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Rechtsmittel, eingelegt am 20. April 2009 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 18. Februar 2009 in der Rechtssache F-42/08, Marcuccio/Kommission

(Rechtssache T-157/09 P)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

der Beschluss der Ersten Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 18. Februar 2009 in der Rechtssache F-42/08 (im Folgenden: betreffende Rechtssache), Marcuccio/Kommission insgesamt und ohne Ausnahme aufzuheben;

festzustellen, dass die Klage im ersten Rechtszug, aufgrund deren der angefochtene Beschluss erlassen worden ist, insgesamt und ohne Einschränkungen zulässig ist,

in erster Linie:

dem Klagebegehren insgesamt und ohne Ausnahme stattzugeben, von dem auszugehen ist, dass es an dieser Stelle für alle rechtlichen Zwecke ausdrücklich wiedergegeben worden ist;

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger sämtliche Kosten, Gebühren und Honorare, die dieser getragen hat und die sowohl im Verfahren im ersten Rechtszug als auch in diesem Rechtsmittelverfahren entstanden sind, zu erstatten,

hilfsweise:

die betreffende Rechtssache an das Gericht für den öffentlichen Dienst in anderer Zusammensetzung zu erneuter Entscheidung in der Sache zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (GÖD) vom 18. Februar 2009, mit dem die vom Kläger eingereichte Klage auf Ersatz des Schadens als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen wurde, den er dadurch erlitten zu haben behauptet, dass die Kommission ihm ein Schreiben an eine außerhalb seiner Verfügungsgewalt stehende Faxnummer zugesandt habe.

Der Kläger stützt sein Begehren auf einen absoluten Begründungsmangel im Hinblick auf:

die Unzulässigkeit des Schadensersatzbegehrens;

die Unzulässigkeit des u. a. darauf gerichteten Antrags, dass das Gericht die Rechtswidrigkeit der Verursachung des betreffenden Schadens feststellen möge;

den Zeitpunkt der Einreichung der Klagebeantwortung. In diesem Punkt wird auch ein Verfahrensfehler geltend gemacht wegen Missachtung der Pflicht, den Inhalt einer verspätet eingereichten Klagebeantwortung nicht zu berücksichtigen, wodurch der Kläger seine Interessen schwerwiegend beeinträchtigt sieht.

Der Kläger macht auch einen Verstoß gegen die Bestimmungen über das Recht auf ein faires Verfahren in Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geltend.

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