Language of document : ECLI:EU:T:2012:530





Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 10. Oktober 2012 –
Griechenland/Kommission

(Rechtssache T‑158/09)

„EAGFL – Abteilung Garantie – Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom EAGFL finanzierten Ausgaben – Versäumnisse des Mitgliedstaats bei der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge – Belastung des Mitgliedstaats mit den finanziellen Konsequenzen der Nichtwiedereinziehung“

1.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Grundsätze – Sorgfaltspflicht der Mitgliedstaaten bei der Wiedereinziehung nicht ordnungsgemäß ausgezahlter Beträge (Art. 10 EG; Verordnungen des Rates Nr. 729/70, Art. 8 Abs. 1 und 2, und Nr. 1290/2005) (vgl. Randnrn. 46‑49)

2.                     Handlungen der Organe – Begründung – Verpflichtung – Umfang –Entscheidung über den Rechnungsabschluss für die vom EAGFL finanzierten Ausgaben (Art. 296 AEUV) (vgl. Randnrn. 56‑60)

3.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Verpflichtungen der Mitgliedstaaten – Erlass von Maßnahmen zur Sicherung der Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben – Umfang (Verordnungen des Rates Nr. 729/70, Art. 2, 3 und 8 Abs. 1, Nr. 1258/1999, Art. 2, 3 und 8 Abs. 1, und Nr. 1290/2005, Art. 3 und 9 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 63‑65)

4.                     Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Unionsregelung veranlasst wurden – Beanstandung durch den betroffenen Mitgliedstaat – Beweislast – Verteilung zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat (Verordnungen des Rates Nr. 729/70, Art. 5 Abs. 2 Buchst. c und Nr. 1258/1999, Art. 7 Abs. 4) (vgl. Randnr. 66)

5.                     Nichtigkeitsklage – Zuständigkeit der Unionsgerichte – Entscheidung der Kommission über die Streichung einer finanziellen Beteiligung der Union – Befugnis, die angefochtene Entscheidung durch eine andere Entscheidung zu ersetzen oder sie abzuändern – Fehlen (Art. 261 AEUV) (vgl. Randnr. 176)

6.                     Eigenmittel der Europäischen Union – Verordnung über den Schutz der finanziellen Interessen der Union – Anwendungsbereich – Unanwendbarkeit auf Verstöße gegen Bestimmungen des Unionsrechts, die Folge der Handlung oder Unterlassung eines Mitgliedstaats sind (Verordnung des Rates Nr. 2988/95) (vgl. Randnr. 183)

7.                     Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Vertrauensschutz – Voraussetzungen – Genaue Zusicherungen der Verwaltung (vgl. Randnrn. 184‑186)

8.                     Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Unionsregelung veranlasst wurden – Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit – Fehlen (Verordnungen des Rates Nr. 729/70, Art. 5 Abs. 2 Buchst. c, und 8 Abs. 2, Nr. 1258/1999, Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 5, und 8 Abs. 2, und Nr. 1290/2005, Art. 31 Abs. 4 und 5, und 32) (vgl. Randnrn. 186‑192)

9.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Rechnungsabschlussverfahren – Verpflichtungen der Kommission – Einhaltung einer angemessenen Frist – Beurteilungskriterien – Verstoß – Folgen (Verordnungen des Rates Nr. 1258/1999, Art. 7 Abs. 4, und Nr. 1290/2005, Art. 31 Abs. 3) (vgl. Randnrn. 193‑202)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung oder Abänderung der Entscheidung K (2009) 810 endg. der Kommission vom 13. Februar 2009 über die finanziellen Folgen, die sich im Rahmen des Rechnungsabschlusses für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben aus bestimmten von den Wirtschaftsbeteiligten begangenen Unregelmäßigkeiten ergeben, soweit durch diese Entscheidung ein Betrag von 13 348 979,02 Euro von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen und der Hellenischen Republik auferlegt wird

Tenor

1.

Die Entscheidung K (2009) 810 endg. der Kommission vom 13. Februar 2009 über die finanziellen Folgen, die sich im Rahmen des Rechnungsabschlusses für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben aus bestimmten von den Wirtschaftsbeteiligten begangenen Unregelmäßigkeiten ergeben, wird insoweit für nichtig erklärt, als mit ihr die Vorgänge EL/1993/01 und EL/1994/031 abgeschlossen und der Hellenischen Republik aus diesem Grund Beträge in Höhe von 519 907 Euro und von 300 914,99 Euro auferlegt werden.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Hellenische Republik trägt vier Fünftel ihrer Kosten und vier Fünftel der Kosten der Europäischen Kommission.

4.

Die Kommission trägt ein Fünftel ihrer Kosten und ein Fünftel der Kosten der Hellenischen Republik.