Language of document :

Rechtsmittel, eingelegt am 6. Dezember 2013 von Kari Wahlström gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 9. Oktober 2013 in der Rechtssache F-116/12, Wahlström/Frontex

(Rechtssache T-653/13 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Kari Wahlström (Espoo, Finnland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex)

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 9. Oktober 2013, mit dem seine Klage abgewiesen wurde, aufzuheben;

den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben, da der Rechtsstreit nach seiner Ansicht entscheidungsreif ist;

die andere Verfahrensbeteiligte zur Tragung der gesamten Kosten zu verurteilen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst (GöD), mit dem dieses seine Klage auf Aufhebung seiner Beurteilung für das Jahr 2010 und auf Schadensersatz abgewiesen hat.

Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer zwei Rechtsmittelgründe geltend.

1.    Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler des GöD, indem es entschieden habe, dass das Fehlen eines Gesprächs zwischen dem Beurteilenden und dem Rechtsmittelführer im Rahmen des Beurteilungsverfahrens für das Jahr 2010 keine wesentliche verfahrensmäßige Unregelmäßigkeit darstelle (betrifft Rn. 38 ff des angefochtenen Urteils). Der Rechtsmittelführer trägt vor,

dass das GöD die bestehende Rechtsprechung verkannt habe;

dass das Gericht dadurch, dass es in der Begründung des angefochtenen Urteils auf den Kontext abgestellt habe, innerhalb dessen die Beurteilung vorgenommen worden sei, und nicht allein darauf, ob die Durchführung eines formellen Gesprächs eine Auswirkung auf das Verfahren hätte haben können, die Grenzen seiner gerichtlichen Kontrolle überschritten und den Ermessensspielraum der Verwaltung verletzt habe.

2.    Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler des GöD, indem es entschieden habe, dass die fehlende Festlegung von Zielen für den ersten Teil des Jahres 2010 keine wesentliche verfahrensmäßige Unregelmäßigkeit darstelle, die die Gültigkeit der betroffenen Beurteilung in Frage stellen könne (betrifft Rn. 50 ff des angefochtenen Urteils). Der Rechtsmittelführer trägt vor,

dass das GöD die Leitlinien für die Beurteilung verkannt habe, soweit diese vorgesehen hätten, dass bei einem Dienstpostenwechsel des Bediensteten während des Bezugszeitraums neue Ziele festgelegt werden müssten;

dass die Beschreibung der dem Rechtsmittelführer übertragenen Aufgaben bei seinem neuen Dienstposten unter Bezugnahme auf die Dokumente über die Errichtung und das Funktionieren des Operational Office nicht bedeute, dass von ihm zu erreichende Ziele in Bezug auf diese Aufgaben ihm gegenüber festgelegt worden seien.