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Klage, eingereicht am 9. Juni 2011 - Cemex u. a./Kommission

(Rechtssache T-292/11)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Cemex S.A.B. de C.V. (Monterrey, Mexico), New Sunward Holding BV (Amsterdam, Niederlande), Cemex España, SA (Madrid, Spanien), CEMEX Deutschland AG (Düsseldorf, Deutschland), Cemex UK (Egham, Vereinigtes Königreich), CEMEX Czech Operations s.r.o. (Prag, Tschechische Republik), Cemex France Gestion (Rungis, Frankreich) und CEMEX Austria AG (Langenzersdorf, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Folguera Crespo)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

Art. 1 des Beschlusses der Kommission vom 30. März 2011 für nichtig zu erklären; hilfsweise, diese Bestimmung teilweise für nichtig zu erklären und von der Verpflichtung zur Erteilung der sich auf die Fragen in Anhang I des Beschlusses beziehenden Auskünfte alles auszunehmen, was die Grenzen der Befugnisse der Kommission nach den Regeln und Grundsätzen des Rechts der Europäischen Union überschreitet;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage ist gegen den Beschluss der Kommission vom 30. März 2011 in einem Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (Sache COMP/39.520 - Zement und verwandte Produkte) gerichtet.

Die Kläger machen sechs Klagegründe geltend:

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003

Die Kommission habe die Grenzen ihrer Befugnisse nach dieser Bestimmung und der Rechtsprechung des Gerichtshofs überschritten und sogar Auskünfte verlangt, von denen sie gewusst habe, dass die Kläger über sie nicht verfügten. Ferner müssten die Kläger nach dem Verlangen Millionen wirtschaftlicher Daten nicht nur übermitteln, sondern auch verarbeiten, wodurch die der Kommission obliegende Untersuchungslast auf sie verlagert werde.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003

Die Kommission verlange die Erteilung von Auskünften, die für die Untersuchung der im angefochtenen Beschluss genannten angeblich wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen nicht erforderlich seien. Es handle sich um Auskünfte, die keinen Bezug zum Gegenstand der Untersuchung aufwiesen, um öffentliche Daten, um Auskünfte, die bereits in Beantwortung der vorherigen Verlangen erteilt worden seien, oder um Datenverarbeitungsarbeiten.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Die Kommission verlange von den Klägern die Erteilung von Auskünften, deren Sammlung und Verarbeitung in vielen Fällen nicht erforderlich sei und außerdem zu einer exzessiven und unverhältnismäßigen Belastung führe, wobei darüber hinaus eine außergewöhnlich kurze Antwortfrist eingeräumt worden sei und die Anträge, diese Fristen zu erstrecken, abgelehnt worden seien.

Als vierter Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 296 AEUV geltend gemacht, da die Kommission die Erforderlichkeit der verlangten Auskünfte und die Verhältnismäßigkeit des Verlangens nicht ausreichend begründet habe.

Als fünften Klagegrund machen die Kläger einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit geltend, da der Wortlaut des angefochtenen Beschlusses unbestimmt und ungenau sei.

Sechster Klagegrund ist ein Verstoß gegen Art. 3 der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.

Die Kommission habe sich geweigert, den angefochtenen Beschluss den Tochtergesellschaften, die Adressatinnen dieses Beschlusses seien, in der Sprache der Mitgliedstaaten zuzustellen, deren Rechtsordnung sie unterliegen, und habe so die Datensammlung bewusst erschwert.

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