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Klage, eingereicht am 23. März 2012 - Scooters India/HABM - Brandconcern (LAMBRETTA)

(Rechtssache T-132/12)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Scooters India Ltd (Sarojini Nagar, Indien) (Prozessbevollmächtigter: B. Brandreth, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Brandconcern BV (Amsterdam, Niederlande)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Teil der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 12. Januar 2012 in der Sache R 2308/2010-1 aufzuheben, mit dem die Beschwerde der Klägerin gegen die Verfallserklärung der Marke in Bezug auf ihre Eintragung für Waren der Klassen 6 und 7 zurückgewiesen wurde, sowie

den Beklagten zur Tragung der ihr vor der Beschwerdekammer und vor dem Gericht der Europäischen Union entstandenen Kosten zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Verfallserklärung beantragt wurde: Wortmarke LAMBRETTA für Waren der Klassen 6, 7 und 28 - eingetragene Gemeinschaftsmarke Nr. 1618982.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Verfahren der Verfallserklärung: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Begründung des Antrags auf Verfallserklärung: Die Beteiligte stützte ihren Antrag auf Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Die Gemeinschaftsmarke wurde für verfallen erklärt.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Die Beschwerdekammer habe in dreierlei Hinsicht die Beweise im Hinblick auf Art. 51 Abs. 1 Buchst. c fehlerhaft beurteilt. Hätte die Beschwerdekammer die Vorgaben der Rechtsprechung im Urteil des Gerichts vom 29. September 2011, New Yorker SHK Jeans (T-415/09), und/oder im Urteil des Gerichtshofs vom 27. Januar 2004, La Mer Technology Inc (C-259/02), befolgt und/oder die Beweise geprüft, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass eine ernsthafte Benutzung der Waren der Klassen 6 und 7 mit Zustimmung von SIL vorliege.

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