Language of document : ECLI:EU:T:2014:781

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

18. September 2014(*)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Einrichtungen im Hinblick auf die Situation in Simbabwe – Einfrieren von Geldern – Außervertragliche Haftung – Kausalzusammenhang – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die Einzelpersonen Rechte verleiht – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Begründungspflicht“

In der Rechtssache T‑168/12

Aguy Clement Georgias, wohnhaft in Harare (Zimbabwe),

Trinity Engineering (Private) Ltd mit Sitz in Harare,

Georgiadis Trucking (Private) Ltd mit Sitz in Harare,

Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Robson, E. Goulder, Solicitors, und H. Mercer, QC, dann M. Robson, H. Mercer und I. Quirk, Barrister,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch B. Driessen und G. Étienne als Bevollmächtigte,

und

Europäische Kommission, vertreten durch M. Konstantinidis und S. Bartelt als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Ersatz des Schadens, der den Klägern infolge des Erlasses der Verordnung (EG) Nr. 412/2007 der Kommission vom 16. April 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (ABl. L 101, S. 6) entstanden sein soll,

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias (Berichterstatter) sowie der Richterin M. Kancheva und des Richters C. Wetter,

Kanzler: J. Weychert, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 2014

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        In seinem Gemeinsamen Standpunkt 2002/145/GASP vom 18. Februar 2002 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. L 50, S. 1), der auf der Grundlage von Art. 15 EU-Vertrag in der vor dem Vertrag von Lissabon geltenden Fassung erlassen wurde, brachte der Rat der Europäischen Union seine tiefe Sorge über die Lage in Simbabwe, insbesondere die von der Regierung von Simbabwe begangenen schweren Menschenrechtsverletzungen, u. a. die Verletzung des Rechts auf Meinungsfreiheit, des Rechts auf Vereinigungsfreiheit und des Rechts, sich friedlich zu versammeln, zum Ausdruck. Er verhängte deshalb fortlaufend zu überprüfende restriktive Maßnahmen für einen Zeitraum von zwölf Monaten, der verlängert werden konnte. 

2        Der Gemeinsame Standpunkt 2004/161/GASP des Rates vom 19. Februar 2004 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. L 50, S. 66) sah eine Verlängerung der mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2002/145 eingeführten restriktiven Maßnahmen vor. Er bestimmt u. a. in seinem Art. 4 Abs. 1, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den im Anhang aufgeführten Personen, die an Handlungen beteiligt sind, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit in Simbabwe ernsthaft untergraben, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder die Durchreise zu verweigern. Sein Art. 5 Abs. 1 sieht im Übrigen vor, dass „[s]ämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die einzelnen Mitgliedern der Regierung von Simbabwe und mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehören, wie sie im Anhang aufgeführt sind, … eingefroren [werden]“. Schließlich bestimmt sein Art. 6, dass „[d]er Rat … je nach den politischen Entwicklungen in Simbabwe auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder der Kommission Änderungen an der Liste im Anhang vor[nimmt]“.

3        Gemäß seinem Art. 8 Abs. 2 galt der Gemeinsame Standpunkt 2004/161 ab dem 21. Februar 2004. Sein Art. 9 sah vor, dass er für einen Zeitraum von zwölf Monaten galt und dass er fortlaufend überprüft wurde. Nach demselben Artikel musste er „verlängert oder gegebenenfalls geändert [werden], wenn der Rat der Auffassung [war], dass die mit ihm verfolgten Ziele nicht erreicht wurden“.

4        Seine Geltungsdauer wurde sodann durch den Gemeinsamen Standpunkt 2005/146/GASP des Rates vom 21. Februar 2005 zur Verlängerung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161 (ABl. L 49, S. 30) bis zum 20. Februar 2006, durch den Gemeinsamen Standpunkt 2006/51/GASP des Rates vom 30. Januar 2006 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. L 26, S. 28) bis zum 20. Februar 2007, durch den Gemeinsamen Standpunkt 2007/120/GASP des Rates vom 19. Februar 2007 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. L 51, S. 25) bis zum 20. Februar 2008, durch den Gemeinsamen Standpunkt 2008/135/ GASP des Rates vom 18. Februar 2008 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. L 43, S. 39) bis zum 20. Februar 2009, durch den Gemeinsamen Standpunkt 2009/68/GASP des Rates vom 26. Januar 2009 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. L 23, S. 43) bis zum 20. Februar 2010 und schließlich durch den Beschluss 2010/92/GASP des Rates vom 15. Februar 2010 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. L 41, S. 6) bis zum 20. Februar 2011 verlängert.

5        Die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe wurde, wie in ihrem fünften Erwägungsgrund erläutert wird, erlassen, um die in dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/161 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen umzusetzen. Sie sieht u. a. in ihrem Art. 6 Abs. 1 vor, dass sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die einzelnen Mitgliedern der Regierung von Simbabwe und mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, wie sie in Anhang III dieser Verordnung aufgeführt sind, gehören, eingefroren werden. Nach Art. 11 Buchst. b dieser Verordnung wird die Kommission ermächtigt, Anhang III dieser Verordnung auf der Grundlage von Beschlüssen in Bezug auf den Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2004/161 zu ändern.

6        Der erste Kläger, Herr Aguy Clement Georgias, ist ein simbabwischer Geschäftsmann. Er ist Eigentümer und Generaldirektor der zweiten Klägerin, der Trinity Engineering (Private) Ltd. Die dritte Klägerin, die Georgiadis Trucking (Private) Ltd, ist eine Zweigniederlassung der zweiten Klägerin. Der erste Kläger ist auch deren Generaldirektor.

7        Am 29. November 2005 wurde der erste Kläger vom Präsidenten der Republik Simbabwe zum nicht gewählten Senator im Senat von Simbabwe ernannt. Am 6. Februar 2007 ernannte ihn der Präsident der Republik Simbabwe zum Stellvertretenden Minister für Wirtschaftsentwicklung.

8        Mit dem Beschluss 2007/235/GASP des Rates vom 16. April 2007 zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161 (ABl. L 101, S. 14) wurde der Anhang dieses Letzteren geändert, indem u. a. in Bezug auf den ersten Kläger der Eintrag „Georgias, Aguy; Stellvertretender Minister für Wirtschaftsentwicklung, geb. 22.6.1935“ hinzugefügt wurde. Die Kommission erließ am selben Tag die Verordnung (EG) Nr. 412/2007 vom 16. April 2007 zur Änderung der Verordnung Nr. 314/2004 (ABl. L 101, S. 6), mit der Anhang III dieser letztgenannten Verordnung geändert wurde. Der so geänderte Anhang umfasst u. a. einen Eintrag zum ersten Kläger, der mit dem ursprünglichen Eintrag gleichlautend ist.

9        Am 25. Mai 2007 traf der erste Kläger am Flughafen Heathrow (Vereinigtes Königreich) ein, um seine in England lebende Familie zu treffen und dann am nächsten Tag nach New York (Vereinigte Staaten) zu fliegen. Ihm wurde die Einreise in das Vereinigte Königreich und die Weiterreise über die Flughäfen dieses Landes nach New York verweigert, und er war gezwungen, die Nacht in Haft an dem genannten Flughafen zu verbringen und am nächsten Tag nach Harare (Simbabwe) zurückzufliegen.

10      Mit Beschluss 2007/455/GASP des Rates vom 25. Juni 2007 zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161 (ABl. L 172, S. 89) wurde der Anhang dieses Gemeinsamen Standpunkts erneut geändert. Der folgende Satz wurde dem oben in Rn. 8 genannten, den ersten Kläger betreffenden Eintrag hinzugefügt:

„Regierungsmitglied; als solches an Handlungen beteiligt, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.“

11      Die Kommission änderte mit ihrer Verordnung (EG) Nr. 777/2007 vom 2. Juli 2007 zur Änderung der Verordnung Nr. 314/2004 (ABl. L 173, S. 3) noch einmal Anhang III der Verordnung Nr. 314/2004. Der Name des ersten Klägers war weiterhin dort aufgeführt, nunmehr mit einem Eintrag, der mit dem oben in Rn. 10 wiedergegebenen Eintrag identisch war.

12      Mit dem Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. L 42, S. 6) wurde der Gemeinsame Standpunkt 2004/161 aufgehoben. Dieser Beschluss sah gegenüber Personen, deren Namen in seinem Anhang aufgeführt waren, restriktive Maßnahmen vor, die denjenigen entsprachen, die im Gemeinsamen Standpunkt 2004/161 vorgesehen waren. Der Name des ersten Klägers war jedoch nicht im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt. Die Kommission erließ dann die Verordnung (EU) Nr. 174/2011 vom 23. Februar 2011 zur Änderung der Verordnung Nr. 314/2004 (ABl. L 49, S. 23), die Anhang III der letztgenannten Verordnung durch einen neuen Anhang ersetzte, der den Namen des ersten Klägers nicht mehr enthielt.

 Verfahren und Anträge der Parteien

13      Die Kläger haben mit Klageschrift, die am 13. April 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

14      Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, reichten die Kläger einen Antrag nach Art. 76a der Verfahrensordnung des Gerichts auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren ein. Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 25. Mai 2012 zurückgewiesen.

15      Infolge der Änderung der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts ist der ursprünglich bestimmte Berichterstatter der Achten Kammer zugeteilt worden, der die vorliegende Rechtssache deshalb zugewiesen worden ist.

16      Das Gericht (Achte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

17      Die Parteien haben in der Sitzung vom 3. April 2014 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

18      Die Kläger beantragen,

–        die Europäische Union, die Kommission und/oder den Rat zum Ersatz des entstandenen Schadens zu verurteilen, indem ihnen als Ausgleich folgende oder andere vom Gericht für angemessen erachtete Beträge gezahlt werden, nämlich 374 986,57 Euro oder ein Äquivalent an den ersten Kläger, außerdem einen als für den immateriellen Schaden angemessen erachteten Betrag; 469 520,24 Euro oder ein Äquivalent an die zweite Klägerin und 5 627 020 Euro oder ein Äquivalent an die dritte Klägerin;

–        falls und soweit das Gericht es für notwendig erachtet, die Ermittlung des den Klägern entstandenen Schadens anzuordnen;

–        der Kommission und/oder dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

19      In der Erwiderung haben die Kläger den ursprünglich als Schadensersatz für die zweite Klägerin geforderten Betrag auf 462 626 Euro korrigiert. Außerdem haben sie darauf hingewiesen, dass sie, auch wenn es Sache des Gerichts sei, die Höhe einer angemessenen Entschädigung für einen immateriellen Schaden zu ermitteln, die folgenden Beträge als angemessenen Ausgleich für einen dem ersten Kläger entstandenen Schaden dieser Art betrachteten:

–        500 Euro dafür, dass er eine Nacht im Gefängnis am Flughafen Heathrow verbringen musste (oben, Rn. 9);

–        10 000 Euro für die Verschlechterung seines Gesundheitszustands.

