Language of document : ECLI:EU:T:2014:238





Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 30. April 2014 –
Beyond Retro/HABM – S&K Garments (BEYOND VINTAGE)

(Rechtssache T‑170/12)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist – Wortmarke BEYOND VINTAGE – Ältere Gemeinschaftswortmarke BEYOND RETRO – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Begründungspflicht – Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilung der Verwechslungsgefahr – Kriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 21, 22, 46, 79)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Wortmarken BEYOND VINTAGE und BEYOND RETRO (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 24, 26, 44, 81, 84)

3.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen – Ergänzender Charakter der Waren – Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen der Klasse 25 im Sinne des Abkommens von Nizza und Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine und Uhren der Klasse 14 im Sinne des Abkommens von Nizza (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 30, 32-35, 38-41)

4.                     Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Begründung von Entscheidungen – Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 – Gleiche Tragweite wie Art. 296 AEUV (Art. 296 AEUV; Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 75 Satz 1) (vgl. Rn. 87, 88, 92)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 30. Januar 2012 (verbundene Sachen R 493/2011‑4 und R 548/2011‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Beyond Retro Ltd und der S&K Garments, Inc

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 30. Januar 2012 (verbundene Sachen R 493/2011‑4 und R 548/2011‑4) wird aufgehoben, soweit sie die von der Wortmarke BEYOND VINTAGE erfassten Waren der Klassen 18 und 25 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung betrifft.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Beyond Retro Ltd trägt ein Drittel der den Parteien im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten. Das HABM trägt zwei Drittel dieser Kosten.