Language of document : ECLI:EU:T:2013:323

Rechtssache T‑509/09

Portugiesische Republik

gegen

Europäische Kommission

„Fischerei – Finanzielle Beteiligung für die Durchführung der Überwachungs- und Beaufsichtigungsregelungen – Entscheidung, die Ausgaben für den Kauf von zwei Hochseepatrouillenschiffen nicht zu erstatten – Art. 296 EG – Richtlinie 93/36/EWG – Berechtigtes Vertrauen – Begründungspflicht“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 18. Juni 2013

1.      Nichtigkeitsklage – Zuständigkeit des Unionsrichters – Antrag auf Erlass einer Anordnung an ein Organ – Unzulässigkeit

(Art. 264 AEUV und 266 AEUV)

2.      Fischerei – Gemeinsame Fischereipolitik – Kontrollmaßnahmen – Finanzielle Beteiligung für die Durchführung der Überwachungs- und Beaufsichtigungsregelungen – Voraussetzungen – Anwendbarkeit der Richtlinien über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge – Ausnahme wegen der militärischen Natur des Materials nach Art. 296 Abs. 1 Buchst. b EG – Unzulässigkeit

(Art. 296 Abs. 1 Buchst. b EG; Richtlinie 93/36 des Rates; Entscheidung 2001/431 des Rates, Art. 2 Buchst. e, 9 Abs. 1 und 17 Abs. 2 und 3)

3.      Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge – Richtlinie 93/36 – Ausnahmen von den gemeinsamen Regeln – Enge Auslegung – Notwendigkeit, eine Geheimhaltungspflicht vorzusehen – Fehlen

(Richtlinie 93/36 des Rates, Art. 2 Abs. 1 Buchst. b)

4.      Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge – Richtlinie 93/36 – Finanzhilfe für die Durchführung der Überwachungs- und Beaufsichtigungsregelungen im Bereich der gemeinsamen Fischereipolitik – Verweigerung der Erstattung der getätigten Ausgaben wegen Nichteinhaltung der Bedingungen der Bewilligungsentscheidung – Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes – Fehlen

(Richtlinie 93/36 des Rates)

5.      Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Durchführungsentscheidung – Verweis auf Bestimmungen der Grundverordnung, aus denen sich die Kriterien entnehmen lassen, die zum Erlass der Entscheidung geführt haben – Ausreichende Begründung

(Art. 253 EG; Entscheidung 2001/431 des Rates)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 28)

2.      Aus Art. 2 Buchst. e, Art. 9 Abs. 1 sowie Art. 17 Abs. 2 und 3 der Entscheidung 2001/431 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an bestimmten Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Überwachungs-, Kontroll- und Beaufsichtigungsregelungen für die gemeinsame Fischereipolitik geht aber hervor, dass eine finanzielle Beteiligung der Union für den Kauf von Schiffen, die tatsächlich dazu genutzt werden, die Beaufsichtigung und die Überwachung der Fischerei sicherzustellen, nur möglich ist, wenn die Ausgaben unter Einhaltung der Voraussetzungen vorgenommen werden, die in der genannten Entscheidung und in den Richtlinien zur Koordinierung der öffentlichen Vergabeverfahren, darunter der Richtlinie 93/36 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge, festgelegt sind. Folglich wird durch die Entscheidung 2001/431 und insbesondere ihren Art. 17 Abs. 2 vorgeschrieben, dass die Kofinanzierung durch die Union die sachliche Anwendbarkeit der genannten Richtlinien voraussetzt.

Das Ziel des Erfordernisses, die von den Richtlinien zur Koordinierung der öffentlichen Vergabeverfahren festgelegten Voraussetzungen einzuhalten, besteht nämlich vor allem in der vollen Transparenz und Nachprüfbarkeit der von der Union kofinanzierten Kaufvorgänge. Außerdem fällt die Kofinanzierung von Kriegsschiffen durch die Union grundsätzlich nicht unter die gemeinsame Fischereipolitik. Somit ist es nach der Entscheidung 2001/431 einem Mitgliedstaat nicht gestattet, einerseits für den Kauf von Schiffen, die gänzlich oder teilweise zu Zwecken der Beaufsichtigung und Überwachung der Fischerei bestimmt sind, eine Kofinanzierung der Union zu beantragen, für die gemäß der genannten Entscheidung die vergaberechtlichen Regeln eingehalten werden müssen, und andererseits unter Berufung auf Art. 296 Abs. 1 Buchst. b EG wegen der militärischen Natur des gekauften Materials diese vergaberechtlichen Regeln nicht anzuwenden. Aber durch Art. 296 Abs. 1 Buchst. b EG wird es Mitgliedstaaten, die militärische Ausrüstungsgüter, die in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen, kaufen möchten, nicht verwehrt, sich dennoch dem gemeinsamen Vergabeverfahren zu unterwerfen und folglich die in der Entscheidung 2001/431 vorgesehene finanzielle Beteiligung in Anspruch zu nehmen.

(vgl. Randnrn. 38-40, 42, 45)

3.      Im Rahmen der Vergabe öffentlicher Lieferaufträge hindert die Notwendigkeit, eine Geheimhaltungspflicht vorzusehen, keineswegs an einer Auftragsvergabe im Ausschreibungsverfahren. Im Übrigen hätten die Erfordernisse der Vertraulichkeit, insbesondere bei den Voraussetzungen der Teilnahme am Verfahren oder bei der Bewertung der Angebote, durch die Schaffung eines untergeordneten Zuschlagskriteriums bezüglich Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen berücksichtigt werden können.

(vgl. Randnr. 51)

4.      Der Grundsatz des Vertrauensschutzes kann der Aufhebung einer Beteiligung der Gemeinschaft nicht entgegenstehen, wenn die Bedingungen, die für die Beteiligung festgelegt wurden, offensichtlich nicht eingehalten wurden.

(vgl. Randnr. 62)

5.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 67-69)