20      Der Rat und die Kommission beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Darlegung des Schadens, für den Ersatz beantragt wird

21      Nach dem Vorbringen der Kläger besteht der Schaden, für den im vorliegenden Verfahren Ersatz beantragt wird, hinsichtlich des ersten Klägers:

–        aus Reise- und Hotelkosten in Höhe von insgesamt 9 689 US‑Dollar (USD), die er dadurch verloren habe, dass er seine Reise nach New York nach seiner Inhaftierung am Flughafen Heathrow habe abbrechen müssen (oben, Rn. 9);

–        aus Kosten für medizinische Behandlungen in Höhe von 221 766,74 USD, die für ihn aufgrund der Verschlechterung seines Gesundheitszustands angefallen seien, die auf den persönlichen Stress zurückzuführen sei, der durch das Einfrieren seines Vermögens, durch die Auswirkungen dieses Einfrierens auf sein Berufsleben und auf die Möglichkeit, für den Unterhalt seiner Familie aufzukommen, und durch seine Inhaftierung am Flughafen Heathrow ausgelöst worden sei;

–        aus Gerichtskosten in Höhe von 67 879,30 Pfund Sterling (GBP), die für die Anfechtung der Entscheidung der Behörden des Vereinigten Königreichs, ihm die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise über seine Flughäfen zu verweigern, vor den zuständigen Gerichten dieses Mitgliedstaats aufgewendet worden seien;

–        aus Gerichtskosten in Höhe von 74 097,72 GBP, die im Rahmen der Schritte, die unternommen worden seien, damit sein Name aus Anhang III der Verordnung Nr. 314/2004 gestrichen werde, aufgewendet worden seien;

–        aus Kosten für Werbung in Höhe von 9 696,43 USD, die aufgewendet worden seien, um die negativen Auswirkungen des Einfrierens seiner Vermögenswerte auf sein berufliches Ansehen auszugleichen und somit die Verluste seiner Unternehmen zu verringern;

–        aus einem immateriellen Schaden aufgrund der Verschlechterung seines Gesundheitszustands und seiner Inhaftierung in einer Gefängniszelle am Flughafen Heathrow.

22      Was die zweite und die dritte Klägerin betrifft, so besteht der Schaden, für den Ersatz verlangt wird, aus geschäftlichen Verlusten, die mit 605 675 USD bzw. 7 375 000 USD beziffert werden und die ihnen aufgrund „extraterritorialer Wirkungen“ der Verordnung Nr. 314/2004 entstanden sein sollen, die einige ihrer Geschäftspartner dazu veranlasst hätten, keine Geschäfte mehr mit ihnen zu schließen.

23      Die Klägerinnen erläutern, dass sie den Schaden in USD bewertet hätten. Die so ermittelten Beträge, umgerechnet in Euro, entsprächen den in ihren Anträgen genannten Beträgen, wie sie in der Erwiderung korrigiert wurden (siehe oben, Rn. 18 und 19).

 Hinweis auf die Rechtsprechung betreffend Schadensersatzklagen nach Art. 340 Abs. 2 AEUV

24      Nach gefestigter Rechtsprechung hängt die Begründetheit einer Schadensersatzklage nach Art. 340 Abs. 2 AEUV von der Erfüllung mehrerer Voraussetzungen ab, nämlich von der Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, dem tatsächlichen Vorliegen eines Schadens sowie dem Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1982, Oleifici Mediterranei/EWG, 26/81, Slg. 1982, 3057, Rn. 16, und Urteil des Gerichts vom 11. Juli 1996, International Procurement Services/Kommission, T‑175/94, Slg. 1996, II‑729, Rn. 44). Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen geprüft werden müssen (Urteil des Gerichtshofs vom 15. September 1994, KYDEP/Rat und Kommission, C‑146/91, Slg. 1994, I‑4199, Rn. 19 und 81, und Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2006, Galileo International Technology u. a./Kommission, T‑279/03, Slg. 2006, II‑1291, Rn. 77).

25      Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm vorliegt, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (Urteile des Gerichtshofs vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C‑352/98 P, Slg. 2000, I‑5291, Rn. 42, und vom 10. Dezember 2002, Kommission/Camar und Tico, C‑312/00 P, Slg. 2002, I‑11355, Rn. 53).

26      Ferner liegt nach ständiger Rechtsprechung ein Kausalzusammenhang im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV vor, wenn ein sicherer unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem von dem betreffenden Organ begangenen Fehler und dem geltend gemachten Schaden besteht, für den die Kläger die Beweislast tragen (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Januar 1987, GAEC de la Ségaude/Rat und Kommission, 253/84, Slg. 1987, 123, Rn. 20, und vom 30. Januar 1992, Finsider u. a./Kommission, C‑363/88 und C‑364/88, Slg. 1992, I‑359, Rn. 25). Der geltend gemachte Schaden muss sich mit hinreichender Unmittelbarkeit aus dem gerügten Verhalten ergeben, wobei dieses Verhalten der ausschlaggebende Grund für den Schaden sein muss, während keine Verpflichtung zu Schadensersatz für jede noch so entfernte nachteilige Folge einer rechtswidrigen Situation besteht (Urteil des Gerichtshofs vom 4. Oktober 1979, Dumortier u. a./Rat, 64/76, 113/76, 167/78, 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Slg. 1979, 3091, Rn. 21; vgl. Urteil Galileo International Technology u. a./Kommission, oben in Rn. 24 angeführt, Rn. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zur Verjährung und zur Zulässigkeit des Vorbringens der Kläger zur Rechtswidrigkeit der Verordnungen Nr. 314/2004 und Nr. 412/2007

27      Im Hinblick auf einige der vom Rat in seiner Klagebeantwortung vorgetragenen Argumente ist die Frage zu prüfen, ob die Kläger die in Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bestimmte Verjährungsfrist für eine Schadensersatzklage eingehalten haben.

28      Der Rat verweist darauf, dass die Verordnung Nr. 314/2004 am 24. Februar 2004 im Amtsblatt veröffentlicht worden sei und dass, „soweit die Kläger beabsichtigten, Ersatz für einen Schaden zu fordern …, der ihnen durch eine behauptete Rechtswidrigkeit“ dieser Verordnung entstanden sei, ihre Klage verjährt sei.

29      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs, der gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, die aus außervertraglicher Haftung hergeleiteten Ansprüche in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt, verjähren. Die Verjährung wird durch Einreichung der Klageschrift beim Gerichtshof oder dadurch unterbrochen, dass der Geschädigte seinen Anspruch vorher gegenüber dem zuständigen Unionsorgan geltend macht. In letzterem Fall muss die Klage jedoch innerhalb einer Frist von zwei Monaten erhoben werden.

30      Nach ständiger Rechtsprechung beginnt diese Verjährungsfrist zu laufen, wenn alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfüllt sind und sich insbesondere der zu ersetzende Schaden konkretisiert hat. In Fällen, in denen die Haftung der Union ihre Ursache in einem Rechtsetzungsakt hat, kann die Verjährungsfrist daher nicht zu laufen beginnen, bevor die Schadensfolgen dieses Rechtsetzungsakts eingetreten sind, und damit nicht, bevor den Betroffenen ein sicherer Schaden entstanden ist (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juli 2008, Kommission/Cantina sociale di Dolianova u. a., C‑51/05 P, Slg. 2008, I‑5341, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Im vorliegenden Fall konnten für die Kläger nachteilige Folgen der Verordnung Nr. 314/2004 erst ab dem Erlass der Verordnung Nr. 412/2007 am 16. April 2007 entstanden sein, mit der Anhang III der Verordnung Nr. 314/2004 durch einen neuen Anhang III, in dem u. a. der Name des ersten Klägers aufgeführt war, ersetzt wurde. Da die vorliegende Klage am 13. April 2012 erhoben wurde, ist es offensichtlich, dass die von den Klägern erhobene Klage nicht verjährt ist.

32      Weiter handelt es sich bei der Schadensersatzklage nach Art. 340 Abs. 2 AEUV nach ständiger Rechtsprechung um einen selbständigen Rechtsbehelf mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten, der von Voraussetzungen abhängig ist, die ihrem besonderen Zweck angepasst sind. Sie unterscheidet sich dadurch von der Nichtigkeitsklage, dass sie nicht die Beseitigung einer bestimmten Maßnahme zum Ziel hat, sondern den Ersatz des Schadens, den ein Unionsorgan verursacht (vgl. Urteil des Gerichts vom 21. Juni 2006, Danzer/Rat, T‑47/02, Slg. 2006, II‑1779, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      So wurde entschieden, dass selbst das Vorhandensein einer bestandskräftig gewordenen Einzelfallentscheidung der Zulässigkeit einer Schadensersatzklage nicht entgegenstehen kann, mit Ausnahme des Sonderfalls, dass eine solche Klage in Wirklichkeit auf die Aufhebung dieser Einzelfallentscheidung gerichtet ist, wie das der Fall ist, wenn die Schadensersatzklage auf Zahlung eines Betrags an den Kläger gerichtet ist, der genau dem Betrag der Abgaben entspricht, die dieser in Ausführung der genannten Entscheidung gezahlt hat (Urteil des Gerichtshofs vom 26. Februar 1986, Krohn Import-Export/Kommission, 175/84, Slg. 1986, 753, Rn. 32 und 33; vgl. auch Urteil Danzer/Rat, oben in Rn. 32 angeführt, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Im Übrigen kann sich gemäß Art. 277 AEUV ungeachtet des Ablaufs der in Art. 263 Abs. 6 AEUV genannten Frist jede Partei in einem Rechtsstreit, bei dem die Rechtmäßigkeit eines von einem Organ der Union erlassenen Rechtsakts mit allgemeiner Geltung angefochten wird, gegenüber diesem Rechtsakt auf die in Art. 263 Abs. 2 AEUV vorgesehenen Gründe berufen.

35      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Rechtsakte, die dem Schaden, der den Klägern entstanden sein soll, zugrunde liegen, besonderer Natur sind, da es sich gleichzeitig um Rechtsakte mit allgemeiner Geltung, die die Kriterien bestimmen, die bei einer Person vorliegen müssen, um ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einzufrieren, und die einer Gruppe allgemein und abstrakt bestimmter Adressaten verbieten, Personen und Einrichtungen, deren Namen in den Listen in ihren Anhängen aufgeführt sind, Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, und um ein Bündel von Einzelentscheidungen gegen diese Personen und Einheiten handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 23. April 2013, Gbagbo u. a./Rat, C‑478/11 P bis C‑482/11 P, Rn. 56, und Urteil des Gerichts vom 28. Mai 2013, Trabelsi u. a./Rat, T‑187/11, Rn. 85 und 86). Somit können die Kläger, soweit die Verordnungen Nr. 314/2004 und Nr. 412/2007 Rechtsakte mit allgemeiner Geltung sind, ihre Schadensersatzklage auf die Behauptung der Rechtswidrigkeit dieser Verordnungen stützen, ungeachtet der Tatsache, dass sie keine Nichtigkeitsklage gegen diese erhoben haben. Das dagegen gerichtete Argument des Rates, nach dem Art. 277 AEUV „keine Ausnahme von Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs dar[stelle]“, kann nicht durchgreifen. Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 31) war die Verjährungsfrist nach diesem Artikel bei Erhebung der Klage noch nicht abgelaufen, und es gibt keinen Grund, dass dieser Artikel der Anwendung von Art. 277 AEUV auf den vorliegenden Fall entgegenstehen könnte.

