Language of document : ECLI:EU:T:2016:428





Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 21. Juli 2016 –

Nutria/Kommission

(Rechtssache T‑832/14)

„Außervertragliche Haftung – Ablehnung der Verlängerung der Frist für die Auslagerung von Magermilchpulver im Rahmen des Programms zur Verteilung von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Union für das Jahr 2010 – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift, die bezweckt, Einzelnen Rechte zu verleihen“

1.                     Untätigkeitsklage – Fristen – Fünfjährige Verjährungsfrist – Vorherige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber einem Organ innerhalb dieser Frist, gefolgt von einer Schadensersatzklage innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Stellungnahme dieses Organs – Zulässigkeit (Art. 263 AEUV und 265 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 46 und 53 Abs. 1) (vgl. Rn. 35‑37)

2.                     Untätigkeitsklage – Aufforderung an das Organ, tätig zu werden – Voraussetzungen – Klarer und deutlicher Antrag (Art. 265 AEUV) (vgl. Rn. 43)

3.                     Untätigkeitsklage – Stellungnahme im Sinne des Art. 265 Abs. 2 AEUV vor Klageerhebung – Begriff – Weigerung, gemäß einer Aufforderung zum Tätigwerden zu handeln – Einbeziehung (Art. 265 Abs. 2 AEUV) (vgl. Rn. 44‑46)

4.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Kumulative Voraussetzungen – Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen – Abweisung der Schadensersatzklage in vollem Umfang (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Rn. 53, 54)

5.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht – Voraussetzung einer offenkundigen und erheblichen Überschreitung der Grenzen des Ermessens durch die Organe – Ablehnung der Verlängerung der Frist für die Auslagerung von Magermilchpulver im Rahmen des Programms zur Verteilung von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Union – Fehlen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Nichteintritt der Haftung der Union (Art. 340 Abs. 2 AEUV; Verordnung Nr. 1234/2007 des Rates, Art. 191; Verordnung Nr. 1111/2009 der Kommission, Art. 3 Abs. 1) (vgl. Rn. 55, 65, 69‑72, 75, 78, 79, 83)

Gegenstand

Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin dadurch entstanden sein soll, dass es die Kommission abgelehnt habe, die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1111/2009 der Kommission vom 19. November 2009 zur Annahme eines Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2010 zu verbuchen sind, sowie zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 (ABl. 2009, L 306, S. 5) für die Auslagerung von Magermilchpulver festgesetzte Frist zu verlängern

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Nutria AE Typopoiisis & Emporias Agrotikon Proïonton trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.