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Klage, eingereicht am 22. Januar 2010 - Alisei/Kommission

(Rechtssache T-16/10)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Alisei (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Sciaudone, R. Sciaudone und A. Neri)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die ablehnende Entscheidung für nichtig zu erklären;

die Entscheidung über die Zuschlagserteilung für nichtig zu erklären;

die Kommission zum Schadensersatz zu verurteilen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt Alisei

die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 29. Oktober 2009, mit der die Kommission zum einen dem Zuschussantrag der Klägerin im Rahmen der Aufforderung zur Abgabe von Vorschlägen "Facility for rapid response to soaring food prices in developing countries" (EuropeAid/128608/C/ACT/Multi) nicht stattgegeben und zum anderen diesen Antrag in eine Reserveliste aufgenommen hat;

die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 29. Oktober 2009, mit der die Kommission den Zuschussantrag einer anderen Organisation ausgewählt hat;

Verurteilung zum Ersatz der entstandenen Schäden.

Es wird hierzu ausgeführt, dass die Klägerin gemäß den Angaben in der Aufforderung zur Abgabe von Vorschlägen eine unmittelbare Aktion zur Verbesserung der Erzeugungskapazitäten in Sǎo Tomé und Príncipe vorgeschlagen und zu diesem Zweck als örtlichen Partner eine Organisation mit Erfahrung im Agrarsektor angegeben habe.

Nach Vorauswahl ihres Vorschlags sei die Klägerin aufgefordert worden, den gesamten Antrag bis 15. September 2009 vorzulegen.

Nachdem die Klägerin im Gegensatz zu den anderen Organisationen, die auf die in Rede stehende Aufforderung Vorschläge abgegeben hätten, keine Mitteilung über das Ergebnis der Bewertung ihres Angebots erhalten habe, habe sie mit E-Mail vom 17. November 2009 um Auskünfte gebeten. Als Antwort habe ihr die Kommission am selben Tag mitgeteilt, dass die Antwort bereits an alle Teilnehmer versandt worden sei, und für alle Fälle eine Kopie dieser Antwort beigefügt. Mit der angefochtenen Entscheidung habe die Kommission der Klägerin mitgeteilt, dass der Bewertungsausschuss ihren Vorschlag nicht für die Erteilung des Zuschusses ausgewählt und beschlossen habe, diesen Vorschlag in eine bis 31. Dezember 2009 gültige Reserveliste aufzunehmen. Ferner habe die Kommission mitgeteilt, dass Alisei, falls mit ihr in der Zwischenzeit keine Verbindung aufgenommen worden sei, nicht mehr für die Gewährung eines Zuschusses im Rahmen der in Rede stehenden Aufforderung zur Abgabe von Vorschlägen berücksichtigt worden sei.

Zur Stützung des Klageantrags auf Nichtigerklärung der Entscheidung, mit der der Zuschussantrag der Klägerin abgelehnt worden ist, wird geltend gemacht:

Verletzung der Begründungspflicht, soweit die Kommission die Gründe, aus denen der Antrag der Klägerin ausgeschlossen und in eine Reserveliste aufgenommen worden sei, nicht zumindest zusammengefasst angegeben und den entsprechenden Auskunftsantrag absichtlich und ausdrücklich abgelehnt habe;

Verletzung des Grundsatzes der Transparenz des Verwaltungshandelns, des Grundsatzes der Gleichbehandlung und des Verteidigungsrechts, soweit die Kommission den anderen ausgeschlossenen Mitbewerbern Gründe für den Ausschluss mitgeteilt habe, während sie die Mitteilung der Auskünfte an die Klägerin vom Ablauf der Geltungsfrist der Reserveliste abhängig gemacht habe.

Zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung der Entscheidung, mit der der Zuschuss der Organisation erteilt worden sei, die den Zuschlag erhalten habe, wird geltend gemacht:

falsche und nicht stichhaltige Bewertung der Entscheidung, soweit die Kommission für einen Zuschuss einen Antrag einer Organisation mit begrenzter beruflicher Erfahrung und unzulänglicher technischer Kapazität ausgewählt habe, dem es außerdem an Selbständigkeit gegenüber den Anträgen der anderen Organisationen und insbesondere demjenigen der Klägerin fehle.

Schließlich begehrt die Klägerin Ersatz des ihr entstandenen Schadens.

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