Language of document : ECLI:EU:T:2009:135

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTS

4. Mai 2009(*)

„Streichung“

In der Rechtssache T-503/08

Rundpack AG mit Sitz in Diepoldsau (Schweiz), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt R. Chmilewsky‑Lehner, dann Rechtsanwälte Chmilewsky-Lehner und C. Ofner,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch R. Manea als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 3. September 2008 (Sache R 1400/2006-1) über Eintragung einer dreidimensionalen Marke, die einen Becher darstellt, als Gemeinschaftsmarke.


1        Mit Schreiben, das am 19. März 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichts mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.

2        Mit Schreiben, das am 8. April 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das HABM dem Gericht mitgeteilt, dass es zur Klagerücknahme keine besonderen Anmerkungen habe und hat beantragt, die Klägerin gemäß Artikel 87 § 5 der Verfahrensordnung zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

3        Nach Art. 87 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. Im vorliegenden Fall hat das HABM beantragt, die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

4        Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen, und der Klägerin sind die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Die Rechtssache T-503/08 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2.      Die Klägerin trägt die Kosten.

Luxemburg, den 4. Mai 2009

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

        J. Azizi


* Verfahrenssprache: Deutsch.