Language of document : ECLI:EU:T:2011:143

BESCHLUSS DES GERICHTS (Siebte Kammer)

6. April 2011(1)

„Offensichtliche Unzuständigkeit“

In der Rechtssache T-81/11

Jürgen Kremser, wohnhaft in Frankfurt am Main (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Neuser,

Kläger,

gegen

Stadt Frankfurt am Main,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Verfügung der Stadt Frankfurt am Main vom 10. November 2009, mit der die Beseitigung der Einfriedung aus Stacheldraht an Holzpfosten eines Grundstücks des Klägers angeordnet wurde,

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Dittrich (Berichterstatter) sowie der Richterin I. Wiszniewska-Białecka und des Richters M. Prek,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Verfahren und Anträge des Klägers

1        Mit Klageschrift, die am 14. Februar 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage gegen die Stadt Frankfurt am Main erhoben.

2        Er beantragt,

–        die Beseitigungsverfügung der Beklagten vom 10. November 2009 auch aufgrund der Verstöße gegen das Europarecht für nichtig zu erklären;

–        die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

 Gründe

3        Nach Art. 111 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn es für eine Klage offensichtlich unzuständig ist, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.

4        Im vorliegenden Fall ist das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts in der Lage, in Anwendung dieses Artikels ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

5        Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger, dass das Gericht eine durch eine deutsche Verwaltungsbehörde erlassene Entscheidung für nichtig erklärt.

6        Die Zuständigkeiten des Gerichts werden in Art. 256 AEUV aufgezählt, der durch Art. 51 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 1 des Anhangs I dieser Satzung präzisiert wird. Nach diesen Bestimmungen ist das Gericht nur für solche Nichtigkeitsklagen zuständig, die nach Art. 263 AEUV gegen Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union erhoben werden.

7        Im vorliegenden Fall ist der Urheber der angefochtenen Handlung weder ein Organ noch eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union.

8        Demnach ist die vorliegende Klage wegen offensichtlicher Unzuständigkeit abzuweisen, ohne dass es der Zustellung der Klageschrift an die Beklagte bedarf.

 Kosten

9        Da der vorliegende Beschluss vor Zustellung der Klageschrift an die Beklagte ergeht und ihr somit keine Kosten entstehen konnten, ist gemäß Art. 87 § 1 der Verfahrensordnung nur zu entscheiden, dass der Kläger seine eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Der Kläger trägt seine eigenen Kosten.

Luxemburg, den 6. April 2011

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

       A. Dittrich


1 Verfahrenssprache: Deutsch.