 Zum Schaden, der aufgrund der Inhaftierung des ersten Klägers am Flughafen Heathrow entstanden sein soll

36      Es ist mit der Prüfung der Klage zu beginnen, soweit sie auf Ersatz des Schadens gerichtet ist, der dem ersten Kläger durch seine Inhaftierung am Flughafen Heathrow entstanden sein soll (siehe oben, Rn. 9).

37      Insoweit ist zu betonen, dass die Umstände dieses Vorfalls und die Gründe, aus denen dem ersten Kläger die Einreise in das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs oder die Durchreise über dessen Flughäfen verweigert wurde, in einem Schreiben vom 28. August 2007 dargelegt sind, das vom Treasury Solicitor’s Department (Juristischer Dienst der Regierung des Vereinigten Königreichs) an die Berater des ersten Klägers gesandt und von den Klägern als Anlage zu ihrer Klageschrift vorgelegt wurde.

38      Aus diesem Schreiben ergibt sich, dass dem ersten Kläger bei seiner Ankunft am Flughafen Heathrow am 25. Mai 2007 eine Entscheidung der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs mitgeteilt wurde, dass ihm die Einreise verweigert werde. Diese Entscheidung war auf der Grundlage von Section 8B des Immigration Act 1971 (Einwanderungsgesetz von 1971) in geänderter Fassung getroffen worden. Diese Vorschrift ermächtigt den Minister u. a., einen Rechtsakt des Rates als einen für die Zwecke dieses Artikels bestimmten Rechtsakt zu bezeichnen. In diesem Fall muss jedem, der in dem in Rede stehenden Rechtsakt genannt ist, die Einreise ins Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs verweigert werden.

39      Jedoch hat sich laut dem genannten Schreiben nach einer Überprüfung herausgestellt, dass der Minister zum Zeitpunkt der Ankunft des ersten Klägers am Flughafen Heathrow den Beschluss 2007/235 noch nicht gemäß Section 8B Immigration Act 1971 bezeichnet hatte und dass folglich die letztgenannte Vorschrift nicht erlaubte, dem ersten Kläger den Zugang zum Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs zu verweigern. Das Treasury Solicitor’s Department hat daher in seinem oben genannten Schreiben die Berater des ersten Klägers informiert, dass die anfängliche Entscheidung, mit der ihm die Einreise in das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs verweigert worden sei, zurückgenommen und durch eine neue, gleichgerichtete Entscheidung des Ministers auf der Grundlage von Paragraph 321A (5) der Immigration Rules (Einreiseregeln des Vereinigten Königreichs) ersetzt werde, nach denen die Einreiseerlaubnis einer Person für das Vereinigte Königreich aufgehoben werden könne, wenn sich aufgrund von Informationen, über die die zuständigen Behörden verfügten, zeige, dass eine solche Aufhebung „durch das Allgemeinwohl gerechtfertigt“ sei.

40      Diese Ausführungen werden von den Klägern nicht bestritten, und sie werden im Übrigen in der Klageschrift und in einer Erklärung des ersten Klägers, die der Klageschrift als Anlage beigefügt ist, wiederholt. Daraus ergibt sich aber, dass der Schaden, der dem ersten Kläger wegen des ihm erteilten Verbots der Einreise in das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs und seiner Inhaftierung am Flughafen Heathrow für eine Nacht bis zum Rückflug nach Harare am nächsten Tag entstanden sein soll, unmittelbar auf eine Entscheidung der zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats zurückgeht.

41      Die Kläger sind dennoch der Meinung, es bestehe ein ursächlicher Zusammenhang zwischen diesem Schaden und dem Erlass der Verordnung Nr. 412/2007. In diesem Zusammenhang weisen sie darauf hin, dass der Gemeinsame Standpunkt 2004/161, in dem ab dem Zeitpunkt der Änderung seines Anhangs durch den Beschluss 2007/235 auch der erste Kläger genannt worden sei, keine rechtlich bindende Wirkung im Recht der Mitgliedstaaten habe. Daraus ergibt sich nach ihrer Ansicht, dass „die Behörden [des Vereinigten Königreichs] das Einreiseverbot gegen ihn nach den in Rule 321A (5) der Immigration Rules aufgeführten Ermessensgründen verhängen durften, weil die Vermögenswerte des ersten Klägers gemäß der Verordnung [Nr. 314/2004] eingefroren worden [seien]“.

42      Dem kann nicht gefolgt werden.

43      Welche Gründe auch immer die Behörden des Vereinigten Königreichs veranlasst haben, die Einreiseerlaubnis des ersten Klägers aufzuheben und ihm somit die Einreise in das Vereinigte Königreich und die Durchreise über seine Flughäfen zu verweigern, ausschlaggebend ist, dass es sich um eine Entscheidung handelt, die von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats in Ausübung ihrer souveränen Befugnisse betreffend die Kontrolle der Einreise von Angehörigen dritter Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Union sind, in das Hoheitsgebiet dieses Staates getroffen wurde. Auf dieser Entscheidung beruht die Inhaftierung des ersten Klägers am Flughafen Heathrow und seine Rückführung mit einem Direktflug ab Heathrow, und diese Ereignisse sollen zu seinem Schaden geführt haben. Ein sicherer unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang im Sinne der oben in Rn. 26 angeführten Rechtsprechung kann also nur zwischen dieser Entscheidung und dem Schaden, auf den sich der erste Kläger beruft, bestehen. Selbst unter der Voraussetzung, dass das Einfrieren der Vermögenswerte des ersten Klägers die Behörden des Vereinigten Königreichs zu der Entscheidung veranlasst hat, ihm die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verbieten, ergibt sich sein behaupteter Schaden aus diesem Verbot nicht mit hinreichender Unmittelbarkeit aus dem in Rede stehenden Einfrieren der Vermögenswerte, wie es nach dieser Rechtsprechung erforderlich ist.

44      Insoweit ist hervorzuheben, dass Art. 4 Abs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161 zwar bestimmt, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um natürlichen Personen, die im Anhang dieses Gemeinsamen Standpunkts aufgeführt sind, einschließlich des ersten Klägers, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder die Durchreise zu verweigern. Aus den Urteilen des Gerichtshofs vom 27. Februar 2007, Gestoras Pro Amnistía u. a./Rat (C‑354/04 P, Slg. 2007, I‑1579, Rn. 51 bis 57) und Segi u. a./Rat (C‑355/04 P, Slg. 2007, I‑1657, Rn. 51 bis 57), ergibt sich jedoch, dass ein Gemeinsamer Standpunkt, wie er in den Titeln V und VI des EU-Vertrags in der vor dem Vertrag von Lissabon geltenden Fassung vorgesehen war, als solcher keine Rechtswirkungen gegenüber Dritten, wie im vorliegenden Fall gegenüber dem ersten Kläger, entfalten soll. So war, wie sich aus Art. 46 EU-Vertrag in seiner vor dem Vertrag von Lissabon geltenden Fassung ergibt, keine Zuständigkeit des Gerichtshofs oder des Gerichts im Hinblick auf Rechtsakte, die auf der Grundlage der verschiedenen Vorschriften des Titels V dieses Vertrags betreffend die GASP erlassen wurden, vorgesehen.

45      Im Übrigen machen die Kläger, die sich offensichtlich der fehlenden Zuständigkeit des Gerichts, über eine Schadensersatzklage zu entscheiden, mit welcher der Ersatz eines Schadens gefordert wird, der angeblich aus dem Erlass eines Gemeinsamen Standpunkts nach Titel V EU-Vertrag in seiner vor dem Vertrag von Lissabon geltenden Fassung folgt, bewusst sind, in ihrer Klage nicht geltend, dass der Schaden, dessen Ersatz sie verlangen, ganz oder teilweise auf den Erlass des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161 zurückzuführen sei. Sie tragen vor, dieser Schaden ergebe sich aus dem Erlass der Verordnung Nr. 314/2004. Dies kann aber für den angeblichen Schaden aufgrund der Inhaftierung des ersten Klägers am Flughafen Heathrow nicht der Fall sein, da die Verordnung Nr. 314/2004 keine Vorschrift enthält, die die Einreise des ersten Klägers in das Vereinigte Königreich oder seine Durchreise über das Hoheitsgebiet diese Staates verbietet.

46      Somit ist der Schluss zu ziehen, dass es keinen Kausalzusammenhang zwischen dem den Organen der Union im Rahmen der Klage vorgeworfenen Verhalten, nämlich dem Erlass der Verordnung Nr. 412/2007, soweit sie rechtswidrig sein soll, und einem behaupteten Schaden des ersten Klägers aufgrund dieses Vorfalls gibt (siehe oben, Rn. 21 erster, dritter und sechster Gedankenstrich). Da eine der kumulativen Voraussetzungen für die Haftung der Union nach Art. 340 Abs. 2 AEUV folglich nicht erfüllt ist, ist die Klage als unzulässig abzuweisen, soweit sie auf Ersatz des Schadens gerichtet ist, der dem ersten Kläger durch seine Inhaftierung am Flughafen Heathrow entstanden sein soll, d. h. konkret, soweit sie die verlorenen Reise- und Hotelkosten des ersten Klägers, die Gerichtskosten, die aufgewendet wurden, um bei den zuständigen Gerichten des Vereinigten Königreichs das Verbot der Einreise in diesen Mitgliedstaat anzufechten, und den „nicht finanziellen“, mit anderen Worten immateriellen Schaden betrifft, der ihm nach seinem Vorbringen aufgrund dieses Vorfalls entstanden sein soll (siehe oben, Rn. 21 erster, dritter und sechster Gedankenstrich).

 Zu den weiteren Schäden

47      Was die weiteren Schäden betrifft, so sind die verschiedenen Rügen der Kläger zu prüfen, um festzustellen, ob die Voraussetzung für die Haftung der Union nach Art. 340 Abs. 2 AEUV, die die Rechtswidrigkeit des behaupteten Verhaltens betrifft, im vorliegenden Fall erfüllt ist.

48      Die Kläger tragen mehrere Rügen vor, um darzutun, dass der Rat und die Kommission sich mit dem Erlass der Verordnungen Nr. 314/2004 und Nr. 412/2007 rechtswidrig verhalten hätten. Erstens berufen sie sich im Wesentlichen auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Organe der Union, da diese der Ansicht gewesen seien, der Name des ersten Klägers sei in die Liste der von dem in der Verordnung Nr. 314/2004 eingeführten Einfrieren der Vermögenswerte betroffenen Personen aufzunehmen. Zweitens berufen sie sich auf einen Begründungsmangel der angefochtenen Verordnungen, was den ersten Kläger betreffe, wodurch seine Verteidigungsrechte verletzt worden seien und ihm jeglicher effektive Rechtsschutz entzogen worden sei. Drittens machen sie einen Ermessensmissbrauch geltend. Viertens berufen sie sich auf die Verletzung der Verteidigungsrechte des ersten Klägers, soweit insbesondere die Frage der Beibehaltung seines Namens in Anhang III der Verordnung Nr. 314/2004 betroffen ist, die nach ihrer Ansicht von diesen Organen regelmäßig hätte überprüft werden müssen.

