Language of document : ECLI:EU:T:2013:189





Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 12. April 2013 – Stim/Kommission

(Rechtssache T‑451/08)

„Wettbewerb – Kartelle – Urheberrechte in Bezug auf die öffentliche Aufführung von Musikwerken über Internet, Satellit und Kabelweiterverbreitung – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Aufteilung des räumlichen Marktes – Bilaterale Vereinbarungen zwischen den nationalen Verwertungsgesellschaften – Abgestimmte Verhaltensweise, mit der die Erteilung von Lizenzen für mehrere Gebiete und mehrere Repertoires ausgeschlossen wird – Art. 151 Abs. 4 EG – Kulturelle Vielfalt“

1.                     Gerichtliches Verfahren – Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens – Voraussetzungen – Erweiterung eines bereits vorgetragenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels, das im engen Zusammenhang mit diesem steht – Unterscheidung zwischen dem Bestreiten einerseits des Nachweises des Vorliegens einer abgestimmten Verhaltensweise und andererseits deren beschränkten Charakters – Unzulässigkeit (Art. 81 Abs. 1 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 2 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 66-72)

2.                     Wettbewerb – Unionsvorschriften – Anwendung durch die Kommission – Pflicht, dem Ziel der Wahrung und Förderung der Vielfalt der Kulturen Rechnung zu tragen (Art. 81 EG und 151 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 73, 87)

3.                     Kartelle – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beurteilungskriterien – Teilweise Beschränkung des Wettbewerbs durch Beschränkung wenigstens einer Form des Wettbewerbs – Hinreichende Feststellung (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnr. 94)

4.                     Kartelle – Verbot – Freistellung – Voraussetzungen – Kumulativer Charakter – Beweislast – Umfang – Mit der Wahrung und Förderung der Vielfalt der Kulturen verbundene Anforderungen – Keine Auswirkung (Art. 81 Abs. 3 EG und 151 Abs. 4 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 2) (vgl. Randnrn. 99-108)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2008) 3435 endgültig der Kommission vom 16. Juli 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR Abkommen (Sache COMP/C2/38.698 – CISAC)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Föreningen Svenska Tonsättares Internationella Musikbyrå u.p.a. (Stim) trägt die Kosten.