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Klage, eingereicht am 21. November 2008 - Mologen/HABM (dSLIM)

(Rechtssache T-504/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Mologen AG (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Klages)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 17.09.2008 in der Sache R 1077/2007-4 aufzuheben.

Dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke "dSLIM" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 5, 10, 42 und 44 (Anmeldung Nr. 5 355 136).

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/941, da es dem Zeichen weder an Unterscheidungskraft fehle noch es sich um eine beschreibende Angabe handele.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).