Language of document :

Klage, eingereicht am 13. April 2012 - Georgias u. a./Rat und Kommission

(Rechtssache T-168/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Aguy Clement Georgias (Harare, Simbabwe), Trinity Engineering (Private) Ltd (Harare) und Georgiadis Trucking (Private) Ltd (Harare) (Prozessbevollmächtigte: M. Robson und E. Goulder, Solicitors, sowie H. Mercer, Barrister)

Beklagte: Europäische Kommission und Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Kläger beantragen,

die EU und die Kommission und/oder den Rat zum Ersatz des durch die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber Simbabwe entstandenen Schadens zu verurteilen, indem ihnen auf der Grundlage der Art. 268 AEUV und 340 Abs. 2 AEUV folgende oder vom Gericht festzusetzende Beträge als Ausgleich gezahlt werden:

(i) 469 520,24 Euro oder ein Äquivalent an Trinity;

(ii) 5 627 020 Euro oder ein Äquivalent an Georgiadis;

(iii) 374 986,57 Euro oder ein Äquivalent an Senator Georgias;

(iv) einen nach Ansicht des Gerichts angemessenen Betrag, um Senator Georgias für den geltend gemachten immateriellen Schaden zu entschädigen;

(v) Zinsen auf die oben genannten Beträge in Höhe von 8 % pro Jahr oder eines anderen, vom Gericht zugesprochenen Satzes;

eine Ermittlung der Höhe des den Klägern entstandenen Schadens anzuordnen, falls und soweit das Gericht dies für notwendig erachtet;

der Kommission und/oder dem Rat die den Klägern im vorliegenden Rechtszug entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage, mit der von der EU Schadensersatz aufgrund außervertraglicher Haftung eingeklagt wird, stützen die Kläger auf zwei Klagegründe.

Erster Klagegrund, mit dem geltend gemacht wird,

infolge unrechtmäßiger Handlungen beim Erlass der Verordnung (EG) Nr. 412/2007 der Kommission vom 16. April 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (ABl. L 101, S. 6) lägen vor:

(i) ein offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts in Verbindung mit Verletzungen der Verteidigungsrechte und des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz;

(ii) Ermessensmissbrauch;

(iii) Verletzung der Verteidigungsrechte in Bezug auf die Erneuerung von Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten.

Zweiter Klagegrund, mit dem geltend gemacht wird,

der erlittene Schaden umfasse

(i) den Verlust von besonderen Geschäftsmöglichkeiten durch die extraterritoriale Anwendung der Maßnahmen des Einfrierens von Vermögenswerten auf alle betroffenen Personen, die ihre Geschäftstätigkeit in der EU ausübten;

(ii) persönlichen Stress durch etwaige entgangene Geschäfte in der EU;

(iii) Verluste durch die Anwendung der genannten Verordnung auf Senator Georgias im Mai 2007 und durch ihre Erneuerung und hierdurch bedingten materiellen und immateriellen Schadens, da er aus dem Gebiet der EU ausgeschlossen und Maßnahmen des Einfrierens von Vermögenswerten unterworfen sei.

____________