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Klage, eingereicht am 22. Dezember 2009 - Cañas/Kommission

(Rechtssache T-508/09)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Guillermo Cañas (Buenos Aires, Argentinien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Laboulfie)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 12. Oktober 2009 in der Sache COMP/39471, Guillermo Cañas/AMA, ATP und CIAS für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, ein argentinischer Tennisprofi, beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 12. Oktober 2009, mit der die Kommission aufgrund fehlenden Gemeinschaftsinteresses seine Beschwerde gegen die Internationale Anti-Doping-Agentur (AMA), die ATP Tour Inc. (ATP) und die Internationale Schiedsgerichtskammer für Sportfragen (CIAS) zurückgewiesen hat, die sich dagegen richtete, dass diese internationalen Sportgremien im Zusammenhang mit Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen und eines Missbrauchs einer beherrschenden Stellung gegen Art. 81 und/oder Art. 82 EG-Vertrag verstoßen haben sollen.

Der Kläger macht zur Begründung seiner Klage geltend, die von der AMA, der ATP und der CIAS ausgearbeiteten, angewandten und anerkannten Vorschriften seien diskriminierend, denn sie ermöglichten eine unterschiedliche Bestrafung zweier aufgrund desselben fahrlässigen Fehlverhaltens positiv getesteter Athleten, je nach der Einstufung der in ihren Körperflüssigkeiten gefundenen Substanz. Konkret macht der Kläger geltend, diese Antidopingvorschriften belegten einen fahrlässigen Dopingverstoß wegen einer sogenannten verbotenen Substanz mit einer Mindestsperre von einem Jahr, während die Mindeststrafe für einen fahrlässigen Dopingverstoß wegen einer sogenannten spezifischen Substanz eine Verwarnung sei.

Nach Ansicht des Klägers gehen diese fraglichen Antidopingvorschriften zu weit, denn die von ihnen vorgesehene Sanktionsregelung ermögliche es nicht, die (im vorliegenden Fall nachteilige) Auswirkung einer versehentlich eingenommenen Substanz zu berücksichtigen. Die Antidopingvorschriften und ihre Anwendung seien gemessen an der (relativen) Schwere des vorgeworfenen Fehlverhaltens unverhältnismäßig.

Die AMA, die ATP und die CIAS seien Unternehmen im gemeinschaftsrechtlichen Sinn und hätten Vereinbarungen geschlossen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen angenommen, die den Wettbewerb zwischen professionellen Tennisspielern unzulässig einschränkten und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigten. Die fraglichen Antidopingvorschriften beanspruchten gegenüber sämtlichen Athleten sämtlicher sportlicher Disziplinen, jedenfalls sämtlicher olympischer Disziplinen, Geltung und nicht nur gegenüber dem Kläger, so dass ihr Verbot in hohem Maße im Gemeinschaftsinteresse liege.

Ferner hätten die AMA, die ATP und die CIAS unabhängig voneinander und/oder gemeinsam ihre beherrschende Stellung missbraucht, zunächst aufgrund einer realen und potenziellen diskriminierenden Unterscheidung zwischen konkurrierenden professionellen Sportlern und sodann, weil diese Antidopingvorschriften es der ATP ermöglichten, den Abschluss von Verträgen mit einem Tennisspieler, der aufgrund fahrlässigen Verhaltens positiv auf eine verbotene Substanz getestet worden sei, für einen Mindestzeitraum von einem Jahr zu verweigern.

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