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Klage, eingereicht am 9. Dezember 2008 - Huvis / Rat

(Rechtssache T-536/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Huvis Corporation (Seoul, Republik Korea) (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Bellis, F. Di Gianni, R. Antonini, Rechtsanwälte)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Verordnung (EG) Nr. 893/2008 des Rates vom 10. September 2008 zur Aufrechterhaltung der Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in Belarus, der Volksrepublik China, Saudi-Arabien und Korea nach einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/961 für nichtig zu erklären, soweit sie nicht den Antidumpingzoll aufhebt, der seit dem 29. Dezember 2006 für die Klägerin gilt, d. h. dem Zeitpunkt, zu dem Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in Taiwan und Malaysia mit vorläufigen Antidumpingzöllen belastet wurden, zu denen die Kommission in ihrem Beschluss Nr. 2007/430/EG vom 19. Juni 20072 beschlossen hat, sie nicht zu vereinnahmen;

dem Rat die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit dieser Klage beantragt die Klägerin, ein Unternehmen mit Sitz in Korea, die teilweise Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 893/2008 des Rates, soweit sie nicht den Antidumpingzoll auf von der Klägerin hergestellte Polyester-Spinnfasern (PSF) mit Ursprung in Korea ab dem 29. Dezember 2006 aufhebt. Die Klägerin trägt vor, dass den PSF mit Ursprung in Korea die gleiche Behandlung zuteil werden sollte wie den PSF mit Ursprung in Taiwan und Malaysia in dem Beschluss der Kommission Nr. 2007/430/EG. Daher sei der Antidumpingzoll vom selben Zeitpunkt an für PSF mit Ursprung in Korea aufzuheben.

Die Klägerin stützt ihre Anträge auf zwei Klagegründe.

Die Europäischen Institutionen verletzten den fundamentalen Grundsatz der Nichtdiskriminierung, wenn sie Antidumpingmaßnahmen in Bezug auf Importe von PSF mit Ursprung in Korea aufrechterhielten, während die Importe mit Ursprung in Malaysia und Taiwan keinen Antidumpingmaßnahmen unterworfen seien. Die Klägerin bestreitet die drei vom Rat zur Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung vorgetragenen Argumente. Dass die Beschwerde im Fall der PSF mit Ursprung in Malaysia und Taiwan zurückgenommen worden sei und der Rat keine endgültigen Feststellungen getroffen habe, könne die diskriminierende Behandlung der PSF mit Ursprung in Korea nicht rechtfertigen. Die Klägerin bestreitet auch, dass der Unterschied zwischen der im Fall der PSF mit Ursprung in Malaysia und Taiwan angewandten Prüfung des Interesses der Gemeinschaft und derjenigen im Fall der PSF mit Ursprung in Korea die diskriminierende Behandlung der letzteren rechtfertigen könne. Entgegen den Feststellungen des Rates könnten auch die unterschiedlichen Feststellungen in Bezug auf das Interesse der Gemeinschaft in den Untersuchungen betreffend Malaysia und Taiwan einerseits und Korea andererseits die diskriminierende Behandlung nicht rechtfertigen.

Darüber hinaus beruhe der Beschluss, dass die Einstellung der Antidumpingmaßnahmen für die von der Klägerin hergestellten und exportierten Importe von PSF nicht durch Gründe des Interesses der Gemeinschaft gerechtfertigt sei, auf grundlegenden Widersprüchen und Inkohärenzen.

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1 - ABl. L 247, S. 1.

2 - 2007/430/EG: Beschluss der Kommission vom 19. Juni 2007 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren synthetischer Spinnfasern aus Polyester (PSF) mit Ursprung in Malaysia und Taiwan und zur Freigabe der Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Zölle (ABl. L 160, S. 30).