49      Zur Erläuterung dieser verschiedenen Rügen gehen die Kläger von der Prämisse aus, die bloße Tatsache, dass der erste Kläger Stellvertretender Minister gewesen sei, sei keine ausreichende Grundlage dafür gewesen, um die Aufnahme seines Namens in Anhang III der Verordnung Nr. 314/2004 und das Einfrieren seiner Vermögenswerte zu rechtfertigen. Sie werfen somit den Organen der Union sowohl einen offensichtlichen Beurteilungsfehler vor, soweit sie sich zu Unrecht allein auf diese Tatsache gestützt hätten, um zu dem Schluss zu gelangen, dass der erste Kläger für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sei, als auch eine Verletzung der Begründungspflicht, indem sie das Einfrieren seiner Vermögenswerte nicht ausreichend begründet hätten. Ihre Rüge eines Ermessensmissbrauchs ist im Wesentlichen ebenfalls auf diese Grundlage gestützt. Die beklagten Organe tragen ihrerseits vor, die Aufnahme des Namens des ersten Klägers in Anhang III der Verordnung Nr. 314/2004 sei allein aufgrund seiner Eigenschaft als Stellvertretender Minister rechtmäßig beschlossen worden, ohne dass es erforderlich gewesen wäre, dies durch Bezugnahme auf andere Beweise zu rechtfertigen.

50      Bei dieser Argumentation der Kläger stellt sich vorab die Frage nach der Feststellung der Gründe, die das Einfrieren der Vermögenswerte der in der Verordnung Nr. 314/2004 genannten Personen, zu denen nach dem Erlass der Verordnung Nr. 412/2007 auch der Name des ersten Klägers zählte, rechtfertigten. Konkret geht es um die Frage, ob nach der Vorstellung der Urheber dieser Maßnahme das eingeführte Einfrieren von Vermögenswerten gegenüber dem ersten Kläger allein durch seine Eigenschaft als Mitglied der Regierung von Simbabwe oder auch durch weitere Gründe, die gegebenenfalls festzustellen sind, gerechtfertigt war.

 Zu den Gründen für das Einfrieren der Vermögenswerte des ersten Klägers und zur Beachtung der Begründungspflicht

51      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 314/2004 auf der Grundlage der Art. 60 EG und 301 EG erlassen wurde. Art. 60 Abs. 1 EG bestimmt: „Falls ein Tätigwerden der Gemeinschaft in den in Artikel 301 [EG] vorgesehenen Fällen für erforderlich erachtet wird, kann der Rat nach dem Verfahren des Artikels 301 die notwendigen Sofortmaßnahmen auf dem Gebiet des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit den betroffenen dritten Ländern ergreifen“. Art. 301 EG bestimmt seinerseits: „Ist in gemeinsamen Standpunkten oder gemeinsamen Aktionen, die nach den Bestimmungen des [EU-Vertrags in seiner vor dem Vertrag von Lissabon geltenden Fassung] betreffend die [GASP] angenommen worden sind, ein Tätigwerden der Gemeinschaft vorgesehen, um die Wirtschaftsbeziehungen zu einem oder mehreren dritten Ländern auszusetzen, einzuschränken oder vollständig einzustellen, so trifft der Rat die erforderlichen Sofortmaßnahmen; der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit.“

52      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs betreffen die Art. 60 EG und 301 EG im Hinblick auf ihren Wortlaut, insbesondere die Wendungen „mit den betroffenen dritten Ländern“ und „zu einem oder mehreren dritten Ländern“, den Erlass von Maßnahmen gegenüber Drittländern, wobei der zuletzt genannte Begriff die Machthaber eines solchen Landes sowie die mit diesen Machthabern verbundenen oder unmittelbar oder mittelbar von ihnen kontrollierten Personen oder Organisationen einschließen kann (Urteile des Gerichtshofs vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C‑402/05 P und C‑415/05 P, Slg. 2008, I‑6351, Rn. 166, und vom 13. März 2012, Tay Za/Rat, C‑376/10 P, Rn. 53).

53      Es ist auch auf die Erwägungsgründe 4 und 5 der Verordnung Nr. 314/2004 hinzuweisen, die die Gründe für den Erlass insbesondere von Art. 6 dieser Verordnung, dessen Inhalt oben in Rn. 5 dargestellt wurde, erklären. In diesen Erwägungsgründen heißt es:

„(4)       Die im Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP vorgesehenen restriktiven Maßnahmen umfassen … das Einfrieren von Geldern, finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen von Mitgliedern der Regierung Simbabwes sowie mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen.

(5)       Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des [EG-]Vertrags, weshalb insbesondere zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen gemeinschaftliche Rechtsvorschriften erforderlich sind, um die Maßnahmen umzusetzen …“

54      Was die Verordnung Nr. 412/2007 betrifft, so wird in ihrem zweiten Erwägungsgrund einfach festgestellt, dass „mit dem Beschluss 2007/235/GASP … der Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161/GASP geändert [wird]“ und dass „Anhang III der Verordnung Nr. 314/2004 … daher entsprechend zu ändern [ist]“. Die Verordnung Nr. 412/2007 umfasst nur zwei Artikel, wobei in Art. 1 der genannten Verordnung einfach Anhang III der Verordnung Nr. 314/2004 durch den Text in ihrem Anhang geändert wird und Art. 2 dieser Verordnung den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens präzisiert.

55      Zu berücksichtigen sind auch die oben in Rn. 2 bzw. Rn. 8 zusammengefassten Bestimmungen des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161 und des Beschlusses 2007/235, die im Zusammenhang mit dem Erlass der Verordnungen Nr. 314/2004 und Nr. 412/2007 stehen und die im Amtsblatt veröffentlicht wurden.

56      Insoweit ist auch auf die Erwägungsgründe 2, 6 und 7 des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161 hinzuweisen, die wie folgt lauten:

„(2)       Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2002/145/GASP verhängte der Rat zudem ein Reiseverbot und verfügte das Einfrieren von Geldern; diese Maßnahmen galten gegenüber der Regierung von Simbabwe und Personen, die weit gehende Verantwortung für schwere Verstöße gegen die Menschenrechte, das Recht auf freie Meinungsäußerung, das Recht auf Vereinigungsfreiheit und das Recht, sich friedlich zu versammeln, tragen.

(6)       Da sich an der Verschlechterung der Menschenrechtssituation in Simbabwe nichts geändert hat, sollten die restriktiven Maßnahmen der … Union … verlängert werden.

(7)       Mit diesen restriktiven Maßnahmen sollen die betroffenen Personen dazu angehalten werden, Politiken zurückzuweisen, die zur Unterdrückung der Menschenrechte und des Rechts auf freie Meinungsäußerung führen und eine verantwortungsvolle Staatsführung unmöglich machen.“

57      Aus den oben genannten Erwägungsgründen in Verbindung mit den oben genannten Bestimmungen ergibt sich klar, dass der Rat mit dem Erlass von Art. 6 der Verordnung Nr. 314/2004 beabsichtigte, die Vermögenswerte der „Mitglieder der Regierung von Simbabwe“, deren Namen in Anhang III dieser Verordnung aufgeführt waren, allein im Hinblick auf ihre Eigenschaft als Regierungsmitglieder dieses Staates einzufrieren. Dies wird aus der Bezugnahme im zweiten Erwägungsgrund und in Art. 5 Abs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161 auf zwei unterschiedliche Personenkategorien, die von einer Maßnahme des Einfrierens der Vermögenswerte erfasst werden sollen, erkennbar, nämlich zum einen die Mitglieder der Regierung von Simbabwe und zum anderen „Personen, die weit gehende Verantwortung für schwere Verstöße gegen die Menschenrechte, das Recht auf freie Meinungsäußerung, das Recht auf Vereinigungsfreiheit und das Recht, sich friedlich zu versammeln, tragen“.

58      Die Änderung des Eintrags betreffend den ersten Kläger im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161 und in Anhang III der Verordnung Nr. 314/2004, die mit dem Beschluss 2007/455 bzw. der Verordnung Nr. 777/2007 (siehe oben, Rn. 10 und 12) erfolgte, kann zu keinem anderen Schluss führen. Der Satzteil „als solches“ in dem zu diesem Eintrag hinzugefügten Absatz weist nämlich darauf hin, dass für den ersten Kläger allein die Eigenschaft als Mitglied einer Regierung, die an Handlungen beteiligt ist, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben, gerechtfertigt hat, dass die Maßnahmen, die dieser Gemeinsame Standpunkt betrifft, auf ihn angewendet werden. Mit anderen Worten, es handelte sich ganz offensichtlich um eine bloße Präzisierung und nicht um eine Änderung dieser Begründung.

59      Das gegenteilige Vorbringen der Kläger kann zu keinem anderen Schluss führen.

60      Als Erstes beziehen sich diese auf den zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 314/2004, der wie folgt lautet:

„Der Rat ist weiterhin der Auffassung, dass die Regierung Simbabwes nach wie vor an schweren Verstößen gegen die Menschenrechte beteiligt ist. Der Rat hält es daher für erforderlich, die restriktiven Maßnahmen gegen die Regierung Simbabwes und diejenigen, die in erster Linie die Verantwortung für diese Verstöße tragen, aufrechtzuerhalten, solange die Verstöße anhalten.“

61      Nach Ansicht der Kläger steht diese Bezugnahme mit dem Kontext dieser Verordnung in Einklang, auch unter Berücksichtigung der Bezugnahme im dritten Erwägungsgrund des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161 auf einen anderen, früheren Gemeinsamen Standpunkt, durch den die [durch den Gemeinsamen Standpunkt 2002/145 verhängten] restriktiven Maßnahmen „auf weitere Personen ausgedehnt wurde, die weit gehende Verantwortung für … Verstöße tragen“, die im zweiten Erwägungsgrund des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161 erwähnt sind.

62      Das Argument, das die Kläger aus den oben genannten Erwägungsgründen abzuleiten versuchen, kann nicht durchgreifen. Der Hinweis im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 314/2004 auf den Umstand, dass nach Auffassung des Rates die Regierung Simbabwes an schweren Verstößen gegen die Menschenrechte beteiligt ist, bedeutet nicht, dass der Rat jedem einzelnen Mitglied dieser Regierung spezifische Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen hat, für die dieses Mitglied persönlich verantwortlich wäre. Ein solcher Hinweis ist vollkommen vereinbar mit einer Entscheidung, gegen sämtliche Mitglieder der fraglichen Regierung das Einfrieren ihrer Vermögenswerte nur aufgrund ihrer Eigenschaft als Mitglied einer Regierung, die als solche an Verstößen gegen Menschenrechte beteiligt war, anzuordnen.

63      Diese Auslegung des in Rede stehenden Erwägungsgrundes wird in dessen Satz 2 bestätigt, der deutlich zwischen der „Regierung Simbabwes“ und „[den]jenigen, die in erster Linie die Verantwortung für diese Verstöße tragen“ unterscheidet, womit, mit anderen Worten, die Unterscheidung übernommen wird, von der schon oben in Rn. 57 die Rede war.

64      Außerdem ist der dritte Erwägungsgrund des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161, auf den sich die Kläger auch berufen, unerheblich, da darin nur auf den Inhalt eines anderen Gemeinsamen Standpunkts hingewiesen wird, mit dem der Gemeinsame Standpunkt 2002/145 geändert wurde. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Geltungsdauer dieses letztgenannten Gemeinsamen Standpunkts am 20. Februar 2004 endete und dass er durch den Gemeinsamen Standpunkt 2004/161 ersetzt wurde.

