Language of document : ECLI:EU:T:2009:259

BESCHLUSS DES GERICHTS (Vierte Kammer)

8. Juli 2009?(1)

„Gemeinschaftsmarke – Teilweise Zurückweisung der Anmeldung – Zurücknahme der Anmeldung – Erledigung der Hauptsache“

In der Rechtssache T-504/08

Mologen AG mit Sitz in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Klages,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 17. September 2008 (Sache R 1077/2007-4) über die Anmeldung der Wortmarke „dSLIM“ als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz (Berichterstatter) sowie der Richterin I. Labucka und des Richters K. O’Higgins, 

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben, das am 4. Mai 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht mitgeteilt, dass sie ihre Anmeldung der streitigen Marke zurückgenommen habe, so dass sich der vorliegende Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.

2        Mit Schreiben, das am 20. Mai 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das HABM dem Gericht die Rücknahme der Anmeldung bestätigt und dem Antrag, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, zugestimmt. In Bezug auf die Kosten beantragt das HABM, sie der Klägerin aufzuerlegen.

3        Nach Art. 113 der Verfahrensordnung des Gerichts genügt im vorliegenden Fall die Feststellung, dass angesichts der Zurücknahme der Anmeldung die vorliegende Klage gegenstandslos geworden ist. Folglich ist die Hauptsache erledigt (Beschluss des Gerichts vom 3. Juli 2003, Lichtwer Pharma/HABM – Biofarma [Sedonium], T‑10/01, Slg. 2003, II‑2225, Randnrn. 16 bis 18).

4        Nach Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.

Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist nach Ansicht des Gerichts zu beschließen, dass die Klägerin sämtliche Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

beschlossen:

1.      Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.      Die Klägerin trägt die Kosten.

Luxemburg, den 8. Juli 2009

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

        O. Czúcz


1? Verfahrenssprache: Deutsch.