Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 7. Oktober 2010 – DHL Aviation und DHL Hub Leipzig/Kommission
(Rechtssache T-452/08)
„Staatliche Beihilfen – Luftfracht – Garantien in Bezug auf den Betrieb des neuen europäischen Drehkreuzes der Gesellschaft DHL auf dem Flughafen Leipzig-Halle – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird“
1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – An einen Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird – Klage des Beihilfeempfängers – Zulässigkeit (vgl. Randnr. 26)
2. Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Verpflichtungen der Mitgliedstaaten – Rückforderungspflicht – Bedeutung – Wiederherstellung der früheren Lage (Art. 88 Abs. 2 EG) (vgl. Randnr. 32)
3. Staatliche Beihilfen – Begriff – Den Empfängern einer staatlichen Beihilfe gewährter Vorteil – Staatsgarantien – Unwirksamkeit von Vertragsklauseln, mit denen die Staatsgarantie gewährt wird, nach nationalem Recht – Keine Auswirkung auf die Einstufung als Beihilfe (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 38, 40)
Gegenstand
| Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/948/EG der Kommission vom 23. Juli 2008 über Maßnahmen Deutschlands zugunsten von DHL und Flughafen Leipzig/Halle (ABl. L 346, S. 1) |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die DHL Aviation SA/NV und die DHL Hub Leipzig GmbH tragen die Kosten. |