65      Zweitens verweisen die Kläger auf Art. 4 Abs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161 (siehe oben, Rn. 2). Sie machen geltend, der bloße Umstand, dass der erste Kläger Stellvertretender Minister gewesen sei, beweise nicht, dass er an Handlungen beteiligt gewesen sei, die schwere Verstöße gegen die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit in Simbabwe darstellten.

66      Auch dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Art. 4 Abs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161 betrifft das für natürliche Personen, deren Namen im Anhang dieses Gemeinsamen Standpunkts aufgeführt sind, geltende Verbot, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen oder im Transit durch diese durchzureisen. Wie sich oben aus Rn. 44 ergibt, handelt es sich um eine Maßnahme, die von den Mitgliedstaaten selbst getroffen werden musste. Die Verordnung Nr. 314/2004 enthält keine dahin gehende Vorschrift. Selbst wenn man somit annimmt, dass das Verbot in Art. 4 des genannten Gemeinsamen Standpunkts gegen die betroffenen Personen, darunter auch den ersten Kläger, nicht allein aufgrund ihrer Eigenschaft als Mitglied der Regierung von Simbabwe verhängt wurde, ist dies allein unerheblich für die Gründe, gegenüber denselben Personen das Einfrieren ihrer Vermögenswerte anzuordnen. Art. 5 Abs. 1 dieses Gemeinsamen Standpunkts, der das Einfrieren von Vermögenswerten betrifft und dessen Wortlaut oben in Rn. 2 dargestellt ist, enthält keine, Art. 4 Abs. 1 desselben Gemeinsamen Standpunkts entsprechende, Bezugnahme auf Handlungen der Mitglieder der Regierung von Simbabwe.

67      Drittens berufen sich die Kläger zum einen darauf, dass der erste Kläger immer noch Stellvertretender Minister gewesen sei, als sein Name aus Anhang III der Verordnung Nr. 314/2004 gestrichen worden sei (siehe oben, Rn. 12), und dass er diese Funktion auch nach dieser Streichung weiterhin ausgeübt habe, sowie zum anderen darauf, dass gegenüber bestimmten anderen Ministern oder Stellvertretenden Ministern, nämlich den im Februar 2009 ernannten Mitgliedern der Regierung von Simbabwe, kein entsprechendes Einfrieren ihrer Vermögenswerte angeordnet worden sei. Daraus folgt nach Ansicht der Kläger, dass die Position eines Stellvertretenden Ministers, die der erste Kläger innegehabt habe, als solche nicht ausreichend gewesen sei, um die Aufnahme seines Namens in die Liste der Personen zu rechtfertigen, deren Vermögenswerte nach der Verordnung Nr. 314/2004 eingefroren wurden.

68      Insoweit ist zwischen den Parteien unstrittig, dass nach der Aufnahme des Namens des ersten Klägers in die Liste der Personen, deren Vermögenswerte nach der Verordnung Nr. 314/2004 eingefroren wurden, die politische Situation in Simbabwe mit der Unterzeichnung des „Global Political Agreement“ (Umfassendes Politisches Abkommen, im Folgenden: GPA) zwischen der Regierungspartei Zanu PF einerseits und den zwei Gruppierungen der Oppositionspartei MDC andererseits am 15. September 2008 eine bedeutende Änderung erfahren hat. Das GPA sah u. a. die Ernennung von Herrn Morgan Tsvangirai, Vorsitzender der MDC, für die Position des Premierministers sowie die Ernennung einer neuen Regierung, bestehend aus zwei Stellvertretenden Premierministern, die von den beiden Flügeln der MDC vorgeschlagen wurden, 31 Ministern, von denen 15 von der Zanu PF und 16 von den beiden Flügeln der MDC vorgeschlagen wurden, sowie 15 Stellvertretenden Ministern, von denen acht von der Zanu PF und sieben von den beiden Gruppierungen der MDC vorgeschlagen wurden, vor. Die Ernennung dieser neuen Regierung erfolgte schließlich im Februar 2009.

69      Im Hinblick auf diese bedeutende Entwicklung kann aus dem Umstand, dass die Namen der Minister, die nach dem GPA als Mitglieder der Regierung von Simbabwe ernannt wurden, nicht in die Liste der Personen aufgenommen wurden, deren Vermögenswerte nach der Verordnung Nr. 314/2004 eingefroren wurden, nicht das Argument abgeleitet werden, dass, wie die Kläger vortragen, im Jahr 2007, als ein solches Einfrieren gegen den ersten Kläger angeordnet worden war, der Rat nicht beabsichtigt habe, seine Vermögenswerte allein aus dem Grund, dass er Mitglied der Regierung von Simbabwe gewesen sei, einzufrieren Diese Erwägung lässt die nachstehende Prüfung der Rechtmäßigkeit sowohl der Entscheidung, die Vermögenswerte des ersten Klägers einzufrieren, als auch der Entscheidung, diese Maßnahme, was ihn betrifft, im Februar 2009 nicht aufzuheben, unberührt. Es handelt sich dabei um Fragen, die sich von der Frage der Feststellung der Gründe, die die Aufnahme des Namens des ersten Klägers in die Liste der Personen, deren Vermögenswerte gemäß der Verordnung Nr. 314/2004 eingefroren wurden, rechtfertigen, unterscheiden.

70      Unter Berücksichtigung all dieser Erwägungen ist der Schluss zu ziehen, dass die Vermögenswerte des ersten Klägers allein aufgrund seiner Eigenschaft als Stellvertretender Minister eingefroren wurden. Nach dieser Schlussfolgerung kann die Rüge der Kläger, mit der sie einen Verstoß gegen die Begründungspflicht geltend machen, ohne Weiteres als unbegründet zurückgewiesen werden. Da nämlich, wie oben dargelegt wurde, die Verordnung Nr. 314/2004 klar darauf hinweist, dass der Rat beabsichtigte, die Vermögenswerte der Mitglieder der Regierung von Simbabwe einzufrieren, und da Anhang III dieser Verordnung in der durch die Verordnung Nr. 412/2007 geänderten Fassung die Eigenschaft des ersten Klägers als Stellvertretender Minister erwähnt, ist der Schluss zu ziehen, dass sie das Einfrieren der Vermögenswerte des ersten Klägers ausreichend begründet hat.

71      Die Frage, ob der Rat zu Recht davon ausgegangen ist, dass diese Eigenschaft des ersten Klägers ausreichend war, um für sich allein das Einfrieren seiner Vermögenswerte zu rechtfertigen, betrifft nicht die Beachtung der Begründungspflicht, sondern die Stichhaltigkeit dieser Begründung, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (Urteile des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg. 1998, I‑1719, Rn. 67, und vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C‑17/99, Slg. 2001, I‑2481, Rn. 35). Diese Frage ist nun nachfolgend zu prüfen, wofür erforderlich ist, die Rügen der Kläger, mit denen sie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Ermessensmissbrauch geltend machen, zu untersuchen.

 Zu den Rügen, mit denen ein offensichtlicher Beurteilungsfehler und ein Ermessensmissbrauch geltend gemacht werden

72      Das Gericht hat bereits in seinem Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat (T‑390/08, Slg. 2009, II‑3967, Rn. 36), entschieden, dass, was die allgemeinen Regeln über die Einzelheiten der restriktiven Maßnahmen betraf, der Rat bei der Beurteilung der Umstände, die bei der Verhängung von wirtschaftlichen und finanziellen Sanktionen auf der Grundlage der Art. 60 EG und 301 EG in Übereinstimmung mit einem im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) angenommenen Gemeinsamen Standpunkt zu berücksichtigen sind, über ein weites Ermessen verfügt. Da der Gemeinschaftsrichter insbesondere nicht seine Beurteilung der Beweise, Tatsachen und Umstände, die dem Erlass solcher Maßnahmen zugrunde liegen, an die Stelle der Beurteilung des Rates setzen darf, muss sich die Kontrolle durch das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die Verfahrensvorschriften und die Begründungspflicht beachtet wurden, der Sachverhalt richtig ermittelt wurde und weder ein offensichtlicher Fehler in der Beurteilung der Tatsachen noch ein Ermessensmissbrauch vorliegt. Diese eingeschränkte Kontrolle gilt insbesondere für die Beurteilung der Zweckmäßigkeitserwägungen, auf denen solche Maßnahmen beruhen.

73      In diesem Zusammenhang ist jedoch die Rechtsprechung zum Begriff der dritten Länder im Sinne der Art. 60 und 301 EG, oben in Rn. 52 angeführt, zu berücksichtigen. Danach kann der Rat, wenn er beabsichtigt, auf der Grundlage dieser Artikel restriktive Maßnahmen gegen die Machthaber eines solchen Landes und gegen Einzelpersonen oder Einrichtungen, die mit diesen Machthabern verbunden sind oder unmittelbar oder mittelbar von ihnen kontrolliert werden, zu erlassen, bei der Ausübung seines weiten Ermessens in dem Bereich zwar den Kreis der Machthaber und der mit ihnen verbundenen Personen, gegen die die zu erlassenden Maßnahmen gerichtet werden, mehr oder weniger weit ziehen, er kann aber den Anwendungsbereich dieser Maßnahmen nicht auf Personen oder Einrichtungen ausdehnen, die weder zu der einen noch zu der anderen der oben erwähnten Kategorien gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil Tay Za/Rat, oben in Rn. 52 angeführt, Rn. 63).

74      Im Übrigen ist es in einem Fall, in dem der Rat die Kriterien, die die Aufnahme einer Person oder einer Einrichtung in die Liste der Personen oder Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen auf der Grundlage der beiden oben genannten Artikel erlassen werden, rechtfertigen können, abstrakt festlegt, Sache des Gerichts, auf der Grundlage der von der betroffenen Person oder Einrichtung geltend gemachten oder von Amts wegen festgestellten Gründe zu prüfen, ob der betreffende Fall den vom Rat festgelegten abstrakten Kriterien entspricht. Diese Kontrolle erstreckt sich auf die Beurteilung der Tatsachen und Umstände, die zur Begründung der Aufnahme des Namens der in Rede stehenden Person oder Einrichtung in die Liste der Namen derjenigen, die von restriktiven Maßnahmen betroffen sind, herangezogen wurden, sowie auf die Prüfung der Beweise und Informationen, auf die sich diese Beurteilung stützt. Das Gericht muss sich auch von der Wahrung der Verteidigungsrechte und der Erfüllung des insoweit bestehenden Begründungserfordernisses sowie gegebenenfalls von der Berechtigung der zwingenden Erwägungen überzeugen, auf die sich der Rat ausnahmsweise beruft, um hiervon abweichen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 72 angeführt, Rn. 37).

75      Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der erste Kläger zur Zeit der Aufnahme seines Namens in Anhang III der Verordnung Nr. 314/2004 Stellvertretender Minister in Simbabwe war und dass er diese Eigenschaft während des gesamten Zeitraums, in dem sein Name in diesem Anhang aufgeführt war, beibehalten hat.

