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Klage, eingereicht am 9. September 2010 - Goutier/HABM - Eurodata (ARANTAX)

(Rechtssache T-387/10)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Kläger: Klaus Goutier (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. E. Happe)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Eurodata GmbH & Co. KG (Saarbrücken, Deutschland)

Anträge des Klägers

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 1. Juli 2010 in der Sache R 126/2009-4 aufzuheben, soweit die Gemeinschaftsmarkenanmeldung unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung für die folgenden Dienstleistungen zurückgewiesen wurde:

-    Klasse 35 - Dienstleistungen eines Steuerberaters, Erstellung von Steuererklärungen, Buchführung, Dienstleistungen eines Wirtschaftsprüfers, betriebswirtschaftliche Beratung, Unternehmensberatung;

-    Klasse 36 - Erstellung von Steuergutachten und -schätzungen, Mergers- und Akquisitionsgeschäfte, nämlich finanzielle Beratung beim Kauf oder Verkauf von Unternehmen sowie Unternehmensbeteiligungen;

-    Klasse 42 - Rechtsberatung und -vertretung, Nachforschung in Rechtsangelegenheiten;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Kläger.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "ARANTAX" für Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 42.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Eurodata GmbH & Co. KG.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: deutsche Wortmarke "ANTAX" für Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 41, 42 und 45.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: teilweise Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und teilweise Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 15 und 43 der Verordnung (EG) Nr. 207/20091, da der Benutzungsnachweis nicht geführt sei, sowie Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).