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Rechtsmittel, eingelegt am 12. April 2010 von V gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 21. Oktober 2009 in der Rechtssache F-33/08, V/Kommission

(Rechtssache T-510/09 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: V (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Boigelot)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären und folglich

das von der Ersten Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst am 21. Oktober 2009 in der Rechtssache F-33/08 erlassene und der Rechtsmittelführerin am 26. Oktober 2009 bekannt gegebene Urteil aufzuheben, mit dem ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 15. Mai 2007, mit der ihr mitgeteilt wurde, dass sie nicht die für die Ausübung des Amts erforderliche körperliche Eignung besitze, und der Antrag auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens als unbegründet abgewiesen wurden;

den von ihr beim Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union gestellten Anträgen stattzugeben;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem vorliegenden Rechtsmittel begehrt die Rechtsmittelführerin die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst (GÖD) vom 21. Oktober 2009 in der Rechtssache V/Kommission (F-33/08), mit dem ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, sie wegen fehlender körperlicher Eignung für die Ausübung des Amts nicht einzustellen, sowie ein Antrag auf Schadensersatz abgewiesen wurden.

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf drei Rechtsmittelgründe: Rechtsfehler, Verfälschung der in der Akte enthaltenen Beweismittel sowie verfehlte und unzureichende Begründung.

Erstens ficht die Rechtsmittelführerin das ergangene Urteil insoweit an, als das Gericht es nicht als erwiesen angesehen habe, dass die durch das Eingreifen des Doktor K bedingte Unregelmäßigkeit Einfluss auf die Verfahrenshandlungen gehabt habe, die zum Erlass der streitigen Entscheidung geführt hätten.

Zweitens habe das GÖD die Pflicht zur Wahrung des Arztgeheimnisses und das Recht des Patienten, auch vor Gericht, auf Wahrung dieses Geheimnisses verkannt, indem es der Auffassung gewesen sei, dass es durch die Berufung der Klägerin auf diesen Grundsatz daran gehindert sei, die Rechtmäßigkeit des vom Ärzteausschuss erstellten Gutachtens über ihre fehlende Eignung zu überprüfen.

Drittens seien die Erwägungen des GÖD wegen fehlender Begründung hinsichtlich der Beurteilung des Arguments, der Vorsitzende des Ärzteausschusses sei nicht in das Verzeichnis der belgischen Ärztekammer eingetragen, fehlerhaft.

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