76      Die Kläger tragen vor, es sei „zu ermitteln, in welchem Umfang ein Stellvertretender Minister Exekutivgewalt besitzt“, und sie führen mehrere Punkte zum Nachweis dafür an, dass die Amtsbefugnisse des ersten Klägers „ausschließlich auf die Aufgaben seines Ressorts beschränkt waren“ und dass es keine „Verbindung zwischen den ministeriellen Ressorts des [ersten Klägers] und den Einschränkungen der Menschenrechte, des Rechtsstaats oder der Demokratie“ gegeben habe.

77      Das Gericht ist aber der Ansicht, dass ein Stellvertretender Minister zu den „Machthabern“ eines dritten Landes, im vorliegenden Fall von Simbabwe, im Sinne der oben in Rn. 52 angeführten Rechtsprechung und zu den „Mitgliedern der Regierung“ dieses Landes im Sinne des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161 und der Verordnung Nr. 314/2004 gehört. Somit kann den Organen der Union kein Tatsachenirrtum vorgeworfen werden, indem sie auf den ersten Kläger nach seiner Ernennung zum Stellvertretenden Minister die restriktive Maßnahme des Einfrierens seiner Vermögenswerte angewandt haben.

78      Unter diesen Umständen kann das Vorbringen der Kläger, das oben in Rn. 76 zusammengefasst ist, nur unter dem Blickwinkel eines eventuellen offensichtlichen Beurteilungsfehlers des Rates geprüft werden, indem er beim Erlass der Verordnung Nr. 314/2004 eine restriktive Maßnahme vorgesehen hat, nämlich das Einfrieren der Vermögenswerte aller Mitglieder der Regierung von Simbabwe, ohne zwischen denjenigen zu unterscheiden, deren Aktivitäten oder Kompetenzen mit den vom Rat festgestellten schweren Menschenrechtsverletzungen in diesem Land (vgl. erster Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 314/2004) in Zusammenhang standen, und denjenigen, für die ein Zusammenhang dieser Art nicht festgestellt werden konnte.

79      Insoweit ist zu bemerken, dass die Kläger unzutreffend vortragen, die vorliegende Rechtssache betreffe nicht eine Rechtswidrigkeit bei der Formulierung von Regeln über die Aufnahme des Namens einer Person in die Liste der von einem Einfrieren ihrer Vermögenswerte betroffenen Personen, sondern die Anwendung dieser Regeln. Wie oben in Rn. 77 ausgeführt, wurden die einschlägigen Regeln unter Berücksichtigung des im vorliegenden Fall herangezogenen Kriteriums, das nur auf die Eigenschaft des Betroffenen als Mitglied der Regierung Simbabwes abstellt, korrekt angewandt.

80      Hinsichtlich der Frage, ob der Rat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Formulierung dieser Regeln begangen hat, ist das Gericht unter Berücksichtigung zum einen des Zwecks des streitigen Einfrierens der Vermögenswerte, der darin besteht, „die betroffenen Personen dazu [anzuhalten], Politiken zurückzuweisen, die zur Unterdrückung der Menschenrechte und des Rechts auf freie Meinungsäußerung führen und eine verantwortungsvolle Staatsführung unmöglich machen“ (siebter Erwägungsgrund des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161, siehe oben, Rn. 56) und zum anderen des weiten Ermessens, das dem Rat in diesem Bereich zukommt, der Ansicht, dass dem Rat kein solcher Fehler vorgeworfen werden kann.

81      Die Kläger tragen vor, das Engagement einer Einzelperson in den demokratischen Prozessen ihres Landes, in dem die Demokratie nicht perfekt funktioniere und schwere Verletzungen der Menschenrechte und des Rechtsstaats stattfänden, könne nicht den Erlass restriktiver Maßnahmen gegen sie rechtfertigen. Die gegenteilige Auffassung würde die Demokratie in Verruf bringen.

82      Dem kann nicht gefolgt werden. Wie sich aus den oben in den Rn. 1 bis 8 erwähnten Erwägungsgründen und Vorschriften ergibt, war der Rat zum Zeitpunkt der Einführung der streitigen Maßnahme des Einfrierens von Vermögenswerten durch die Verordnung Nr. 314//2004 und zum Zeitpunkt der Aufnahme, im Jahr 2007, des Namens des ersten Klägers in die Liste der von dieser Maßnahme betroffenen Personen der Ansicht, dass die Regierung von Simbabwe für schwere Menschenrechtsverletzungen in diesem Land verantwortlich sei. Unter Berücksichtigung dieser Erwägung, die von den Klägern nicht in Frage gestellt wird, konnte der Rat, ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen, der Ansicht sein, dass eine Person, die an den „demokratischen Prozessen ihres Landes“ beteiligt ist, nicht Mitglied einer solchen Regierung werden dürfe, bevor diese oder eine andere, die an deren Stelle trete, nicht die Politik zurückweise, die dazu führe, die Menschenrechte und das Recht zur freien Meinungsäußerung zu unterdrücken und die verantwortungsvolle Staatsführung zu behindern.

83      Die Kläger machen auch geltend, der Begriff „zielgerichtete Sanktionen“, zu denen das streitige Einfrieren der Vermögenswerte gehöre, beinhalte zwingend die Berücksichtigung der individuellen Handlungen der betroffenen Personen. Nach ihrer Ansicht ist es das Ziel solcher Sanktionen, die für die in Rede stehenden Menschenrechtsverletzungen Verantwortlichen festzustellen.

84      Die Kläger berufen sich außerdem auf das mit „Leitlinien zur Umsetzung und Bewertung restriktiver Maßnahmen (Sanktionen) im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU“ überschriebene Dokument 15114/05 des Rates vom 2. Dezember 2005, das sie als Kopie in der Anlage der Klageschrift beigefügt haben.

85      Sie führen insbesondere Nr. 14 dieses Dokuments an, in der es unter der Überschrift „Zielgerichtete Maßnahmen“ heißt:

„Die getroffenen Maßnahmen sollten auf diejenigen ausgerichtet sein, deren Politik oder Verhalten die EU veranlasst hat, restriktive Maßnahmen zu verhängen. Solche zielgerichteten Maßnahmen sind wirksamer als Maßnahmen, die unterschiedslos angewendet werden, außerdem werden dadurch die nachteiligen Auswirkungen auf diejenigen, die nicht Verantwortung für eine derartige Politik oder ein derartiges Verhalten tragen, so gering wie möglich gehalten.“

86      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Art. 60 EG und 301 EG nach ihrem Wortlaut selbst auf dritte Länder gerichtet sind. In einem solchen Kontext geht es um „zielgerichtete Sanktionen“, wenn die auf der Grundlage dieser beiden Artikel erlassenen restriktiven Maßnahmen nicht auf das gesamte betroffene Land und dessen Bewohner oder Staatsangehörige gerichtet sind, sondern nur auf die Personen, die als die für die Politik oder die Handlungen, die der Verhängung dieser Maßnahmen zugrunde liegen, Verantwortlichen festgestellt wurden. Auf genau dies weist im Übrigen die von den Klägern angeführte Nr. 14 des Dokuments 15114/05 des Rates hin.

87      Die entscheidende Frage, die sich stellt, ist nur diejenige, die in Rede stehenden Verantwortlichen, gegen die die zielgerichteten Sanktionen angeordnet werden können, festzustellen. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass solche Sanktionen gegen die Machthaber eines Drittlands sowie die mit ihnen verbundenen Personen gerichtet werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil Tay Za/Rat, oben in Rn. 52 angeführt, Rn. 68). Mit anderen Worten, nach dieser Rechtsprechung gelten die Machthaber und die Personen, die mit ihnen verbunden sind, als für die Politik oder die Handlungen, die den betreffenden restriktiven Maßnahmen zugrunde liegen, verantwortlich, unabhängig von ihrer persönlichen Beteiligung bei der Durchführung dieser Politik und dieser Handlungen. Diese Schlussfolgerung ist noch mehr geboten, wenn es sich um Mitglieder der Regierung eines Drittlands handelt, die unabhängig von ihren individuellen Befugnissen innerhalb dieser Regierung die kollektive Verantwortung für die Politik dieser Regierung und deren gesamtes Verhalten übernehmen müssen.

88      Somit ist das Vorbringen der Kläger zu den streitigen restriktiven Maßnahmen als zielgerichteten Sanktionen sowie zum Dokument 15114/05 des Rates zurückzuweisen. Die Auswirkungen des Umstands, dass das Dokument 15114/05 nach dem Erlass der Verordnung Nr. 314/2004 erstellt wurde, auf die vorliegende Rechtssache sind folglich nicht zu untersuchen.

89      Im Übrigen ist unter Berücksichtigung aller vorstehenden Erwägungen das gesamte Vorbringen der Kläger zum persönlichen Verhalten des ersten Klägers zurückzuweisen. Selbst wenn man annimmt, dass dieses Vorbringen begründet ist, dient es höchstens dazu, zu zeigen, dass der erste Kläger sich nicht persönlich an der Politik und den Handlungen der Regierung von Simbabwe beteiligt hat, auf die sich die streitigen Maßnahmen beziehen, und dass er sowohl als Privatperson als auch in seiner Eigenschaft als Minister einen positiven Einfluss auf sein Land ausgeübt hat. Solche Umstände genügen nicht, um zu darzutun, dass der Rat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als er entschieden hat, das Einfrieren der Vermögenswerte aller Mitglieder der Regierung anzuordnen, ohne zwischen denjenigen, die persönlich an den Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, und denjenigen, die dies nicht waren, zu differenzieren.

90      Auch das Vorbringen der Kläger, der erste Kläger habe einige weiße Bauern, die von der Vertreibung von ihrem Land bedroht gewesen seien, persönlich unterstützt, reicht in dieser Hinsicht nicht aus.

91      Bei den Beweisen, auf die sich die Kläger insoweit berufen, handelt es sich um Briefe und Erklärungen, die zum Teil aus der Zeit vor der Ernennung des ersten Klägers zum Stellvertretenden Minister bestehen. Bei den Beweisen, die ein späteres Datum als diese Ernennung tragen, ergibt sich nicht klar aus ihrem Inhalt, ob sie sich auf Ereignisse vor oder nach dieser Ernennung beziehen.

92      Selbst wenn man auf der Grundlage der oben genannten Beweise annimmt, dass der erste Kläger nach seiner Ernennung zum Stellvertretenden Minister einige von der Vertreibung bedrohte weiße Bauern weiterhin unterstützt hat, genügt diese Tatsache allein offensichtlich nicht, um zu dem Schluss gelangen zu können, dass er innerhalb der Regierung von Simbabwe eine andere, den Menschenrechtsverletzungen, für die diese Regierung verantwortlich war, eindeutig entgegengesetzte Politik, die auf eine Beendigung dieser Verletzungen gerichtet war, verfolgte. Es kann aber nur in diesem letztgenannten Fall von einem offensichtlicher Beurteilungsfehler des Rates dadurch, dass er nicht zwischen zwei verschiedenen Strömungen innerhalb derselben Regierung differenziert und das Einfrieren der Vermögenswerte unterschiedslos gegenüber allen Regierungsmitgliedern angeordnet hat, die Rede sein.

