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Rechtsmittel, eingelegt am 20. Januar 2022 von der Google LLC und der Alphabet, Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 10. November 2021 in der Rechtssache T-612/17, Google und Alphabet/Kommission

(Rechtssache C-48/22 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Google LLC, Alphabet, Inc. (vertreten durch die Rechtsanwälte T. Graf, R. Snelders und C. Thomas, Rechtsanwältin A. Bray, M. Pickford, QC, sowie D. Gregory und H. Mostyn, Barristers)

Andere Parteien des Verfahrens: Computer & Communications Industry Association, Europäische Kommission, Bundesrepublik Deutschland, EFTA Überwachungsbehörde, Bureau européen des unions de consommateurs (BEUC), Infederation Ltd, Kelkoo, Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e. V., Visual Meta GmbH, BDZV - Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e. V., vormals Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e. V., Twenga

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

den Beschluss1 für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission die mit diesem Verfahren und dem Verfahren vor dem Gericht verbundenen Kosten und Aufwendungen der Rechtsmittelführerinnen aufzulegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels machen die Rechtsmittelführerinnen vier Rechtsmittelgründe geltend.

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe fehlerhaft den Beschluss aufrechterhalten, obwohl der Beschluss das rechtliche Kriterium für eine Pflicht, Zugang zu einem konkurrierenden Preisvergleichsdienst zu gewähren, nicht erfülle.

Das Gericht sei unerlaubt von dem Beschluss abgewichen, indem es entschieden habe, dass die Voraussetzungen für eine Belieferungspflicht erfüllt gewesen seien.

Das Gericht habe fehlerhaft entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Belieferungspflicht nicht anwendbar gewesen seien.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe fehlerhaft den Beschluss aufrechterhalten, obwohl in dem Beschluss nicht das Verhalten benannt werde, das von einem leistungsorientierten Wettbewerb abweiche.

Das Gericht habe fehlerhaft entschieden, dass die für die wahrscheinlichen Wirkungen des Verhaltens von Google maßgeblichen Umstände für die Feststellung leistungsbezogenen Wettbewerbs durch Google geeignet gewesen seien.

Das Gericht habe unerlaubt den Beschluss umgeschrieben, in dem es zusätzliche Gründe angeführt habe, warum das Verhalten von Google von leistungsbezogenem Wettbewerb abgewichen sein soll.

Die zusätzliche Begründung des Gerichts, weshalb kein leistungsbezogener Wettbewerb durch Google vorgelegen habe, seien rechtsungültig.

Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe den kausalen Zusammenhang zwischen dem angeblichen Missbrauch und den wahrscheinlichen Wirkungen fehlerhaft beurteilt.

Das Gericht habe fehlerhaft entschieden, dass die Pflicht, eine kontrafaktische Prüfung durchzuführen, Google und nicht der Kommission oblegen habe.

Das Gericht habe fehlerhaft entschieden, dass eine kontrafaktische Prüfung eines Missbrauchs, der in der Kombination zweier rechtmäßiger Praktiken bestehe, die Einstellung beider Praktiken verlange.

Der Ansatz des Gerichts mache seine Prüfung der Wirkungen und der objektiven Rechtfertigung ungültig.

Vierter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe fehlerhaft entschieden, dass die Kommission nicht habe prüfen müssen, ob das Verhalten geeignet gewesen sei, ebenso effiziente Wettbewerber zu verdrängen.

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1 Beschluss C(2017) 4444 final der Kommission vom 27. Juni 2017 in einem Verfahren nach Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens (Fall AT.39740 – Google Search [Shopping]).