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Urteil des Gerichts vom 16. September 2013 – Roca/Kommission

(Rechtssache T-412/10)1

(Wettbewerb – Kartelle – Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wurde – Koordinierung von Preiserhöhungen und Austausch sensibler Geschäftsinformationen – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung – Geldbußen – Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – Schwere der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Wirtschaftskrise – Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit – Ermäßigung der Geldbuße – Erheblicher Mehrwert)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Roca (Saint Ouen L’Aumone, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Vidal Martínez)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Castillo de la Torre, A. Antoniadis und F. Castilla Contreras, dann F. Castillo de la Torre, A. Antoniadis und F. Jimeno Fernández)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 4185 endg. der Kommission vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 [AEUV] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39092 – Badezimmerausstattungen) und auf Herabsetzung der mit diesem Beschluss gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

Tenor

Art. 2 Abs. 4 Buchst. b des Beschlusses K(2010) 4185 endg. der Kommission vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 [AEUV] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39092 – Badezimmerausstattungen) wird insoweit für nichtig erklärt, als die Europäische Kommission die gesamtschuldnerisch gegen Roca verhängte Geldbuße festgesetzt hat, ohne ihre Zusammenarbeit zu berücksichtigen.

Die in Art. 2 Abs. 4 Buchst. b des Beschlusses K(2010) 4185 endg. gegen Roca verhängte Geldbuße beträgt 6 298 000 Euro.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten ein Drittel der Kosten von Roca.

Roca trägt zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.

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1     ABl. C 301 vom 6.11.2010.