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Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 3. Januar 2022 – Green Network SpA/SF, YB, Autorità di Regolazione per Energia Reti e Ambiente (ARERA)

(Rechtssache C-5/22)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin und Berufungsklägerin: Green Network SpA

Beklagte und Berufungsbeklagte: SF, YB, Autorità di Regolazione per Energia Reti e Ambiente (ARERA)

Vorlagefragen

Sind die unionsrechtlichen Bestimmungen, die in der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 20091 – insbesondere in Art. 37 Abs. 1 und Abs. 4, die die Befugnisse der Regulierungsbehörde regeln, sowie in Anhang I – enthalten sind, dahin auszulegen, dass sie auch die von der Regulierungsbehörde für den italienischen Elektrizitätsmarkt (ARERA) gegenüber den im Elektrizitätssektor tätigen Unternehmen ausgeübte Anordnungsbefugnis umfassen, kraft derer diese Unternehmen angewiesen werden, an die Kunden – und zwar auch an frühere oder säumige Kunden – den Betrag der wirtschaftlichen Gegenleistung zurückzuzahlen, den diese aufgrund einer Vertragsklausel, wegen der die Regulierungsbehörde eine Sanktion verhängt hat, zur Deckung von Verwaltungskosten gezahlt haben?

Sind die unionsrechtlichen Bestimmungen, die in der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 – insbesondere in Art. 37 Abs. 1 und Abs. 4, die die Befugnisse der Regulierungsbehörde regeln, sowie in Anhang I – enthalten sind, dahin auszulegen, dass sie im Rahmen der Entschädigung und der Modalitäten der Erstattung, die für die Kunden auf dem Elektrizitätsmarkt gelten, wenn der Marktteilnehmer die für die Dienstleistung vorgeschriebenen Qualitätsniveaus nicht erreicht, auch die Erstattung einer von den Kunden gezahlten wirtschaftlichen Gegenleistung – die in einer Klausel des unterschriebenen und akzeptierten Vertrags ausdrücklich geregelt ist – umfassen, die völlig unabhängig von der Qualität der Dienstleistung ist, aber zur Deckung der Verwaltungskosten des Wirtschaftsteilnehmers vorgesehen ist?

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1     Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. 2009, L 211, S. 55).