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Amtsblattmitteilung

 

SEQ CHAPTER \h \r 1Klage des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 9. Juli 2004

(Rechtssache T-286/04)

(Verfahrenssprache: Englisch)

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat am 9. Juli 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte des Klägers sind R. Thompson QC und S. Grodzinski, Barrister; Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

-     Artikel 2 der Entscheidung 2004/451/EG der Kommission über den Rechnungsabschluss der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft im Haushaltsjahr 2003 finanzierten Ausgaben, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 16991, für nichtig zu erklären, soweit er die Rechnungen der Rural Payments Agency (Zahlstelle für den Agrarbereich), des Department of Agriculture and Rural Development (Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung), der Forestry Commission (Forstbehörde) und des Countryside Council for Wales (Naturschutzbehörde von Wales) betrifft;

-     festzustellen, dass die Entscheidung über den Ausschluss der Rechnungen des Scottish Executive Environment and Rural Affairs Department (schottisches Ministerium für Umwelt und ländliche Angelegenheiten) rechtswidrig ist, soweit sie auf der Nichteinhaltung der Methode der Stichprobennahme beruht, die in der von der Generaldirektion VI (Landwirtschaft) der Kommission im Juli 1998 herausgegebenen Leitlinie 8 beschrieben wird;

-     der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Entscheidung 2004/451/EG der Kommission wurde im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1258/19992 des Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik erlassen. In dem angefochtenen Artikel 2 beschloss die Kommission, die Rechnungen u. a. der vom Kläger genannten Zahlstellen auszuschließen und zum Gegenstand einer späteren Rechnungsabschlussentscheidung zu machen.

Der Kläger macht geltend, dass hinsichtlich dieser Zahlstellen die Entscheidung über den Ausschluss ihrer Rechnungen ausschließlich oder hauptsächlich darauf beruhe, dass sich die Methode der "Stichprobennahme", die vom National Audit Office (Rechnungshof) des Vereinigten Königreichs zur Erstellung seines Prüfungsberichts und seiner Prüfvermerke für die Rechnungen aus dem Jahr 2003 angewandt werde, von der besonderen Methode der Stichprobennahme unterscheide, deren Anwendung in Leitlinie 8 empfohlen werde.

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger zunächst vor, die Kommission habe keine rechtliche Befugnis, von den nationalen Bescheinigenden Stellen die Befolgung der in einer Leitlinie niedergelegten Methode zu verlangen, wenn sie anerkenne, dass die in der Verordnung Nr. 1258/1999 und der Verordnung Nr. 1663/953 aufgestellten Anforderungen erfüllt seien. Der Kläger macht weiter geltend, die Kommission habe einen Rechtsirrtum begangen, als sie ihre eigene Leitlinie als eine verbindliche Rechtsnorm ausgelegt habe. Selbst wenn entgegen dem Vorbringen des Klägers entschieden würde, dass die Leitlinie grundsätzlich geeignet sei, eine verbindliche Rechtsnorm darzustellen, so sei sie doch zumindest mehrdeutig, und die Auslegung der Kommission verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit. Der Kläger macht außerdem geltend, dass angesichts der Vorgeschichte der Angelegenheit das Verhalten der Kommission, bei dem sie versuche, ihre eigene Auslegung der Leitlinie 8 vorzuschreiben, mit dem Schutz berechtigter Erwartungen unvereinbar sei. Darüber hinaus verstoße der Versuch der Kommission, die Art und Weise zu kontrollieren, wie das National Audit Office des Vereinigten Königreichs von seiner Sachkunde Gebrauch mache, gegen den Grundsatz der Subsidiarität, der in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegt und in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1663/95 konkretisiert sei. Schließlich trägt der Kläger vor, dass, falls die Kommission geltend mache, die streitige Entscheidung beruhe auf anderen Erwägungen, diese mit einem offenkundigen Beurteilungsfehler behaftet sei.

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1 - ABl. L 155 vom 30.4.2004, S. 125.

2 - ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

3 - Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie, ABl. L 158 vom 8.7.1995, S. 6.