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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 19. Juni 2014 – BN/Parlament

(Rechtssache F-24/12)1

(Öffentlicher Dienst – Beamte – Anfechtungsklage – Beamte der Besoldungsgruppe AD 14 auf der Stelle eines Referatsleiters – Mobbingvorwurf gegen den Generaldirektor – Mobilität – Ablehnung der Ernennung auf der Stelle eines Beraters in einer anderen Generaldirektion unter Verlust der Gehaltsanhebung für Referatsleiter – Entscheidung über die vorübergehende Umsetzung auf eine andere Beraterstelle – Dienstliches Interesse – Grundsatz der Entsprechung zwischen Besoldungsgruppe und Dienstposten – Schadensersatzklage – Durch ein Verhalten ohne Entscheidungscharakter entstandener Schaden

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: BN (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte S. Rodrigues, A. Tymen und A. Blot, dann Rechtsanwälte S. Rodrigues und A. Tymen)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: zunächst O. Caisou-Rousseau und J. F. de Wachter, dann O. Caisou-Rousseau und V. Montebello-Demogeot)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten des Europäischen Parlaments, mit der die Klägerin in derselben Generaldirektion des Parlaments von der Stelle eines Referatsleiters auf die Stelle eines Beraters des Direktors einer Direktion umgesetzt wird, und auf Schadensersatz wegen Mobbing

Tenor des Urteils

Die Klage wird abgewiesen.

Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten von BN zu tragen.

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1     ABl. C 138 vom 12.5.2012, S. 36.