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SEQ CHAPTER \h \r 1

Klage, eingereicht am 20. November 2008 - Rundpack/HABM (Darstellung eines Bechers)

(Rechtssache T-503/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Rundpack AG (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Chmilewsky-Lehner)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klägerin

Die angefochtene Entscheidung (R 1400/2006-1) der beklagten Partei vom 3. September 2008 aufzuheben und die Markenanmeldung Nr. 003 317 591 zur Fortsetzung des Registrierungsverfahrens an das Harmonisierungsamt zurückzuverweisen sowie die beklagte Partei zur Tragung sämtlicher mit dem Rechtsstreit verbundenen Kosten, insbesondere auch der Kosten für das Verfahren vor der Beschwerdekammer, zu verurteilen.

Hilfsweise die Entscheidung der beklagten Partei vom 3. September 2008 aufzuheben und die Markenanmeldung Nr. 003 317 591 zur Fortsetzung des Registrierungsverfahrens mit folgendem eingeschränkten Warenverzeichnis an das Harmonisierungsamt zurückzuverweisen sowie die beklagte Partei zur Tragung sämtlicher mit diesem Rechtsstreit verbundenen Kosten, insbesondere auch der Kosten für das Verfahren vor der Beschwerdekammer, zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: die dreidimensionale Marke "BECHER RUND" für Waren der Klassen 16, 17 und 20 (Anmeldung Nr. 3 317 591).

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/941, da die angemeldete Marke das erforderliche Mindestmaβ an Unterscheidungskraft aufweise.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).