wochen nach Verkündung des Urteils zu stellen ist, berichtigt werden.

4        Im vorliegenden Fall enthält Rn. 25 des in Rede stehenden Urteils weder einen Schreib- oder Rechenfehler noch eine offenbare Unrichtigkeit. Auch aus dem vom Kläger vorgeschlagenen Satz ergibt sich nicht, dass ein solcher Fehler oder eine solche Unrichtigkeit vorliegt. Vielmehr hat das Gericht in Rn. 25 seines Urteils die Formulierung in Rn. 71 des Urteils vom 22. April 2015, Klein/Kommission (C‑120/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:252), wortgetreu wiedergegeben.

5        Angesichts dessen kann das in Rede stehende Urteil nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Berichtigung des Urteils nach Art. 164 Abs. 1 der Verfahrensordnung geändert werden.

6        Folglich ist der vom Kläger gestellte Berichtigungsantrag abzulehnen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

beschlossen:

Der Antrag auf Berichtigung wird abgelehnt.

Luxemburg, den 1. Februar 2017

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      D. Gratsias


*      Verfahrenssprache: Deutsch.