93      Nach alledem kann sowohl der von den Klägern erhobene Vorwurf eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers als auch der eines Ermessensmissbrauchs als unbegründet zurückgewiesen werden, soweit sie sich auf die Aufnahme des Namens des ersten Klägers in die Liste der vom Einfrieren der Vermögenswerte nach der Verordnung Nr. 314/2004 betroffen Personen beziehen.

94      Insbesondere ist – was den Vorwurf des Ermessensmissbrauchs betrifft – darauf hinzuweisen, dass eine Rechtshandlung nur dann ermessensmissbräuchlich ist, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das speziell vorgesehen ist, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (vgl. Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 72 angeführt, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

95      Die Kläger haben aber weder vorgetragen noch Beweise dafür vorgelegt, dass der Rat und die Kommission dadurch, dass sie das Einfrieren der Vermögenswerte der Mitglieder der Regierung von Simbabwe angeordnet und den Namen des ersten Klägers in die Liste der von diesem Einfrieren betroffenen Personen aufgenommen haben, ein anderes Ziel verfolgten als das, die betroffenen Personen dazu anzuhalten, Politiken zurückzuweisen, die zur Unterdrückung der Menschenrechte und des Rechts auf freie Meinungsäußerung führen und eine verantwortungsvolle Staatsführung unmöglich machen. Folglich handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um einen Ermessensmissbrauch (vgl. in diesem Sinne Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 72 angeführt, Rn. 50).

96      In Wirklichkeit sind die Argumente, die die Kläger im Rahmen der Darlegung ihres Vorwurfs eines Ermessensmissbrauchs vorbringen, im Wesentlichen darauf gerichtet, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler nachzuweisen. Unter diesem Aspekt wurden diese Argumente oben geprüft und zurückgewiesen.

97      Weiter ist die Klage insbesondere in Bezug auf die Beibehaltung des Namens des ersten Klägers auf der Liste der vom Einfrieren ihrer Vermögenswerte betroffenen Personen zu prüfen. Konkret geht es darum, festzustellen, ob der Rat und die Kommission nicht dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen haben, dass sie den Namen des ersten Klägers nicht vor dem 23. Februar 2011 von der genannten Liste gestrichen haben. In diesem Zusammenhang wird auch der von den Klägern erhobene Vorwurf einer Verletzung der Verteidigungsrechte des ersten Klägers geprüft, soweit er diese besondere Frage betrifft.

 Zur Beibehaltung des Namens des ersten Klägers auf der Liste der Personen, deren Vermögenswerte eingefroren wurden

98      Die Kläger weisen darauf hin, dass der Gemeinsame Standpunkt 2004/161, der von der Verordnung Nr. 314/2004 umgesetzt worden sei, anfänglich für einen Zeitraum von zwölf Monaten gegolten habe, dass er „laufend überprüft“ und seine Geltungsdauer anschließend mehrfach verlängert worden sei (siehe oben, Rn. 3 und 4). Es handele sich, auch wenn in der Verordnung Nr. 314/2004 keine Ablauffrist vorgesehen sei, nur um eine „Verwaltungsübereinkunft“, wie sich aus Nr. 31 des Dokuments 15114/05 des Rates ergebe, und das Erfordernis der laufenden und regelmäßigen Überprüfung gelte auch in Bezug auf die Möglichkeit der Aufrechterhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen restriktiven Maßnahmen.

99      Die Kläger führen weiter aus, da die Vermögenswerte der betroffenen Personen bereits eingefroren gewesen seien, sei ein Überraschungseffekt nicht erforderlich gewesen, und die Betroffenen, wie im vorliegenden Fall der erste Kläger, hätten über die Gründe und maßgeblichen Beweise, die eine Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen sie rechtfertigten, informiert werden und die Gelegenheit erhalten können, die Überprüfung ihrer Situation zu verlangen. Diesen Personen, darunter dem ersten Kläger, habe keine solche Verfahrensgarantie zur Verfügung gestanden, und es sei nicht einmal bewiesen, dass eine Überprüfung ihrer Situation tatsächlich stattgefunden habe. Die Verteidigungsrechte des ersten Klägers seien somit in dem Zeitraum, in dem er von den restriktiven Maßnahmen betroffen gewesen sei, völlig ignoriert worden, was offensichtlich rechtswidrig sei.

100    Im vorliegenden Fall bestehen keine Zweifel daran, dass die Organe der Union verpflichtet waren, die Situation, die den Erlass der streitigen restriktiven Maßnahmen gerechtfertigt hat, und die Möglichkeit, diese zu verlängern, u. a. in Bezug auf den ersten Kläger regelmäßig zu überprüfen. Dies gilt umso mehr, als diese Maßnahmen den Gebrauch des Eigentumsrechts der betroffenen Personen einschränkten, wobei diese Einschränkung im Übrigen im Hinblick auf die allgemeine Tragweite des streitigen Einfrierens der Vermögenswerte als erheblich einzustufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, oben in Rn. 52 angeführt, Rn. 358).

101    So war die Geltungsdauer des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161 anfangs auf ein Jahr beschränkt, und für seine Verlängerung war eine neue Entscheidung des Rates erforderlich, die notwendigerweise nach einer Überprüfung der Situation getroffen wurde. Im Übrigen war, wie die Kläger zutreffend ausführen, die Tatsache, dass die Geltungsdauer der Verordnung Nr. 314/2004 nicht begrenzt war, ganz einfach aus Verwaltungsgründen gerechtfertigt.

102    Nr. 31 des Dokuments 15114/05 des Rates lautet insoweit wie folgt:

„Enthält ein GASP-Rechtsakt eine Ablauffrist, so bedeutet dies nicht automatisch, dass auch die Verordnungen zur Durchführung des GASP-Rechtsaktes eine Ablauffrist enthalten müssen:

–        Da die Verordnungen der Durchführung des GASP-Rechtsaktes dienen, müssen sie aufgehoben werden, wenn der GASP-Rechtsakt nicht mehr anwendbar ist … In einem solchen Fall können Verordnungen auch rückwirkend aufgehoben werden, wobei die davon betroffene Zeitspanne jedoch so kurz wie möglich gehalten werden sollte.

–        Werden die Maßnahmen durch einen nachfolgenden GASP-Rechtsakt verlängert, würde die Änderung der Ablauffrist der Verordnung oder die Annahme einer neuen Verordnung mit denselben Rechtsvorschriften lediglich Verwaltungsaufwand bedeuten, der vermieden werden sollte. Insbesondere in Fällen, in denen die Entscheidung über eine Verlängerung der Maßnahmen sehr kurzfristig getroffen wird, könnte es eine Zeitspanne geben, in der die Maßnahmen nicht anwendbar sind, solange noch keine Verordnung geändert oder erlassen wurde …

Aus den genannten Gründen sollte die Verordnung vorzugsweise in Kraft bleiben, bis sie aufgehoben wird.“

103    Auch wenn die Geltungsdauer der Verordnung Nr. 314/2004 zeitlich nicht begrenzt war, versteht sich jedoch von selbst, dass, falls die Geltungsdauer des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161, den diese Verordnung umsetzen sollte, sowohl insgesamt als auch nur hinsichtlich bestimmter Personen, die von ihm betroffen waren, nicht verlängert würde, der Rat und die Kommission hinsichtlich der angeführten Personen auch die Verordnung Nr. 314/2004 aufheben würden Dies wird nämlich in Nr. 31 des oben angeführten Dokuments 15114/05 des Rates zumindest implizit anerkannt.

104    Im Übrigen bestreitet der Rat in seiner Klagebeantwortung nicht, dass eine Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der streitigen restriktiven Maßnahmen besteht, macht jedoch geltend, diese seien tatsächlich einer solchen Prüfung unterzogen worden, bei der aber keine Gründe festgestellt worden seien, die ihre Aufhebung vor dem 15. Februar 2011 in Bezug auf den ersten Kläger hätten rechtfertigen können. Die Kommission führt aus, ihre Rolle sei darauf beschränkt gewesen, die vom Rat erlassenen Maßnahmen durchzuführen.

105    Da die Kläger sich auf eine Verletzung der Verteidigungsrechte des ersten Klägers im Zusammenhang mit der regelmäßigen Überprüfung der streitigen Maßnahmen berufen, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Wahrung der Verteidigungsrechte in einem Verfahren, das zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen kann, ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist und auch dann sichergestellt werden muss, wenn es keine einschlägigen Verfahrensregeln gibt (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission, 234/84, Slg. 1986, 2263, Rn. 27, und vom 9. November 2006, Kommission/De Bry, C‑344/05 P, Slg. 2006, I‑10915, Rn. 37). Dieser Grundsatz gebietet es, dass der Betroffene in die Lage versetzt wird, zu den Umständen sachgerecht Stellung zu nehmen, auf die in der zu erlassenden Maßnahme zu seinen Lasten abgestellt werden könnte (Urteil Kommission/De Bry, Rn. 38).

106    Jedoch ergibt sich im Zusammenhang mit einer Nichtigkeitsklage aus einer ebenfalls ständigen Rechtsprechung, dass eine solche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann zu einer Nichtigerklärung führt, wenn das Verfahren ohne diese Verletzung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, C‑142/87, Slg. 1990, I‑959, Rn. 48, und Beschluss des Gerichtshofs vom 18. Oktober 2001, Kish Glass/Kommission, C‑241/00 P, Slg. 2001, I‑7759, Rn. 36).

107    In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Kläger mit einer Schadensersatzklage den Ersatz des Schadens verlangt, der ihm durch den Erlass eines Rechtsakts oder durch dessen Verlängerung unter Missachtung seiner Verteidigungsrechte entstanden sein soll, und in dem er keine Nichtigkeitsklage gegen den fraglichen Rechtsakt erhoben hat, ergibt sich logischerweise sowohl aus der oben in Rn. 106 angeführten Rechtsprechung als auch aus den Erwägungen zur Notwendigkeit des Bestehens eines Kausalzusammenhangs zwischen der behaupteten Rechtswidrigkeit und dem geltend gemachten Schaden (siehe oben, Rn. 24), dass nur die Geltendmachung einer Verletzung seiner Verteidigungsrechte nicht ausreicht, um die Begründetheit seiner Schadensersatzklage nachzuweisen. Es sind noch die Argumente und die Beweise zu nennen, die der Betroffene geltend gemacht hätte, wenn seine Verteidigungsrechte gewahrt worden wären, und es ist gegebenenfalls nachzuweisen, dass diese Argumente und Beweise in seinem Fall zu einem anderen Ergebnis hätten führen können, d. h. im vorliegenden Fall und hinsichtlich des ersten Klägers dazu, dass ihm gegenüber die streitige restriktive Maßnahme des Einfrierens seiner Vermögenswerte nicht verlängert worden wäre.

108    Es ist jedoch festzustellen, dass im vorliegenden Fall die Kläger dieses Erfordernis nicht beachtet haben. So erklären sie in ihren Schreiben nicht, welche Argumente und Beweise der erste Kläger hätte geltend machen können, wenn er vor jeder jährlichen Verlängerung der Geltungsdauer des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161 angehört worden wäre, und wie diese Argumente und Beweise in Bezug auf seine Person zu einem anderen Ergebnis hätten führen können, d. h. zur Streichung seines Namens von der Liste der Namen der Personen, deren Vermögenswerte eingefroren worden waren, zu einem früheren Zeitpunkt als dem 15. Februar 2011.

109    Infolgedessen ist, ohne dass es erforderlich wäre, festzustellen, ob, wie die Kläger geltend machen, der Rat verpflichtet war, den ersten Kläger vor jeder jährlichen Verlängerung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161, soweit sie ihn betraf, anzuhören, der Vorwurf der Verletzung der Verteidigungsrechte des ersten Klägers bei der Verlängerung der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen als unbegründet zurückzuweisen.

110    Es bleibt noch die Frage zu prüfen, ob die Organe der Union einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen haben, indem sie den Namen des ersten Klägers nicht vor dem 15. Februar 2011 aus der Liste der Personen gestrichen haben, deren Vermögenswerte gemäß der Verordnung Nr. 314/2004 zur Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161 eingefroren worden waren.

111    Es ist festzustellen, dass der einzige Punkt in dem Vorbringen der Kläger, der insoweit erheblich sein konnte, die Tatsache ist, dass gegenüber keinem der im Februar 2009 ernannten neuen Mitglieder der Regierung von Simbabwe das Einfrieren seiner Vermögenswerte analog demjenigen, das gegenüber dem ersten Kläger bis zum 15. Februar 2011 galt, angeordnet worden war. Somit ist zu prüfen, ob die Organe der Union einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen haben, da sie nicht entschieden haben, den Namen des ersten Klägers aus der Liste der Namen der Personen, deren Vermögenswerte eingefroren wurden, zu streichen, während sie entschieden haben, die Namen der Mitglieder der Regierung von Simbabwe, die im Februar 2009 ihr Amt antraten, nicht in diese Liste aufzunehmen. Allgemeiner ist zu prüfen, ob es auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zurückzuführen ist, dass der Name des ersten Klägers nach dieser Entwicklung noch weitere zwei Jahre auf der genannten Liste verblieben ist.

112    Im vorliegenden Fall ist einzuräumen, dass die Entscheidung des Rates im Februar 2009, die restriktiven Maßnahmen aus dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/161 nicht auf die neuen Mitglieder der Regierung von Simbabwe auszudehnen, die ihr Amt nach dem GPA angetreten haben, eine bedeutende Änderung seines Standpunkts darstellte. Bis zu dieser Entwicklung scheint es Standpunkt des Rates gewesen zu sein, dass die restriktiven Maßnahmen, u. a. das Einfrieren der Vermögenswerte, gegen jedes Mitglied der Regierung von Simbabwe allein deshalb zu erlassen waren, weil es Mitglied einer Regierung war, die für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich war (siehe auch oben, Rn. 57). Offensichtlich war dieser Standpunkt ab Februar 2009 nicht mehr aktuell, da die Vermögenswerte aller neuen Mitglieder der Regierung von Simbabwe, einschließlich derjenigen, die von der Zanu-PF‑Partei, die vor dem GPA allein an der Macht war, vorgeschlagen worden waren, nicht eingefroren wurden.

113    Der Rat bestätigt zu dieser Frage, dass nach dem Abschluss des GPA und der Ernennung der neuen Mitglieder der Regierung im Februar 2009 die Entscheidung getroffen worden sei, „aus der Liste [der Personen, die den restriktiven Maßnahmen unterlagen, weder den ersten Kläger] noch irgendein Mitglied der Regierung, das in der Liste aufgeführt war, zu streichen, bevor hinsichtlich der Haltung der Mitglieder der bestehenden Regierung gegenüber der aus dem GPA resultierenden Koalition nicht mehr Sicherheit bestand“.

114    Die Kläger beklagen zunächst, dass der Rat ihnen trotz zahlreicher Bitten ihrerseits das, was sie als die „Entscheidung“ betrachteten, die der Rat in seiner oben zusammengefassten Argumentation erwähne, nicht übermittelt habe. Sie berufen sich außerdem auf Auszüge aus dem Dokument GASP/00028/11 des Europäischen Auswärtigen Dienstes vom 18. Januar 2011, die sie auf einen Antrag auf Akteneinsicht erhalten hätten. In diesem Dokument sei der Name des ersten Klägers unter denjenigen der „hohen Beamten und Politiker, die gemäßigt sind und bei denen man davon ausgegangen ist, dass sie nicht unmittelbar mit den Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang stehen“, erwähnt, und es werde vorgeschlagen, dass er von der Liste der Namen der Personen, die den restriktiven Maßnahmen unterlagen, gestrichen werde. Die Kläger tragen vor, der Name des ersten Klägers sei nach dieser Einschätzung von der fraglichen Liste gestrichen worden.

115    Im Übrigen machen die Kläger geltend, als der erste Kläger in einem Schreiben seines Rechtsanwalts an den Rat „nur bestätigt“ habe, dass er ein Geschäftsmann und leidenschaftlicher Befürworter der Menschenrechte sei, sei sein Name sofort von der Liste mit den Namen der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterlagen, gestrichen worden.

116    Zunächst ist festzustellen, dass die Kläger die Argumentation des Rates falsch verstanden haben, wenn sie beklagen, sie hätten keine Mitteilung der „Entscheidung“ erhalten, den Namen des ersten Klägers nicht von der Liste mit den Namen der Personen, deren Vermögenswerte eingefroren wurden, zu streichen. Es ist offensichtlich, dass der Rat mit seiner Bezugnahme auf eine solche „Entscheidung“ die von ihm 2009 und 2010 bei der Verlängerung der Geltungsdauer des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161 getroffene Entscheidung meint, das Einfrieren der Vermögenswerte der Mitglieder der Regierung von Simbabwe, die vor dem GPA und der Änderung der im Februar 2009 erfolgten Zusammensetzung dieser Regierung ernannt worden waren, weiterhin in Kraft zu belassen. Die Gründe für diese Entscheidung ergeben sich aber aus dem Gemeinsamen Standpunkt 2009/68 und dem Beschluss 2010/92, mit denen die Geltungsdauer des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161 bis zum 20. Februar 2010 bzw. 20. Februar 2011 verlängert worden war.

117    So wird im dritten Erwägungsgrund des Gemeinsamen Standpunkts 2009/68, der vor der Änderung der Zusammensetzung der Regierung von Simbabwe im Februar 2009 erlassen wurde, Folgendes ausgeführt:

„Angesichts der Lage in Simbabwe, insbesondere der von den Behörden Simbabwes organisierten und ausgeübten Gewalt und der anhaltenden Blockade der Umsetzung [des GPA], sollte der Gemeinsame Standpunkt 2004/161/GASP um weitere 12 Monate verlängert werden.“

118    Der Gemeinsame Standpunkt 2009/68 hat außerdem den Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161 durch einen neuen Anhang ersetzt, um darin die Namen einiger Personen zusätzlich aufzunehmen. Der den ersten Kläger betreffende Eintrag ist nicht geändert worden.

119    Die Erwägungsgründe 3 und 4 des Beschlusses 2010/92 lauten:

„(3)       Angesichts der Lage in Simbabwe, insbesondere der mangelnden Fortschritte bei der Umsetzung des [GPA], sollten die im Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP festgelegten restriktiven Maßnahmen um weitere zwölf Monate verlängert werden.

(4)       Es liegen allerdings keine Gründe mehr dafür vor, bestimmte Personen und Organisationen weiterhin in der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen aufzuführen, auf die der Gemeinsame Standpunkt 2004/161/GASP Anwendung findet. Die Liste im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP sollte entsprechend geändert werden.“ 

120    Aus dem Anhang dieses letztgenannten Beschlusses ergibt sich außerdem, dass die Namen von sechs natürlichen Personen aus der Liste der Namen der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterlagen, im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161 gestrichen wurden. Nur eine dieser sechs Personen, in diesem Fall Herr Joseph Msika, war Mitglied der Regierung von Simbabwe (Vizepräsident). Der Grund für die Streichung seines Namens aus dieser Liste war ganz offensichtlich der, dass er, wie die Parteien auf eine Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung bestätigten, am 4. August 2009 verstorben war.

121    Es ist somit offensichtlich, dass der Rat sowohl beim Erlass des Gemeinsamen Standpunkts 2009/68 als auch beim Erlass des Beschlusses 2010/92 der Meinung war, dass die Fortschritte bei der Umsetzung des GPA nicht ausreichend waren und dass, um weiterhin Druck auf die politischen Kräfte von Simbabwe auszuüben, die vor dem Abschluss des GPA alleinige Machthaber waren, die restriktiven Maßnahmen beizubehalten sind, die gegen die Mitglieder der Regierung dieses Landes, die beim Abschluss des GPA bereits im Amt waren, eingeführt worden waren.

122    Die Kläger haben nicht dargetan, inwiefern diese Beurteilung mit einem offensichtlichen Fehler behaftet war. Vielmehr bestätigt letztlich der Umstand, dass die im GPA, das im September 2008 geschlossen worden war, vorgesehene Ernennung der von der Oppositionspartei MDC vorgeschlagenen Minister erst mit mehreren Monaten Verspätung im Februar 2009 stattfand, die Einschätzung des Rates.

123    Die sich aus dem Dokument GASP/00028/11 des Europäischen Auswärtigen Dienstes (siehe oben, Rn. 114) ergebende Wertung, der zufolge der erste Kläger zu den „gemäßigten“ Politikern gehöre und nicht „unmittelbar“ mit den Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang gestanden habe, reicht nicht aus, um einen solchen Irrtum nachzuweisen. Zwar kann in Anbetracht dessen gefolgert werden, dass am 15. Februar 2011 beim Erlass des Beschlusses 2011/101, der zu einer Beendigung der gegenüber dem ersten Kläger verhängten restriktiven Maßnahmen führte, der Rat die aktuelle Entwicklung der Situation in Simbabwe als genügend positiv erachtete, um die Aufhebung der restriktiven Maßnahmen gegenüber bestimmten „Moderaten“, u. a. dem ersten Kläger, zu rechtfertigen. Da jedoch von den Klägern nichts Gegenteiliges vorgetragen wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Rat einen Beurteilungsfehler begangen hat, indem er eine solche Aufhebung nicht früher beschlossen hat.

124    Nach alledem kann der von den Klägern erhobene Vorwurf eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers dadurch, dass der Rat das Einfrieren der Vermögenswerte des ersten Klägers nicht zu einem früheren Zeitpunkt als dem 15. Februar 2011 aufgehoben hat, nicht zugelassen werden. Diese Rüge ist deshalb in vollem Umfang zurückzuweisen.

125    Da somit alle – oben in Rn. 49 zusammengefassten – Rügen, die von den Klägern geltend gemacht werden, um die Rechtswidrigkeit des streitigen Verhaltens des Rates und der Kommission nachzuweisen, zurückzuweisen sind, ist die Klage gemäß der oben in Rn. 24 angeführten Rechtsprechung insgesamt abzuweisen.

 Kosten

126    Nach Art. 87 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag des Rates und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Herr Aguy Clement Georgias, die Trinity Engineering (Private) Ltd und die Georgiadis Trucking (Private) Ltd tragen ihre eigenen Kosten sowie diejenigen des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission.

Gratsias

Kancheva

Wetter

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 18. September 2014.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.